MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
ohne Sprechstundenbedarf festgelegt. Hierbei handelt
der Kassenärztlichen Vereinigung
es sich um Bruttowerte inklusive Rabatte und Zuzahlung. Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg
Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung durch ge-
sonderte Versorgungsverträge sind in diesen Verträ-
AOK Schleswig-Holstein
- Die Gesundheitskasse - Kiel BKK-Landesverband NORD, Hamburg Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel IKK-Landesverband Nord, Schwerin
1. Die Richtgrößen werden einheitlich für alle Kassenarten
Landwirtschaftlichen Krankenkasse
sowie für den Geltungsbereich der Kassenärztlichen
Schleswig-Holstein-Hamburg, Kiel
Vereinigung Schleswig-Holstein (bereichseigene und
Fremdkassenfälle) auf der Basis der Ausgaben-Brut-
2. Die Bildung der Richtgrößen erfolgt für die Arztgrup-
pen entsprechend Anlage 1 dieser Vereinbarung.
3. In Berufausübungsgemeinschaften und MVZ wer-
den den beteiligten Vertragsärzten die Richtgrößen der
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK),
jeweiligen Arztgruppe gemäß Anlage 1 zugeordnet.
In der Richtgrößenprüfung wird die Betriebsstätte ge-
prüft, d.h. die Richtgrößensummen der einzelnen be-
teiligten Vertragsärzte werden zu einer Gesamt-Richt-
größensumme zusammengeführt und den auf die
Betriebsstätte entfallenden Verordnungskosten ge-
4. Von der Richtgrößenbildung ausgenommen sind die
Kosten für Arzneimittel zur Ausnahme von Richtgrö-
ßenregelungen (Anlage 2), der Impfstoffe zur Prä-
vention, des Sprechstundenbedarfs sowie der regio-
nalen Ergänzungsliste für Arzneimittel zur Ausnah-
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
me von Richtgrößenregelungen (Anlage 3).
Siegburg, vertreten durch den/die Leiter/in
5. Die im Rahmen von DMP gesondert entstandenen Ver-
ordnungskosten sind bislang nicht gesondert erfasst
worden und fließen aus diesem Grund in die Be-
Knappschaft - Regionaldirektion Hamburg
rechnung der Richtgrößen ein. Die Vertragspartner ver-
- nachfolgend ”Krankenkassen/-verbände” genannt –
einbaren, dass leitlinienkonforme Verordnungen ent-
sprechend der von der Risikostrukturausgleichsver-
ordnung gesetzten Rahmenbedingungen für DMP-
Richtgrößenvereinbarung 2010
Patienten als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen
Arznei- und Verbandmittel
Dies gilt in gleicher Weise für Schmerztherapie-Pa-
tienten, sofern diese gemäß der Qualitätssiche-
Präambel
rungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Ver-
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
sorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. §
und die Krankenkassen/-verbände - im Folgenden Ver-
135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung
tragspartner genannt - vereinbaren gemäß § 84 SGB V
für die Richtgrößenprüfung nach § 106 SGB V einheit-
6. Zur Berücksichtigung in der Richtgrößenprüfung ei-
liche, arztgruppenspezifische Richtgrößen für das Volu -
nigen sich die Vertragspartner auf eine Liste zur Be-
men der je Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel.
wertung einzelner Wirkstoffe, die von der Prüfungsstelle
Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel
Ausgabe 2 I Februar 2010 61
Scheswig-Holsteinisches Ärzteblatt 2/2010 - www.aerzteblatt-sh.de
MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG Festlegung der Richtgrößen 2010
Für das Jahr 2010 wird die Ausgestaltung der Richt-
1. Bei der Festlegung der Richtgrößen 2010 für Arznei-
größen gemäß der Differenzierung nach Allgemein-
und Verbandmittel wird folgendes Ausgabenvolumen
versicherten, Familienangehörigen und Rentnern vor-
853.607.866,84 Euro (Netto).
