Zvr 2009-02 37.72

Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Das Europäische Bagatellverfahrenin Österreich Peter G. Mayr £ 40Besitzstörung durch abgestellte Kraftfahrzeuge Claudia Reihs £ 46 Eigentumsfreiheitsklage,Passivlegitimation Kfz-Vermieter £ 52Haftung des Pistenhalters für Unfall bei Seilwindenpräparierungaußerhalb der Betriebszeit £ 54 Beantragung einer Ausnahmebewilligung, Zumutbarkeit £ 64 Personenschaden, Meldeverpflichtung £ 65 LadungssicherungMartin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli £ 67 ISSN 0044-3662 P.b.b., Verlagspostamt 1010 Wien, Erscheinungsort Wien, 02Z032554 M LadungssicherungBedeutung von Ausbildung und betrieblicher Organisation Nach Änderungen der Bestimmungen über Ladungssicherung in den vergangenen Jahren, spätestens aber seit der Einführung des Führerschein-Vormerksystems ist Ladungssicherung ins Zentrum des Interesses gerückt. Unsicherheit herrscht bei der Ausführung der Ladungssicherung genauso wie bei der Kontrolle. In Anbetracht der Vielschichtigkeit des Problems wurden einige Lösungsansätze erarbeitet, die im Von Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli genauere Angaben dazu gemacht, wie die Ladung zuverwahren und erforderlichenfalls zu sichern ist. Über- nommen wurde dieser Text vom Europäischen Über- einkommen über die internationale Beförderung ge- fährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereu- ses par route – ADR)3). Die Regelung war allerdings in- sofern wenig zufriedenstellend, als eine ausreichende Ladungssicherung auch dann vorliegen sollte, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern 4. Technische und organisatorische Kenntnisse vollständig ausgefüllt ist. Mit der 28. KFG-Novelle4) wurde dies behoben, indem klargestellt wurde, dass eine C. Erhebungen des Ist-Zustands bei Schulungen derartige Ladungssicherung nur dann genügt, „sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein He-rabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Lade-raumbegrenzung verhindern“. Weiters wurde mit dieser Novelle der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnungen nä- Auf nationaler Ebene enthalten verschiedene Gesetze her zu bestimmen, wann mangelhafte Ladungssiche- Regelungen auf dem Gebiet der Ladungssicherung.
rung vorliegt, und eine Kategorisierung solcher Mängel Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, (leichte Mängel bis hin zu Mängeln mit Gefahr im Ver- dass Ladung am Fahrzeug derart zu verwahren ist, dass zug) vorzunehmen.5) Eine derartige Verordnung wurde der sichere Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand ge- fährdet, behindert oder belästigt und die Straße wederbeschädigt noch verunreinigt wird (§ 61 Abs 1 StVO).
Im Gegensatz zur StVO, welche nur allgemeine Be- 1) Pürstl, StVO12 § 61 Anm 1; Grundtner/Pürstl, KFG8 (2008) § 101 stimmungen zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung enthält, werden im Kraftfahrgesetz (KFG) genauere 3) BGBl 1973/522 idF BGBl III 2007/21; englische Fassung v Anordnungen getroffen. Das KFG ist somit als lex spe- 1. 1. 2007 abzurufen unter www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2007/07ContentsE.html (9. 12. 2008).
cialis zur StVO zu sehen.1) Mit der 22. KFG-Novelle2) wurde § 101 Abs 1 lit e KFG eingefügt. Darin werden Ü Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli Ü Ladungssicherung § 101 Abs 1 lit e KFG schreibt vor, dass Ladung so § 3 der Ausbildungsordnung („Berufsbild“) geht aus- zu verwahren oder zu sichern ist, dass sie Kräften, die führlicher auf die Ausbildung im Bereich der Ladungs- im normalen Fahrbetrieb auftreten, standhält. Genaue sicherung ein und verweist dabei auch auf die Berufs- technische Angaben, wie ordnungsgemäße Ladungssi- cherung zu erfolgen hat, sind nicht enthalten. Die Er- Die Berufskraftfahrer-Richtlinie enthält Vorschrif- läuterungen zur Regierungsvorlage der 22. KFG-No- ten zur Grund- und Weiterbildung von Berufskraftfah- velle enthalten jedoch die Feststellung, dass einwand- rern. In Anhang I dieser Richtlinie ist auch Ladungssi- freie Ladungssicherung jedenfalls dann gegeben sein cherung als eine Mindestanforderung erwähnt. Hin- wird, wenn die Vorschriften der ÖNORMen V 5750 ff sichtlich Lkw-Fahrern wurde die Richtlinie im Güterbe- eingehalten werden.6) Auch wenn diese unterdessen förderungsgesetz und in der Grundqualifikations- und durch eine neue ÖNORM V 5750 und eine Reihe euro- Weiterbildungsverordnung – GWB umgesetzt;12) diese päischer Normen ersetzt wurde, wird deren Erwähnung Regelungen sind jeweils ab 10. 9. 2009 anzuwenden.
