hat die 78. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2012 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht J. , und die ehrenamtlichen Richter K. und L. für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 628,42 Euro.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Regress wegen Verordnungen im Sprechstun-
denbedarf im Quartal I/07 i. H. v. 628,42 Euro.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus vier
Fachärzten für Allgemeinmedizin, die in M. niedergelassen ist. Die Rezeptprüfstelle
beanstandete zunächst gegenüber der Beigeladenen zu 1) Verordnungen der Klägerin
i. H. v. 976,46 Euro für L Polamidon Loes Z Substit (115,54 Euro), Haldol Decanoas
(47 Euro), Methadon Lösung und L Polamidon Loes Z Substit (128,10 Euro), Otowaxol
( 38,16 Euro), L Polamidon Loes Z Substit (115,54 Euro), L Polamidon Loes Z Substit
(115,54 Euro), Myoson Injektionslösung (301,04 Euro) und nochmals L Polamidon
Loes Z Substit (115,54 Euro). Die Beigeladene zu 1) gab dem Kläger mit Schreiben
vom 05.12.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 12.03.2008 entschied die Beigeladene zu 1), den Regress in der von
der Rezeptprüfstelle beantragten Höhe festzusetzen. Dagegen erhob die Klägerin mit
Schreiben vom 09.04.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass Myoson
unter Punkt VI der Anlage 1 (Analgetika als Monopräparat) der Sprechstundenbedarfs-
vereinbarung subsumiert werden könnte. Bzgl. Polamidon/Methadon führte die Kläge-
rin aus, dass sie auf Bitten der Beigeladenen zu 1) kurzfristig die Versorgung eines
beträchtlichen Teils der Substitutionpatienten eines verunglückten Kollegen übernom-
men habe. Um Kosten zu sparen und um bei der Einzelverordnung nicht die Restbe-
stände des Substitutionsmittels am Ende des Monats vernichten zu müssen, habe die
Klägerin Rücksprache mit Frau N. von der Substitutionskommission gehalten. Diese
habe auf die Möglichkeit hingewiesen, den voraussichtlichen Monatsbedarf praxisbe-
zogen als Praxisbedarf zu beziehen. Leider sei es bei der Umsetzung zu einer Ver-
wechslung zwischen "Praxisbedarf" und "Sprechstundenbedarf" gekommen. Auf die-
ses Versehen seien sie auch vom Apotheker nicht aufmerksam gemacht worden. Die
bezogenen und ausgegebenen Substitutionsmedikamente könnten aufgrund der Do-
kumentation jedem Patienten in Menge und Einnahmezeitraum zugeordnet werden.
Ein überwiegender Anteil der Patienten sei bei der AOK versichert. Diesbezüglich wer-
de Widerspruch erhoben, weil dieser kein Schaden entstanden sei. Bei der patienten-
bezogenen Verordnung wären, im Gegenteil, höhere Kosten entstanden.
Die Beigeladene zu 1) wies den Widerspruch teilweise mit Widerspruchsbescheid vom
31.03.2009 (Sitzung vom 26.11.2008) zurück. Bzgl. der Verordnung von Haldol und
Myoson gab die Beigeladene zu 1) dem Widerspruch statt. Es verblieb ein Regress i.
H. v. 628,42 Euro. Methadon und L Polamidon würden nicht unter Punkt 6 der Anlage
1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung fallen. Dies sei im Übrigen auch in den Ver-
fahren zur Abgabe und Verrechnung von Substitutionsmitteln im Rahmen der Praxisbe-
lieferung vereinbart worden und den substitutionsberechtigten Ärzten mehrfach im
Rahmen der regelmäßigen Rundschreiben zur Kenntnis gebracht worden. Bei Otowa-
xol handele es sich um ein Medizinprodukt, das nicht unter Punkt 5 der Anlage 1 - Oto-
logika - der Sprechstundenbedarfsvereinbarung falle.
Bei Myoson handele es sich um ein Präparat aus der Gruppe der Muskelrelanxanzien
Dies entspreche dem Punkt 6 der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
Bei Haldol handele es sich um ein Präparat aus der Gruppe der Psychopharmaka.
Dies falle unter Punkt 6 der Anlage 1 der Sprechstundebedarfsvereinbarung als Arz-
neimittel, das für psychiatrische Notfälle zugelassen sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.05.2009 Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und teilt außerdem mit, dass ihr erst nach
einem Jahr durch den Regressbescheid der Fehler bewusst geworden sei. Die Verord-
nungsweise sei dann sofort umgestellt worden. Auf den Regress 1/07 seien noch drei
Die Beigeladene zu 1. hat erwidert, dass nach ihrer Auffassung ein Schaden vorliegt.