5. Berechnungsgrundlage für die Bildung der Richt-
2. Der Ausgangsbetrag nach Abs. 1 wird für die Be-
größen sind die Verordnungsdaten sowie Fallzahlen
des Bezugszeitraumes 1/2008 bis einschließlich
- um Zuzahlung und Rabatte erhöht sowie
- um den Bruttobetrag des Sprechstundenbedarfs
6. Die Richtgrößen 2010 gemäß Anlage 5 dieser Ver-
einbarung treten zum 01.01.2010 in Kraft.
Daraus resultiert ein Verteilungsvolumen von
Datenlieferung
Dieser Betrag wird auf die Arztgruppen gemäß Anla-
1. Zur kontinuierlichen Information der Vertragsärzte
ge 1 verteilt. Die auf die einzelnen Arztgruppen ent-
über die veranlassten Ausgaben für Arznei- und Ver-
fallenden Anteile werden um die auf die jeweilige
bandmittel verpflichten sich die Krankenkassen/-ver-
Arztgruppe entfallenden Kosten für Arzneimittel nach
bände zur Lieferung folgender arztbezogener Ver-
- Lieferung der geprüften Verordnungsdaten spät-
3. Bei der Herstellung des Fallbezugs zur Bildung der
estens sechs Monate nach Quartalsende sowie
Richtgrößen wird im Hinblick auf den Bezugszeit-
raum gemäß § 2 Abs. 5 wie bei der Fallzahlbestimmung
- Lieferung der ungeprüften Verordnungsdaten
zur Berechnung der Regelleistungsvolumina verfah-
bis Ende der 10. Woche nach Quartalsende.
Die in der Bundesempfehlung zu Richtgrößen ge-
Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle sind kurativ-
nannte Frist von 8 Wochen zur Lieferung der unge-
ambulante Behandlungsfälle gemäß § 21 Absatz 1 und
prüften Daten für Arznei- und Verbandmittel wird über-
Absatz 2 BMV-Ä bzw. § 25 Absatz 1 und Absatz 2 EKV,
nommen, sobald dieses datentechnisch möglich ist.
ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst
2. Die Verordnungsdaten werden der KVSH als Sum-
und Überweisungsfälle zur Durchführung aus-
menwerte je Vertragsarzt unter Angabe der Arzt-
schließlich von Probenuntersuchungen oder zur Be-
nummer auf Datenträger in folgender Form (Anlage 6)
fundung von dokumentierten Untersuchungsergeb-
nissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen
- getrennt nach Mitgliedern, Familienangehörigen und
und Kostenerstattungen, die nicht dem Regelleis-
tungsvolumen unterliegen, abgerechnet werden.
Für die Notdienst-Einrichtungen der KVSH/ Anlauf-
- der Summe der Zuzahlungen und der Anzahl der
praxen werden die Richtgrößen der Arztgruppe Not-
- der Summe der Bruttoausgaben bereinigt um die
4. Mittels Division der arztgruppenbezogenen Ausga-
Beträge der Wirkstoffe der Anlage 2 dieser Verein-
benvolumina (M/F/R) durch die entsprechende Zahl
barung (Arzneimittel zur Ausnahme von Richtgrö-
der Behandlungsfälle der jeweiligen Arztgruppe im Ver-
gleichszeitraum werden die arztgruppenspezifischen
Die auf die Wirkstoffliste der Anlage 4 dieser Verein-
Richtgrößen ermittelt. Sie sind der Anlage 5 dieser Ver-
barung entfallenden Verordnungskosten werden zum
Prüftermin von der Prüfungsstelle unter Berücksich-
Die Vertragspartner beabsichtigen, die Richtgrößen-
tigung der Hinweise gesondert herausgerechnet.
