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Rahmenhygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime und weitere Einrichtungen nach § 1 Heimgesetz
erarbeitet vom: Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG Landesgesundheitsamt Brandenburg Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Autorenkollektiv: aktuell: Dr. Axel Hofmann, Sachsen; Dr. Paul Kober, Mecklenburg-Vorpommern; Dr. Claudia Kohlstock, Sachsen- Anhalt; Dr. Bernhard Schicht, Sachsen-Anhalt; Herr Alexander Spengler, Thüringen; Dipl.-Med. Gudrun Stange, Brandenburg Mitwirkung am ersten Entwurf: Dr. Anke Bühling, Sachsen-Anhalt; Dr. Gerlinde Fellmann, Sachsen; Dr. Ines Hiller, Brandenburg; Dr. Mari- ka Kubisch, Thüringen
Fassung für den Freistaat Sachsen März 2009 Redaktionsschluss November 2006 (Ergänzung Pandemieplanung März 2009)
Der Landespflegeausschuss nimmt den Rahmenhygieneplan für Alten- und Alten- pflegeheime zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt die Anwendung in den Alten- und Altenpflegeheimen. 4. März 2009 Landespflegeausschuss
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
Inhaltsverzeichnis 1
Riskobewertung, Hygienemanagement und Verantwortlichkeit.5
Hygienemanagement und Verantwortlichkeit .5
Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung .7
Reinigung, Desinfektion, Aufbereitung von Medizinprodukten .7
Flächen, Fußböden und Gegenstände.10
Aufbereitung von Medizinprodukten und Sterilgutlagerung .12
Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung .16
Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes .19
Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG) .19
Belehrung von Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG).19
Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen .20
Anforderungen nach der Biostoffverordnung.23
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen .23
Maßnahmen beim Auftreten bestimmter Infektionserkrankungen/ Parasitenbefall.25
Hygiene bei speziellen Behandlungsmaßnahmen.28
Anlagen Anlage 1
Reinigungs- und Desinfektionsplan (Muster)
Verhalten beim Auftreten Methicillinresistenter Staphylococcus-aureus-Stämme (MRSA)
Influenza-Pandemieplanung für Alten- und Pflegeheime
Literatur - Wichtige rechtliche Grundlagen und fachliche Standards
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG: Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Le-bensmitteln, schriftliche Erklärung
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
1 Einleitung
Alten- und Altenpflegeheime sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Menschen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen des- halb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden und die Gesundheit - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten und nosokomiale Infektionen - zu sichern. Für ältere Menschen mit gemindertem Allgemeinzustand oder bei bestimmter medika- mentöser Behandlung und Personen mit Vorerkrankungen oder Abwehr- und Immun- schwäche besteht immer eine erhöhte Infektionsgefahr. Mit der gestiegenen Lebenserwartung nimmt besonders im Alter zwangsläufig auch die Zahl der Personen mit chronischen Krankheiten, Behinderungen, Multimorbidität und Pflegebedürftigkeit zu, vor allem auch durch die frühere Verlegung noch betreuungsbedürftiger Personen. Infektionen haben in Alten- und Altenpflegeheimen eine wachsende epidemiologische Bedeutung hinsichtlich Morbidität und Mortalität. Einen zusätzlichen Risikofaktor stellt das gemeinschaftliche Wohnen und Betreuen dar. Diese Gefährdung kann durch das hygienebewusste Verhalten aller Mitarbeiter und die enge Zusammenarbeit zwischen Heimleitung, den behandelnden Ärzten und dem zu- ständigen Gesundheitsamt verringert werden. Die erforderlichen hygienischen, medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sollten mit den Bedürfnissen der in den Heimen lebenden Menschen nach Geborgenheit und physi- schem und psychischem Wohlbefinden in Einklang gebracht werden. Dabei muss stets die Würde und Privatsphäre des Menschen gewahrt bleiben. Aus hygienischer Sicht wird die überwiegend soziale Betreuung im Altenheimbereich von der überwiegend pflegeri- schen Betreuung im Pflegeheimbereich unterschieden. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu er- kennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgeset- zes. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemein- schaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Nach § 36 Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfah- rensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine speziellen Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Empfohlen wird, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken. Der vorliegende Rahmenhygieneplan soll hierbei Unterstützung geben. Er soll als Grund- lage vorwiegend für die Pflegebereiche in den Heimen dienen. Die aufgeführten Hygie- nemaßnahmen sind Beispielinhalte, die auf die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen ergänzt werden müssen. Im Hygieneplan sollten auch Maßnahmen der Gesundheitsförderung und – erhaltung angesprochen werden, die zur Prävention sowohl der übertragbaren als auch der nichtübertragbaren Erkrankungen für Bewohner und Personal beitragen. Zu berücksichtigen sind dabei auch eventuell vorhandene regionale Vorschriften bzw. Landesregelungen.