auch heute als Basis für die Anwendung dieser Normen Von der Grundausbildung sind nur Berufskraftfahrer als technische Richtlinien im Bereich der Ladungssiche- betroffen, welchen ab diesem Datum die Lenkberechti- gung erstmals erteilt wird. Österreich hat sich für dieOption mit Beschränkung auf Prüfung entschieden, eine Unterrichtsteilnahme ist demnach nicht verpflich- Über die Folgen mangelhafter Ladungssicherung soll hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden.
Alle Berufslenker müssen jedoch eine Weiterbil- Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssiche- dung von 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren nach- rung trifft neben dem Lenker (§ 102 Abs 1 KFG) auch weisen. Es sind die in Anhang I der Richtlinie erwähn- den Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs 1 Z 1 KFG) sowie ei- ten Kenntnisse zu vertiefen. Im Gegensatz zur Richtli- nen gegebenenfalls vorhandenen Anordnungsbefugten nie sieht die GWB eine Aufteilung der Weiterbildungs- (§ 101 Abs 1 a KFG). Auch diese Personen können so- stunden vor: Auf die Ladungssicherung entfallen fünf mit gegen Ladungssicherungsvorschriften verstoßen.
Allgemein begeht jemand, der entgegen Vorschriften des KFG handelt, eine Verwaltungsübertretung, die miteiner Geldstrafe in Höhe von bis zu E 5.000,– zu bestra-fen ist (§ 134 Abs 1 KFG). Die Geldstrafe wegen mangel-hafter Ladungssicherung wird alleine aufgrund des Ver-stoßes gegen die aus § 101 Abs 1 lit e KFG resultierendePflicht verhängt, eine besondere Gefährdung muss nichtgegeben sein. Liegt bei mangelhafter Ladungssicherungzusätzlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vor,so wird ein Vormerkdelikt iSd Führerscheingesetzes(FSG) verwirklicht. Es erfolgt neben der Verhängung ei-ner Verwaltungsstrafe eine Vormerkung im Führer-scheinregister (§ 30 a Abs 1 und 2 FSG).
Geschieht aufgrund der mangelhaften Ladungssi- Abbildung 1: Zeitplan zur Berufskraftfahrer-Richtlinie (Lkw-Fahrer) cherung ein Unfall oder wird die Ladung beschädigt,sind neben verwaltungs(straf)rechtlichen Sanktionen Für die besondere Maßnahme (Vortrag oder Semi- auch zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen denk- nar über geeignete Ladungssicherung), die unter den bar. Auf die zivilrechtliche Haftung (vertraglich oder Voraussetzungen des § 13 f im Rahmen des Vormerk- deliktisch zB nach UGB, ABGB oder CMR7)) und die systems anzuordnen ist, sieht § 13 e FSG-DV13) eine strafrechtliche Verschuldenshaftung (bei Fahrlässigkeit Dauer von acht Unterrichtseinheiten und die Abhal- nur im Fall von Personenschäden) soll im Rahmen die- tung durch Fahrschulen, Autofahrerklubs ua vor.
ses Beitrags nicht näher eingegangen werden.