Systematik weitestgehend, d.h. in möglichst vielen Be-
3. Die KVSH verpflichtet sich, den Vertragsärzten die ge-
langen, an die Regelleistungsvolumen-Systematik
prüften und ungeprüften Verordnungsdaten (gemäß
anzupassen. Hierzu gehört u.a. der Altersgruppen-
§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die Fallzahlen bekannt zu ge-
bezug, der zukünftig den Bezug auf die Versicher-
ben, sobald alle erforderlichen Daten vorliegen. Die
62 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
Ärzte sind darüber zu informieren, dass die der Früh-
te, für die eine Richtgrößenprüfung erfolgen soll, werden
information dienenden ungeprüften Verordnungsda-
Datensätze zur Entpseudonymisierung geliefert.
ten vorläufigen informativen Charakter haben.
Die Verordnungsdaten dienen den Vertragsärzten zur
Gegenseitige Verpflichtung
Beobachtung ihrer Verordnungstätigkeit. Die Vertrags-
1. Die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet sich, den
ärzte sollen in ihrem Bemühen unterstützt werden,
Vertragsärzten die Richtgrößen 2010 noch vor dem
Überschreitungen der Richtgrößen zu vermeiden. Im
Überschreitungsfall sollen die quartalsbezogenen In-
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Richtgrößen
formationen den Vertragsarzt dazu motivieren, in den Fol-
2011 spätestens bis zum 30.11.2010 festzusetzen
gequartalen das Verordnungsverhalten entsprechend
und den Vertragsärzten bekannt zu geben.
anzupassen, um Überschreitungen der Richtgrößen-
summe nach Ablauf des Kalenderjahres zu vermeiden.
3. Die Vertragspartner berechnen die prozentualen An-
teile der Anlage 2 und 3 der Arztgruppen bis zum 31.
4. Die KVSH übermittelt der Prüfungsstelle und den
Krankenkassen/-verbänden die gemäß § 3 Abs. 2
arztbezogen zusammengeführten Verordnungsdaten
einschließlich der Fallzahlen, sobald alle erforderlichen
In-Kraft-Treten und Laufzeit
1. Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2010 in Kraft und gilt
5. Die Vertragspartner verpflichten sich in vertragspart-
bis auf weiteres. Änderungen und Ergänzungen be-
nerschaftlicher Verantwortung zur fristgerechten Da-
tenlieferung. Die mit Bezug auf das Jahr 2008 infolge
2. Eine Kündigung dieses Vertrages ist frühestens zum
der Umstellung der Arztnummernsystematik aufge-
tretenen Verzögerungen bei der Datenlieferung wer-
3. Für alle hier nicht aufgeführten Regelungen gilt die Prüf-
den einer gemeinsamen problemorientierten Analyse
vereinbarung zwischen den Vertragspartnern in der je-
unterzogen. Es besteht Einvernehmen, nach einer
zunächst abzuwartenden Konsolidierungsphase ggf.
stringentere Regeln für eine fristgerechte und regel-
Vorbehaltsklausel
Dieser Vertrag steht ggf. unter dem Vorbehalt der auf-
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Vorgehensweise in der Wirtschaftlichkeitsprüfung
nach Richtgrößen wird entsprechend der aktuell gel-
tenden Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V geregelt.
Rabattverträge nach § 130 a Abs. 8 SGB V müssen bei
Prüfmaßnahmen Berücksichtigung finden: Die von den
Krankenkassen/-verbänden für die Wirtschaftlichkeits-
prüfung an die Prüfungseinrichtung zu liefernden Ver-
ordnungsdaten (Anlage 7) müssen die auf Rabatte ent-
Sollte dies nicht der Fall sein, tritt folgende Regelung in
Kraft: Für Präparate, die bei der entsprechenden Kran-
kenkasse/ Krankenkassenart einem Rabattvertrag un-
terliegen, wird der Preis des jeweils preisgünstigsten ver-
gleichbaren Präparates zum Abgabetag zu Grunde ge-
legt. Zusätzlich erfolgt in diesen Fällen ein Abzug in
Höhe von 1,5 % des angesetzten Preises, um die Ver-
Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel
ordnung von rabattierten Arzneimitteln zu fördern.