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
Riskobewertung, Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
2.1 Risikobewertung
Das Infektionsrisiko wird allgemein von der Anwesenheit primär wie fakultativ pathogener Keime, den Übertragungswegen dieser Erreger (direkte und indirekte natürliche wie künstliche Übertragungswege) und der Abwehr- und Immunsituation der Heimbewohner bestimmt. Sehr verallgemeinert werden die Infektionsrisiken vom RKI in solche bei „über- wiegend sozialer Betreuung“ (z.B. Altenheim) und solche bei „überwiegend pflegerischer Betreuung (z.B. Behandlungspflege) eingeteilt. Ähnliche Verhältnisse wie im Krankenhaus gelten insbesondere für die „Schwerst- und Langzeitpflege“ und für Heimbewohner mit Risikofaktoren für eine Besiedlung bzw. Infektion mit multiresistenten Erregern. Hier gel- ten häufig die gleichen Übertragungswege wie im Krankenhaus, in erster Linie die Hände des Personals und die invasiven Maßnahmen. Von großer Bedeutung sind bei multiresis- tenten Erregern (z.B. MRSA) die Rückverlegungen zwischen den Heimen und den Akut- krankenhäusern. Insbesondere bei den Heimbewohnern, die pflegerisch und invasiv betreut werden, sind einzelne nosokomiale Infektionen sowie Ausbrüche möglich und müssen verhindert werden. 2.2 Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
Der Träger und der Leiter der Einrichtung tragen nach dem Heimgesetz die Verantwor- tung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nehmen ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr. Der Leiter des Heimes sollte zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten oder eine Hygienekommission benennen. Eine Fortbildung nach aktuellen fachlichen Gesichtspunkten ist dabei zu gewährleisten. Diese wird von verschiedenen Bildungseinrichtungen nach der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) angeboten. Die Sicherung der personellen, materiell-technischen und räumlichen Voraussetzungen und das Betreiben eines Qualitätsmanagements liegen in der Verantwortlichkeit des je- weiligen Trägers. Zu den Aufgaben der Hygienekommission gehören unter anderem: • Festlegung der Schwerpunkte der Infektionsprävention • Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes • Kontrolle der Meldung von Infektionskrankheiten und –häufungen • Erreichen einer breiten Akzeptanz zu den Hygienemaßnahmen bei den Mitarbeitern • Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen • Festlegung von hygienisch-mikrobiologischen Umgebungsuntersuchungen in Abspra-
• Durchführung und Dokumentation von Hygienebelehrungen • Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu än- dern. Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u.a. durch Begehungen der Einrichtung routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergeb- nisse werden schriftlich dokumentiert.
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Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten jederzeit zugänglich und einsehbar sein. Die Beschäftigten werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hy- gienemaßnahmen belehrt. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei der Ein- weisung der Mitarbeiter von Fremdfirmen ist die besondere Spezifik der Einrichtung zu beachten und in die vertraglichen Vereinbarungen einzuarbeiten. Für die Reinigung und Desinfektion von Flächen und der Wäsche gelten dabei die Vorgaben des Hygieneplanes.
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3 Basishygiene
3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
Gebäude, Räume und Ausstattungen müssen der Heimmindestbauverordnung, den bau- rechtlichen Anforderungen im jeweiligen Bundesland, den staatlichen und berufsgenos- senschaftlichen Arbeitsschutzanforderungen sowie den brandschutztechnischen Vorschriften und den Normen zur barrierefreien und körperbehinderten gerechten Gestal- tung genügen. Insbesondere sind zu beachten: • Standort (z.B. Lärm, lufthygienische und klimatische Belastungen, Altlasten, Lage
• Hygienischen Anforderungen an Bauweise, Oberflächengestaltung und Ausstat- tung einzelner Räume (z.B. Bewohnerzimmer, Gemeinschaftsräume, Therapieräu- me, Sanitärräume, Küche und Wirtschaftsräume, Personalräume, Funktions- und Nebenräume)
• Barrierefreie und körperbehindertengerechte Gestaltung (DIN 18024 und 18025) • Fußböden bestimmter Bereiche (Pflegezimmer, unreine Arbeitsräume u.ä.) müssen
feucht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Diese Bereiche sind mit wischbaren Fußbodenbelägen auszustatten. Teppichböden sind nicht in Nass- und Pflegearbeitsräumen zu verwenden. Über die Art des Belages in Bewohnerzimmern sollte individuell entschieden werden. In Bewohnerzimmern von Pflegebereichen sind Teppichböden grundsätzlich nicht zu empfehlen.