3. Verpflichtende SchulungenIn den theoretischen Lehrinhalten für die Führer- 6) ErläutRV 23 BlgNR 22. GP 4.
7) Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen scheinklasse C1 bzw C ist „Fahrphysik und Ladetech- Straßengüterverkehr – Convention relative au contrat de transport in- nik, Beladung, Ladungssicherung“8) im Ausmaß von ternational de marchandises par route BGBl 1961/138 idF BGBl 125 Minuten vorgesehen. Der Lehrplan für die prakti- 8) KDV Anlage 10 a (zu § 64 b Abs 3 und 4).
sche Ausbildung für die Klassen C und C+E9) erwähnt 9) KDV Anlage 10 g (zu § 64 b Abs 4 Z 3).
10) BGBl II 2007/190.
11) RL 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbil- 15. 7. 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fah- dungsordnung10) trifft Regelungen hinsichtlich der Be- rer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftver- rufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufs- kehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) 3820/85 des Ratesund der RL 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richt- kraftfahrerin. § 2 Z 1 lit g dieser Ausbildungsordnung linie 76/914/EWG des Rates, ABl 2003 L 226, 4.
(„Berufsprofil“) verlangt, dass ausgebildete Lehrlinge 12) Güterbeförderungsgesetz BGBl I 2006/153; Grundqualifikations- Laden, Stauen und Sichern des Ladeguts fachgerecht, und Weiterbildungsverordnung – GWB BGBl II 2008/139.
13) Führerscheingesetz-DurchführungsV BGBl ll 1997/320 idF BGBl ll selbständig und eigenverantwortlich ausführen können.
Ü Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli Ü Ladungssicherung Die in der Richtlinie vorgesehen Inhalte sind proble- matisch, weil sie bei Weitem nicht das gesamte Gebiet Auch wenn die Regelungen über Ladungssicherung be- der Ladungssicherung abdecken (zB wird die Berech- reits in den Urfassungen von StVO und KFG enthalten nung nicht erwähnt), an manchen Stellen wiederum waren, sind sie in Österreich doch erst seit der Einfüh- zu sehr ins Detail gehen (zB „Abdecken mit einer Pla- rung des Führerschein-Vormerksystems ins Zentrum ne“, „Entfernung der Plane“) und zudem teils von des Interesses getreten. Verstärkt einsetzende Überwa- den üblichen Fachausdrücken abweichende Bezeich- chungsaktivitäten der Exekutive haben einerseits diesen nungen (zB „Haltevorrichtungen“ statt „Zurrpunkte“) Prozess beschleunigt, andererseits aber naturgemäß auch zu unterschiedlichen Meinungen geführt, wie die Die GWB legt zudem nur vage fest, welche Voraus- eine oder andere Ladung zu sichern ist. Es fehlen auch setzungen eine Ausbildungsstätte für die Ermächtigung klare Regeln für Toleranzen, wie diese etwa bei Ge- nachzuweisen hat. Ausbildner dürfen auch Fahrlehrer schwindigkeitsüberwachung oder bei Gewichtskontrol- und Fahrschullehrer für die Klassen C und D ohne jede len allgemein bekannt und ausjudiziert sind.
Nachdem das Geschäft mit Schulungen und Trainings Die Tatsache, dass es bei der Ladungssicherung so gut auf dem Gebiet der Ladungssicherung erst nach der wie immer nicht nur eine einzige richtige Lösung gibt, Einführung des Vormerksystems deutlich zugenom- kann leicht zu Meinungsverschiedenheiten führen (zB men hat, fehlt sowohl aufseiten der Vortragenden als zwischen Lenker und Exekutivbeamten). Es gibt kein auch der Kunden die Erfahrung mit den notwendigen Messgerät für Ladungssicherung, das man eichen könn- te. Bei der Berechnung der Ladungssicherung stößt manoft auf Unklarheiten hinsichtlich der Eingangsgrößen: Ü Ausgangsproblem jeder Berechnung ist das Fahr- zeug. Von diesem müssen die Festigkeiten des Eine systematische Literaturanalyse einiger Schulungs- Fahrzeugaufbaus (zB Festigkeit der Stirnwand) be- unterlagen und Handbücher zu Ladungssicherung14) kannt und belegbar sein, was aber in der Praxis häu- hat ergeben, dass die Inhalte dieser Werke stark diver- gieren. Die Europäische Kommission hat in den Jahren Ü Die Feststellung der Reibung zwischen Ladung und 2003 bis 2005 versucht, eine möglichst vollständige Zu- Ladefläche sollte eigentlich gemessen werden. Da sammenstellung der besten Praktiken zu Ladungssiche- dies aufwendig ist, verlassen sich aber in der Praxis rung zu erstellen. Experten aus allen Mitgliedsstaaten viele auf Standardwerte aus Tabellen, die meist er- erstellten die „European Best Practice Guidelines on hebliche Bandbreiten aufweisen. Momentane Zu- Cargo Securing for Road Transport“.15) Damit wurde stände wie die Sauberkeit der Ladefläche oder Feuch- im Zug der oben genanten Literaturanalyse der Inhalt tigkeit müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.