Die Daten der Anlage 7 werden pseudonymisiert für
die Gesamtheit der Verordnungen geliefert. Für die Ärz-
Ausgabe 2 I Februar 2010 63 MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG Protokollnotiz Anlagenverzeichnis: zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2010
1. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegen noch
keine - eine Beurteilung von Verlagerungseffekten
(z.B. infolge von Selektivverträgen) erlaubenden -
Richtgrößenregelung - Regionale Ergän-
Verordnungsdaten 2009 vor. Vor diesem Hintergrund
Wirkstoffliste zur Berücksichtigung in der
werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine retro-
spektiven Richtgrößen 2009 festgelegt. Es wird ver-
einbart, in 2010 nach Vorlage der erforderlichen Da-
ten gemeinsam über die Festlegung retrospektiver
2. Die Krankenkassen/-verbände werden prüfen, ob
eine Bereinigung der Frühinformationsdaten auch
um die Verordnungskosten der Arzneimittel der An-
Arztgruppen
lage 3 (Brutto) durch ein Verfahren auf Landesebene
3. Vor der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die Verord-
nungskosten der Anlagen 2 und 3 dieser Vereinbarung
Psychiatrie und Psychotherapie/Nervenheilkunde
(einschließlich Ärzte für phys./rehab. Medizin)
Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel
Arzneimittel zur Ausnahme von Richtgrößenregelungen
(auf der Grundlage der Bundesempfehlung zu Richt-
vom 21.02.2000 mit Ergänzungen Stand 08.12.2000
64 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
3. Hypophysen-, Hypothalamushormone und Hemmstoffe
Corticorelin, nur als Leuprorelin, Triptorelin, nur als
Ausgabe 2 I Februar 2010 65 MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
8. Besondere antibiotische Chemotherapeutika
66 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
Blutgerinnungsfakto- Blutgerinnungsfakto-
ren I, II, VII, VIII, IX, X, ren bei Hemmkör -
Arzneimittel zur Ausnahme von Richtgrößenregelungen
(regionale Ergänzungsliste zur Anlage 2)
Bevacizumab (L01XC07) Gemtuzumab (L01XC05)
Panitumumab (L01XC08) Alemtuzumab (L01AX04)
Immunglobuline vom Menschen mit Antikörper
Parenterale Zytostatika Zubereitungen (PZN 9999092)
Ausgabe 2 I Februar 2010 67 MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
Sirolimus (L04AA10) nicht als topische Darreichungsform
Everolimus (L04AA18) nicht als topische Darreichungsform
Tenofovir, Emtricitabin und Efavirenz (J05AR06)
68 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG Wirkstoffliste zur Berücksichtigung in der Richtgrößenprüfung
L04AA24 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sofern eine positive
L04AA18 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises und chronisch ent-
zündlichen Darmerkrankungen sofern eine positive Zweitmeinung vorliegt.
A11CC03 Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei
Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz
A16AB07 Bei M. Pompe abhängig von der Atemleistungsentwicklung entsprechend
B02AB02 Nur bei Einsatz bei Nicht-Rauchern in zulassungskonformer Dosierung
Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei
Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie beidialysepflichtigen Patienten
C02KX02 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie
V03AF05 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie
L04AA14 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei rheumatoider Arthritis
C02KX01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie
N07BC01 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon
N07BC51 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon
Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie beidialysepflichtigen Patienten
Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie beidialysepflichtigen Patienten
V03AF03 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz als Adjuvans in der Chemotherapie in
Standarddosierung und immer in Kombination mit MTX, 5-Fluorouracil u. ä. (200mg/m2 KOF)
N03AF01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei Epilepsie
L04AB05 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sofern eine positive
G03HA01 Zur Palliativtherapie bei fortgeschrittenem Prostatakarzinom
B03AX 02 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz
V03AF02 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie
A04AA04 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo-
B03AX01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz
L04AA11 Zur Behandlung der mittelschweren bis schweren chronischen Plaque-Pso-
L04AA12 riasis bei erwachsenen Patienten, sofern eine positive Zweitmeinung vorliegt
Ausgabe 2 I Februar 2010 69 MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
L04AA11 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sofern eine positive
Folsäure (hochdosiert) B03BB01 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie
N03AX12 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei Epilepsie
A16AB08 Bei indikationsgerechtem Einsatz zur langfristigen Enzymersatztherapie bei Pa-
tienten mit Mukopolysaccharidose VI (Maroteaux-Lamy-Syndrom) gemäß Fach-information
A04AA02 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo-
A16AB09 Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Hun-
ter-Syndrom (Mukopolysaccharidose II, MPS II) gemäß Fachinformation
C04AG02 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie
Zur Inhalation: Verfahren nach § 73 d SGB V
L04AA12 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises und chronisch entzünd-
lichen Darmerkrankungen, sofern eine positive Zweitmeinung vorliegt.