•Ausstattungen und Wände in Küchen und Sanitärräumen müssen feucht zu reini- Hygienestandard entsprechen 1- und 2-Bett-Zimmer mit zugeordnetem Sanitär-
bereich. Sie sollten unmittelbare Anbindung zum Flur haben. Die Türbreite muss den Transport eines Bettes zulassen.
• Ein außenliegender Sonnenschutz soll Überwärmung verhindern. • Natürliche zugfreie Lüftung muss möglich sein. Innenliegende Räume müssen an ei-
ner wirksamen Lüftungsanlage angeschlossen sein. Wasserbehälter zur Luftanfeuch-tung sind abzulehnen. Für ausreichende blendfreie künstliche Beleuchtung ist zu sorgen (DIN 5035).
• Matratzen sollen mit Schutzbezügen (feuchtigkeitsdicht, dampfdurchlässig, waschbar
und desinfizierbar) ausgestattet werden. Kissen und Decken sollen dampfdurchlässig und waschbar sein.
• Eine kontinuierliche planmäßige bauliche Instandhaltung und Renovierung ist not-
wendige Voraussetzung für jede effektive Reinigung und Desinfektion. Schimmelpilz-befall muss umgehend saniert werden.
Reinigung, Desinfektion, Aufbereitung von Medizinprodukten
3.2.1 Allgemeines • Eine gründliche und regelmäßige Reinigung und Trocknung insbesondere der Hände
und häufig benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.
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• Eine routinemäßige Desinfektion muss nur in bestimmte Pflegebereichen und bei
ausgewählten pflegerischen und medizinischen Handlungsabläufen erfolgen, bei de-nen potentiell Erreger verbreitet werden können (vor allem bei invasiven Maßnahmen).
• Die gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo erkennbare Kontaminationen vor-
handen sind (z.B. Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut, Stuhl, Urin), sowie weiter-hin als Schlussdesinfektion, im Rahmen von Ausbruchssituationen und beim Auftreten spezieller Erreger.
• Eine effektive Desinfektion wird nur erreicht, wenn für die beabsichtigte Desinfektions-
aufgabe das geeignete Desinfektionsmittel (begutachteter Wirkstoff nach den derzeit gültigen Prüfvorschriften) in der vorgeschriebenen Konzentration und Einwirkzeit ver-wendet wird.
• Die Desinfektionsmittel sind für die routinemäßige Desinfektion aus der Desinfekti-
onsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH - vormals Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie - DGHM) mit der entsprechen-den Konzentration und Einwirkzeit auszuwählen (ggf. nach Rücksprache mit dem Ge-sundheitsamt). Hinsichtlich der Viruswirksamkeit ist die Deklaration der Mittel bzw. die Begutachtung der Wirksamkeit gegen die aktuellen Prüfviren nach den aktuellen Prüf-vorschriften ausschlaggebend.
• Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor dem unberechtigten Zugriff der Heimbe-
• In jeder Einrichtung müssen Reinigungs- und Desinfektionspläne erarbeitet und gut
sichtbar ausgehängt werden (siehe Anlage 1).
• Die Pläne sollen konkrete Festlegungen zur Reinigung und ggf. zur Desinfektion (was,
wann, womit, wie, wer) sowie Aussagen zur Überwachung, besonders auch bei Ver-gabe der Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen, enthalten (vertragliche Regelungen, Belehrung der Mitarbeiter über spezifische Belange).
• Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Ver-
dacht sind spezielle Maßnahmen erforderlich, die vom Gesundheitsamt veranlasst oder mit diesem abgestimmt werden.