ausgewählter Ladungssicherungshandbücher vergli-chen. Es wurde festgestellt, dass die untersuchten Hand- bücher im Durchschnitt rund die Hälfte der in den „Best Eine Ladung korrekt zu sichern ist in der Regel mit fi- Practice Guidelines“ behandelten Inhalte abdeckten.
nanziellem Aufwand verbunden. Zeitaufwand für Per-sonal und Fahrzeug, die Kosten für Ladungssicherungs- mittel und Hilfsmittel sowie Investitionen in Fahrzeuge, die korrekte Ladungssicherung ermöglichen oder er- leichtern, müssen einkalkuliert werden. In Zeiten eines besonders harten Wettbewerbs ist die Versuchung groß, zugunsten verbesserter Konkurrenzfähigkeit bei In der Vorbereitung auf die Fahrprüfung ist wenig bis gar keine Zeit für Ladungssicherung (s Abschnitt A3) Was die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Be- rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin betrifft, so wird zwar ausführlicher auf das Thema Ladungssicherung einge- gangen, jedoch sind jene Lkw-Fahrer, die ihren Beruf Abbildung 2: Abdeckungsgrad der Inhalte der Best Practice im Ausbildungsweg der Lehre erlernen, eine Minderheit.
Entsprechend den Regeln der „Berufskraftfahrer- Richtlinie“ und ihrer Umsetzung in Österreich wird esnoch lange dauern, bis eine Mehrheit der Lkw-Fahrer 14) Peter, Auswirkungen falscher Ladungssicherung auf die Verkehrssi- eine Grundqualifikation erworben haben wird. Daher cherheit mit besonderem Fokus auf die Ladungssicherungsausbil- ist in die Vorschriften der Weiterbildung große Hoffung dung, Diplomarbeit an der Fachhochschule des bfi Wien (2006).
15) http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/vehicles/best_practice_ für die Verbreitung zusätzlichen Wissens zu setzen.
Ü Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli Ü Ladungssicherung Dieser Umstand erforderte weitere Aktivitäten. Des- rungsschulungen nach dem Vormerksystem18)) die vor- halb wurde eine kumulative Darstellung aller Inhalte handenen Themengebiete jeweils weiter detailliert.
erarbeitet. Diese „Themenliste“16) wurde in einer Exper- Für die genannten Personengruppen wurde bei je- tengruppe17) insbesondere um die vor allem für Aus- dem der 14 Themengebiete eine Wertigkeit vergeben, bildner wichtigen Inhalte ergänzt und soll alle wesentli- die ausdrückt, wie intensiv die Schulung in dem jewei- chen Aspekte auflisten, die zum Thema Ladungssiche- rung relevant sind. Da die Liste rund 450 Einzelpunkte Ü Wertigkeit 1: Der Auszubildende muss einen gro- umfasst und daher für eine weitere Verwertung zu un- ben Überblick über die Inhalte des Themengebiets übersichtlich wäre, wurden die Einzelpunkte zu 14 The- mengruppen zusammengefasst. Diese bilden den Aus-gangspunkt zu spezifischen Empfehlungen für Perso- Ü Wertigkeit 2: Der Auszubildende muss Problemstel- nenkreise, die mit der Ladungssicherung befasst sind.