A10AB01 Auf Kostenüberschreitung im Vergleich zur jeweiligen Fachgruppe eingehen,A10AC01 nur Kosten, die über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, werden berück-A10AD01 sichtigt1A10AE01
V03AE03 Nur als Mittel der letzten Wahl bei terminaler Niereninsuffizienz
L04AA13 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei rheumatoider Arthritis
L04AX04 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz gemäß Fachinformation
N07BC03 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon als
H01AC03 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz zur Langzeitbehandlung von Wachs-
tumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit schwerem primärem Man-gel an Insulin-like Growth Factor-1 (primärer IGF-1-Mangel) gemäß Fachinfor-mation
N07BC02 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon als
L04AA23 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz gemäß Fachinformation
A04AA01 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo-
J06BB16 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz gemäß Anlage IV der AMRL
A04AA05 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo-
Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Praxisbesonderheit: Es handelt
sich um Fertigarzneimittel, die entsprechend der Leitlinie „Parenterale Ernäh-rung“ der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) eingesetztwerden.
L03AA13 Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen; Mittel der Wahl ist
V03AE01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz
V03AF07 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie
1 Die Krankenkassen/-verbände werden der Prüfungsstelle über das Biometrische Zentrum des MDK Nord
den Fachgruppendurchschnitt sobald als möglich zur Verfügung stellen
70 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
V03AE02 Nur als Mittel der letzten Wahl bei terminaler Niereninsuffizienz
C02KX04 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie
C02KX03 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie
H01AC01 Zur Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit Nachweis einer stren-
Auf der Grundlage der „Orientierungshilfe für die Praxis“, NORDLICHT09/2005, S. 26 ff
J01GB01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz als Antibiotikum bei Mucoviscidose
B01AC21 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie
A04AA03 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Che-
Nur bei indikationsgerechtem Einsatz, keine Kombination mit intravitrealer Injektion
M05BA08 Bei indikationsgerechtem Einsatz in der onkologischen Chemotherapie
Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel ab 01.01.2010 (in Euro) Arztgruppe Mitglieder Familienvers.
Psychiatrie und Psychotherapie/Nervenheilkunde
* (einschließlich Ärzte für phys./rehab. Medizin)
Ausgabe 2 I Februar 2010 71 MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG Datensatz Information Vertragsärzte
Grundlage sind die vereinheitlichten Satzformate zur Wirtschaftlichkeitsprüfung GZS-VSW der ITSG
Exakt 9 Stellen (Wenn Betriebsstättennummern nicht vorliegen, werden hier neun Leerzeichen übertragen. Wenn Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arzt- nummern übermittelt, soweit diese nach BMV-Ä § 44 (6) übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, wird das Feld mit neun Ziffern Null übermittelt. maximal 9 Stellen (Wenn Betriebsstättennummern nicht vorliegen, wird hier die siebenstellige Arztabrechnungs- nummer mit zwei vorangestellten Leerzeichen übertragen.) Exakt 9 Stellen, es sind nur Ziffern erlaubt