3.2.2 Händehygiene Durch die vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und zu anderen Personen erfolgt die Übertragung von Infektionserregern hauptsächlich über die Hände. Die Händehygiene gehört zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung und der Bekämpfung von Infektionen. • Händewaschen reduziert die Keimzahl auf den Händen, jedoch werden Übertra-
gungswege der Erreger nicht wirksam unterbrochen. Die gründliche Händereinigung sollte
- zum Dienstbeginn, Dienstende - nach jeder Verschmutzung, - nach Toilettenbenutzung, - vor dem Umgang mit Lebensmitteln, - vor und nach der Einnahme von Speisen und Getränken und - nach Tierkontakt erfolgen.
• Zur Ausstattung der Handwaschplätze sind die Anforderungen der Staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z.B. TRBA 250/BGR 250), der Arbeitsstät-tenrichtlinie und ggf. vorhandene Hygienevorschriften der Länder zu berücksichtigen.
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• Die hygienische Händedesinfektion dient der Beseitigung und Abtötung von Infekti-
- Sichtbare grobe Verschmutzungen (z.B. durch Ausscheidungen) sind vor der
Desinfektion mit Zellstoff oder einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch zu entfernen.
- 3 – 5 ml des Präparates 30 sec. in die trockenen Hände einreiben, dabei Finger-
kuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelfalze besonders berücksichti-gen. Während dieser Zeit müssen die Hände feucht gehalten werden.
- Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen oder Blut sind Einmalhandschu-
Die hygienische Händedesinfektion ist erforderlich: - nach pflegerischen Maßnahmen mit Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder
Medien, z.B. nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut, Körperausscheidun-gen und -flüssigkeiten,
- nach Kontakt mit kolonisierten oder infizierten Heimbewohnern, - nach Ablegen der Handschuhe, - vor Medikamentenverabreichung bzw. Zubereitung von Medikamenten, - vor dem Anlegen von Verbänden, - vor invasiven Maßnahmen (Venenpunktion, Harnblasenkatheter u.ä.) oder Hand-
habungen an liegenden Kathetern u.ä. oder
- vor Kontakt mit besonders infektionsgefährdeten Heimbewohnern.
Für detaillierte Hinweise wird auf die aktuellen Empfehlungen "Händehygiene" des Ro- bert Koch-Institutes verwiesen (Bundesgesundheitsblatt 43(2000), 230 - 233). 3.2.3 Hautdesinfektion (Hautantiseptik) Die Hautdesinfektion (Hautantiseptik) dient der Verhütung von Infektionsübertra- gungen auf Haut, Schleimhaut, Wunden oder operativ freigelegte Hautflächen.
Hinweise zur Hautdesinfektion/Hautantiseptik enthält die aktuelle Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH, ehem. Liste der DGHM). Die Hautdesinfektion/ Hautantiseptik soll eine Reduktion der Standortflora (residente Flora), aber auch eine Abtötung/ Beseitigung von Anflugkeimen (transiente Flora) bewir- ken. Sie ist vor allen medizinischen Eingriffen, bei denen Barrieren verletzt werden, erfor- derlich. Zum Beispiel bei: -
Die Hautdesinfektion muss in Abhängigkeit von der Art und Invasivität der Maßnahme erfolgen. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Vor Kapillarblutentnahmen, subkutanen und intrakutanen Injektionen sowie vor intravenösen Punktionen zur Blutentnahme oder Injektion • ist die hygienische Händedesinfektion durchzuführen, auch vor dem Anziehen von
• ist ein Hautdesinfektionsmittel (DM) auf die Punktionsstelle aufzusprühen und mit ei-
nem sterilisierten Tupfer in einer Richtung abzureiben,
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• Die Einwirkzeit (EWZ) beträgt i.d.R. 15 sec (Herstellerangaben beachten). • Nach der Hautdesinfektion ist die Punktionsstelle nicht mehr zu berühren. • Die Einstichstelle muss trocken sein, ggf. ist ein gesonderter Tupfer nach dem Ende
• Bei Kapillarblutentnahmen bietet sich in der Praxis an, die Punktionsstelle mit einem
getränkten sterilisierten Tupfer oder mit einem Einmal-Alkohol-Tupfer einzureiben.
• Nach der Blutentnahme ist die Einstichstelle mit einem Tupfer abzudrücken und/ oder
Vor intramuskulären Injektionen oder dem Legen peripherer Venenkatheter • ist wie oben beschrieben zu verfahren. Nur wird die Hautdesinfektion 2 mal hinterein-
ander mit entsprechender Einwirkzeit (z. B. jeweils 1 Minute) vorgenommen. Dabei gilt der erste Vorgang als Reinigung.