lungen und Lösungsansätze aus dem Themengebiet Diese Personenkreise umfassen höchst unterschiedliche kennen und einen groben Überblick über die In- Interessensgruppen, sodass auch hier strukturiert wur- de. Letztlich wurden Empfehlungen für Umfang und Ü Wertigkeit 3: Der Auszubildende muss im Detail die Inhalte von Schulungen bzw Trainings für folgende Inhalte des Themengebiets kennen und wiederge- Personengruppen in Form einer Matrix ausgearbeitet: Ü Anwender: Personen, die Ladungssicherung selbst Darüber hinaus wurde mit einigen zusätzlichen Kenn- zeichen den besonderen Bedürfnissen einzelner Perso- Ü Verantwortliche: Personen, die in Unternehmen nengruppen bei verschiedenen Themengruppen Rech- Entscheidungen treffen, welche die praktische Durchführung von Ladungssicherung betreffen; Betroffene: Personen, deren Handeln und Ent- e“ (für „erforderlich“), wenn die beschriebenen scheiden entsprechende Auswirkungen auf die La- Kenntnisse nur dann erforderlich sind, wenn der Auszubildende in seiner beruflichen Praxis unmit- telbar mit den jeweiligen Inhalten zu tun hat; Experten: Dazu zählen vor allem Ladungssiche-rungsbeauftragte in Unternehmen, aber auch Spe-zialisten der Exekutive oder Vortragende.
16) www.kfv.at/fileadmin/webcontent/Publikationen/Broschueren_ Zusätzlich wurden für die gesetzlich vorgeschriebenen Folder/Verkehr_Mobilitaet/KfV_Ladungssicherung_Themenliste.pdf Ausbildungen (Berufkraftfahrer Grundqualifikation, 17) Unter Mitwirkung von ÖAMTC, VVO, Polizei, AUVA und Herstellern Berufkraftfahrer Weiterbildung und Ladungssiche- 18) § 30 b Abs 3 Z 4 FSG iVm § 13 e Abs 2 FSG-DV.
Ü Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli Ü Ladungssicherung Ü „s“ (für „spezifisch“), wenn nur jene Inhalte aus Ü kurzfristig: Bei der Genehmigung von Ausbildungs- dem Themengebiet behandelt werden sollen, die stätten für die Berufskraftfahrer-Weiterbildung soll- für den Bedarf der Auszubildenden relevant sind; ten die zuständigen Behörden die hier vorgelegten Ü „p“ (für praktische Übungen), wenn für eine Perso- Kriterien für die Beurteilung von Ausbildungspro- nengruppe in einem Themengebiet ein besonders gramm und Qualifikation der Ausbildner zugrunde Ü „z“ (für „zusätzlich“), zumeist bei Experten, wenn in Ü kurzfristig: Da Fahrlehrer und Fahrschullehrer so- einem Themengebiet zusätzliche Inhalte angeboten wohl bei der Berufskraftfahrer-Weiterbildung als auch bei den Seminaren nach Führerschein-Vor- Um dem Besteller einer Schulung in Ladungssicherung merksystem berechtigt sind, über Ladungssicherung die Festlegung des Schulungsbedarfs, Anpassung der vorzutragen, sollten entweder zusätzliche Qualifika- gewünschten Inhalte dieser Schulung an den Bedarf tionen von diesen Vortragenden gefordert oder die und den Vergleich von Schulungsangeboten mit dem Fahr-(schul)lehrerausbildung20) angepasst werden.
Bedarf zu erleichtern, wurde zudem ein Bewertungs- Ü mittelfristig: Inhalte und Qualifikation der Ausbild- ner für die Berufskraftfahrer-Weiterbildung und dieLadungssicherungskurse im Rahmen des Führer-schein-Vormerksystems sollten den hier vorgeleg- ten Kriterien entsprechend detaillierter festgelegt Die vorgenommen Erhebungen und Analysen haben Ü langfristig: Ähnlich wie auf dem Gebiet der Arbeits- Ü dass sich die derzeit am Markt verfügbaren Schu- sicherheit oder des Umweltschutzes sollte eine Ver- lungen weitgehend auf technische Inhalte der La- pflichtung für betroffene Unternehmen normiert dungssicherung konzentrieren und organisatorische werden, einen „Ladungssicherungsbeauftragten“ zu beschäftigen. Dieser sollte vor allem für Kraft- Ü diese Schulungen inhaltlich stark divergieren, fahrer, aber auch für alle anderen Bereiche im eigenen Unternehmen und auch für betroffene wenige und unpräzise Regeln für notwendige oder Unternehmensbereiche bei Geschäftspartnern der Ansprechpartner sein. Er soll – ähnlich einem Qua- und ebenso wenige Regeln für die Qualifikation der litätsmanagement – ein Ladungssicherungsmanage- Daraus resultiert, dass sich die Auswahl einer passen-den und qualitativ hochwertigen Schulung für Unter-nehmen schwierig gestaltet.