Die Verordnungen im Sprechstundenbedarf und Einzelverordnungen seien nicht belie-
Der Beklagte ist in die Klageverfahren zum Sprechstundenbedarf ab dem 01.01.2010
als Rechtsnachfolger der Beigeladenen zu 1) eingetreten.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Der Widerspruchsbe-
scheid datiert vom 31. März 2009. Eingegangen ist die Klage am 5. Mai 2009, einem
Dienstag. Die Klage ist dennoch nicht verfristet, da sich in den kopierten Verwaltungs-
akten der Beigeladenen zu 1) kein Postabsendevermerk befindet. Insofern ist bei dem
Datum des Widerspruchsbescheides nicht erkennbar, ob es sich bei dem 31. März
2009 um das Datum handelt, an dem der Widerspruchsbescheid von der zuständigen
Sachbearbeiterin fertig gestellt wurde (die Unterschrift des Widerspruchsbescheides
erfolgt dabei durch den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses) oder ob das Da-
tum auch den Tag bezeichnet, an dem der Widerspruchsbescheid zur Post gegeben
wurde. Mangels Postabsendevermerk kann durch das Gericht nicht positiv festgestellt
werden, dass der Widerspruchsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialge-
setzbuch (SGB X) drei Tage nach dem 31. März 2009, also am 3. April 2009 als be-
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 12. März 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
Die Kammer folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009
(Sitzung vom 26. November 2008) und macht sich diese zu Eigen. Gemäß § 136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht es daher von einer weiteren Darstellung der Ent-
Ergänzend ist auszuführen, dass richtiger Beklagte der O. ist, da dieser nach § 8 Abs.
4 d) der Sprechstundenbedarfsvereinbarung 2009 als Rechtsnachfolger alle Verfahren
ab dem 1. Januar 2008 übernommen hat. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des
Regresses ist V.1 der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf in
der Fassung vom 1. November 2004 (Inkrafttreten zum 1. Januar 2005). Danach er-
hebt die Bezirksstelle der Beigeladenen zu 1), ohne dass es eines Antrages bedarf,
gegenüber dem Arzt eine entsprechende Regressforderung zu Gunsten der Abrech-
nungsstelle, wenn andere als die nach dieser Vereinbarung zulässigen Mittel verordnet
Für die Festsetzung des Regresses gegenüber dem Vertragsarzt ist ein Verschulden
nicht erforderlich (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
26.11.2011, Az.: L 3 KA 50/08), so dass es nicht darauf ankommt, welche Auskünfte
der Vertragsarzt von einer Mitarbeiterin der Substitutionskommission erhalten hat. Er-
gänzend kann jedoch auch auf die Rundschreiben verwiesen werden, auf die die Bei-
Es kommt auch nicht darauf an, ob den Krankenkassen bei der Verordnung im
Sprechstundenbedarf Kosten erspart worden sind, die bei einer Verordnung auf den
Namen des Patienten angefallen wären. In der Rechtssprechung ist insofern geklärt,
dass im Rahmen der Regresse für unzulässige Verordnungen im Sprechstundenbedarf
der sogenannte normative Schadensbegriff gilt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil
vom 14.06.2006, Az.: L 3 KA 371/04 mwN.). Die Auslegung des Schadensbegriffs im
Rahmen vertragsärztlicher Vorschriften hat sich am Zweck des Schadensersatzes
auszurichten, der darin besteht, die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems
zu sichern. Ein Schaden wäre deshalb selbst dann zu bejahen, wenn sich unzulässige
Sprechstundenbedarfsverordnungen für die Kassen insgesamt nicht als unwirtschaft-
Bezüglich der Verordnung von Otowaxol ist festzustellen, dass nach der Nummer 5 der
Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung bezüglich Otologika geregelt ist, dass
nur antibiotikahaltige Ohrensalben/Ohrentropfen in geringen Mengen im Sprechstun-
denbedarf verordnungsfähig sind. Nach der Nummer 5 der Anlage 1 sind diagnostische
und therapeutische Arznei- und Hilfsmittel im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
Es ist bei der Auslegung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom Wortlaut und
daher davon auszugehen, dass die Aufzählung abschließend ist. Denn bei der Verein-
barung handelt es sich um ein erzieltes Ergebnis der Einigung zweier Vertragsparteien.
Unklarheiten und Streitigkeiten im Anschluss an Verordnungen vermeiden sollen ver-
mieden werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2008, Az.: L 3 KA
169/06 mwN.) Hinzu kommt, dass in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung die Ver-
ordnungsfähigen Mittel sehr detailliert aufgelistet sind, lediglich bei den nicht verord-
nungsfähigen Mitteln ist weiterhin der Zusatz enthalten, dass die Auflistung keinen An-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1. Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.
V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostenge-
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich aus-
geschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Lan-
dessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei
der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195
Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung die-
nenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-
richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-
richt zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulas-
sung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem
Sozialgericht Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover schriftlich zu stel-
len. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfris-
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss
ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der An-
trag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und
die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Gegen die Streitwertfestsetzung kann die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG)
Niedersachsen-Bremen erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
des 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-
lässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Ver-
fahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als ein Monat vor Ablauf
der soeben genannten Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch inner-
halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe-
schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Sozialgericht Hannover, Ca-
lenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der o. g. Frist
beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223
Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am
Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, so legt es sie dem Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in Celle zur Entscheidung vor.
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