0 = unbekannt1 = Mitglied3 = Familienangehöriger5 = RentnerWenn Dateiname Stelle 15 = A-C0 = unbekannt1 = 0 – 15 Jahre2 = 16 – 49 Jahre3 = 50 – 64 Jahre4= ab 65 Jahre
Bruttosumme der abgegebenen MittelQuellenhinweis: ∑ EFP-Segment, BetragAngabe in Cent, kein Trennzeichen, keine führendenNullen
Bruttosumme der abgegebenen Mittel bereinigt um die
Beträge der Wirkstoffe der Anlage 2, Betrag
Angabe in Cent, kein Trennzeichen, keine führendenNullen
Summe der Zuzahlungen ohne Abschläge, Quellenhinweis: ∑PosZuzahlung* oder BES-Segment.Zuzahlung*Angabe in Cent, kein Trennzeichen, keine führendenNullen
Datensatz Wirtschaftlichkeitsprüfung
Grundlage sind die vereinheitlichten Satzformate zur Wirtschaftlichkeitsprüfung GZS-VSW der ITSG
Exakt nach TA-3 vom 08.11.2007 Segment ZUP 25 Exakt nach TA-3 vom 08.11.2007 Segment ZUP02 72 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
AN M Exakt 9 Stellen, es sind nur Ziffern erlaubt
0 = unbekannt1 = Mitglied3 = Familienangehöriger5 = RentnerWenn Dateiname Stelle 15 = A-C0 = unbekannt1 = 0 – 15 Jahre2 = 16 – 49 Jahre3 = 50 – 64 Jahre4 = ab 65 Jahre9 = Altersgruppe in DZS aus Geburtsdatum berechnen
Belegung nach TA1, TA3 und TA4 zum Datenausgleich nach § 300
Quellenhinweis: ZUP-Segment.Datum (Ausstellung)
Versichertennummer .50 AN M pseudonymisiert (siehe Landesvereinbarung)
M pseudonymisiert (siehe Landesvereinbarung)
M In Cent, kein Trennzeichnen, keine führenden Nullen
M In Cent, keine Trennzeichen, keine führenden Nullen
Quellenhinweis: ∑PosZuzahlung* oder BES-Segment.Zuzahlung*
M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch füh-
rendes „-“ zulässig Quellenhinweis: ∑ EFP-Segment.Betrag (Brutto) - ∑ NPB-Segment.Be-trag (Rabatt) - Gesamtzuzahlung
M Quellenhinweis: EFP-Segment.Kennzeichen
M Quellenhinweis: EFP-Segment.Anzahl Einheiten
M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch füh-
rendes „-“ zulässig Quellenhinweis: ∑ EFP-Segment.Betrag - ∑ NPB-Segment - Pos.Zuzahlung*
Herstellerrabatt nach § 130 a Abs. 8 SGB VIn Cent, keine Trennzeichen, keine führenden Nullen, nur positive Wer-te zulässig Quellenhinweis: Kassen-Herstellerrabatt pro PZN *Faktor 1
Herstellerrabatt nach § 130 a Abs. 8 SGB V In Cent, keine Trennzeichen, keine führenden Nullen, nur positive Wer-te zulässig Quellenhinweis: Kassen-Herstellerrabatt pro PZN *Faktor 1
Der Wert für Gesamtabschläge des Rezepts ergibt sich aus Gesamtabschläge = Gesamtbrutto - Gesamtnetto -Gesamtzuzahlung
Ausgabe 2 I Februar 2010 73
The 7th Japan-China-Korea Pediatric Heart Forum : Oral Session Presentation Session Time Family Name Middle Name Given Name Institution Department Abstract Title A New Method of Manufacturing Rubber-like Flexible Biomodels of CongenitalHeart Disease in Combination of Stereolithography and Vacuum CastingWhat happen to myocardial rotation and torsion in elite athletes? 2
XXIX CONVENCION DE UPADI 2004 DECLARACIÓN DE MEXICO En Ciudad de México, reunidos varios centenares de ingenieros de todas las latitudes delcontinente en la 29º Convención Panamericana de Ingenieros, convocada por UPADI, paraconcurrir a las reuniones de gobierno de la entidad y a 13 (trece) congresos panamericanos sobredistintos aspectos de la ingeniería (algunos congresos tan tradi