19) www.kfv.at/fileadmin/webcontent/Publikationen/Broschueren_ Aus den gewonnenen Erkenntnissen lassen sich fol- Folder/Verkehr_Mobilitaet/KfV_Ladungssicherung_Bewertungsbo-gen.pdf 20) KDV Anlage 10 d (zu § 64 c Abs 11).
Von Martin Winkelbauer erschienen:Das neue Stufenführerschein-System der 3. EU-Führerschein- Laut Gesetz muss Ladung ordnungsgemäß gesichert Richtlinie, ZVR 2008/266 (gem mit Vergeiner); Sicherheit – werden. Schulungen auf dem Gebiet der Ladungssiche- Kosten und Nutzen. ROSEBUD: Entscheidungen über Ver- rung wurden allerdings erst in letzter Zeit, insbesondere kehrssicherheitsmaßnahmen auf Basis volkswirtschaftlicher durch die RL 2003/59/EG sowie die Einführung des Vor- Kostenrechnung, ZVR 2005/125; Vorgezogene Lenkberechti- merksystems, zu einem Thema. Derzeit weisen die Schu- gung für die Klasse B. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit lungen noch sehr unterschiedliche Inhalte und Qualität auf.
drei Jahre nach Einführung, ZVR 2004/32; Beurteilung der Um die Situation für die potenziellen Kunden von Schu- Bremsbedienung bei Motorradfahrern. Ergebnisse eines Feld- lungen zu verbessern, sollten bei Inhalten dieser Schu- versuches, ZVR 2001, 139 (gem mit Vavryn); Bremsverzöge- lungen und den Qualifikationen des Ausbildungspersonals rungswerte und Reaktionszeiten von Motorradfahrern, ZVR detailliertere Regelungen hinsichtlich der gesetzlich vor- 1996, 376 (gem mit Vavryn, Ecker, Springer und Ruspekhofer).
geschriebenen Schulungen getroffen werden.
Literatur:Winkelbauer et al, Ladungssicherung Maßnahmenpaket 2007 (2008); Kaltenegger/Mesecke/Schwent, Studie zur Ladungssi- cherung auf LKW (2005); Europäisches Komitee für Normung, ÖNORM EN 12195 Ladungssicherungseinrichtungen auf DI Martin Winkelbauer ist seit 1993 wissenschaftlicher Mitar- Straßenfahrzeugen (4 Teile); European Commission – Directo- beiter und Projektleiter im Kuratorium für Verkehrssicherheit rate-General for Energy and Transport, European Best Practice (KfV) und zudem gerichtlich beeideter und zertifizierter Sach- Guidelines on Cargo Securing for Road Transport (2005).
verständiger im Fachgebiet „Verkehrsunfall Straßenverkehr,Unfallanalyse“ mit Spezialgebiet Ladungssicherung.
Kontakt: Kuratorium für Verkehrssicherheit, Schleiergasse 18,A-1100 Wien, E-Mail: [email protected],Internet: www.kfv.atMag. Eva-Maria Erenli ist Verkehrsjuristin im Kuratorium fürVerkehrssicherheit (KfV). Kontakt: Kuratorium für Verkehrssi-cherheit, Schleiergasse 18, A-1100 Wien,E-Mail: [email protected], Internet: www.kfv.at Ü Martin Winkelbauer und Eva-Maria Erenli Ü Ladungssicherung

Source: http://www.kfv.at/fileadmin/webcontent/Publikationen/Fachartikel/ZVR/2009/ZVR_2009__67_DI_Martin_Winkelbauer-Mag._Eva-Maria_Erenli.pdf

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