• In talgdrüsenreichen Körperregionen (Stirn, Kopfhaut, Region längs des Rückgrats)
sollte die Einwirkzeit länger, mindestens 10 Minuten, eingehalten werden.
Anforderung an Desinfektionsmittel und Tupfer • Die verwendeten Präparate müssen entsprechend dem Arzneimittelgesetz zugelassen
• Üblich sind VAH-gelistete Präparate mit einem Alkoholanteil von >65 Vol.- %. • Die Sporenfreiheit des Präparates ist zu garantieren. Es darf deshalb nur unter asepti-
schen Bedingungen in einer Apotheke in eine sicher aufbereitete Spenderflasche um-gefüllt werden.
• Bei einer Stückzahl von bis zu 5 Tupfern ist von einer optimalen Verpackung sterilisier-
3.2.4 Flächen, Fußböden und Gegenstände • Voraussetzung für eine vorschriftsmäßige Reinigung aller relevanten Flächen und Ge-
genstände ist die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Einrichtung.
• Folgende Grundsätze sind bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu berück-
- Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist geeignete Schutzkleidung (festere
- Geräte und Mittel zur Reinigung und Desinfektion sind vor dem Zugriff Unbefugter
gesichert in einem gesonderten Raum aufzubewahren.
- Es ist nass zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge). - Bei den angewendeten Reinigungsmethoden ist eine Schmutz- und Erregerver-
schleppung zu verhindern (z.B. Zwei-Eimer-Methode, Bezugwechselverfahren bzw. Nutzung industrieller Reinigungsgeräte).
- Für die Pflege textiler Beläge Geräte mit Mikro- oder Absolutfiltern verwenden,
Teppichböden täglich absaugen und bei Bedarf sowie mind. jährlich ist eine Feuchtreinigung (Sprüh-Extraktionsmethode nach Herstellerangaben) vorzuneh-men.
- Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen .) sind
nach Gebrauch aufzubereiten und bis zur erneuten Verwendung trocken zu lagern (vorzugsweise Waschen bei mindestens 60 °C im überwiegend „sozialen Betreu-ungsbereich“ (vormals Heim- oder Wohnbereich), 60 °C – 90 °C in Pflegeberei-chen, alternativ Einlegen in Desinfektionslösung).
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
- Innerhalb der Einwirkzeit der Desinfektionsmittel-Lösungen dürfen die Flächen
nicht trocken- oder nass nachgewischt werden.
- Nach erfolgter Desinfektion ist zu lüften.
• Der Reinigungsrhythmus muss sich an der speziellen Nutzungsart und –intensität ori-
• Bei sichtbarer Verschmutzung ist sofort zu reinigen.
Für die routinemäßige Reinigung im überwiegend „sozialen Betreuungsbereich“ gelten folgende Orientierungswerte:
- Stark frequentierte Flächen, Wohn- und Pflegebereiche sowie Sanitäreinheiten
sind täglich zu reinigen (einschl. Türen, Türklinken).
- Oberflächen von Einrichtungsgegenständen (Schränke, Heizkörper, Stühle,
Regale usw.) sind wöchentlich zu reinigen.
- Toilettenbürsten sind bei Bedarf täglich zu reinigen bzw. ggf. zu wechseln.
Einmal bis zweimal pro Jahr ist je nach den Gegebenheiten eine Grundreinigung un- ter Einbeziehung von Lampen, Fenstern, Heizkörpern, Türen, Teppichböden, Vor- hängen, Jalousien, Rohrleitungen, Verkleidungen, Regalen.) durchzuführen.
• Routinemäßig zu desinfizieren sind Flächen mit häufigem Hand- und Hautkon- takt in überwiegend zur Pflege genutzten Bereichen:
- täglich
Fußböden und bewohnernahe Flächen im Pflegebereich bei Schwerstpflegebe-
Fußböden und Flächen in Pflegearbeitsräumen, Entsorgungsräumen gemeinschaftliche Sanitäranlagen, Sanitäranlagen zu Mehrbettzimmern
- nach jeder Benutzung
Steckbecken und Urinflaschen (vorzugsweise im Reinigungs- und Desinfekti-
- nach jeder Benutzung (sofern keine personengebundene Nutzung erfolgt)
Toilettenstühle, Badewanne, Duschwannen, Waschschüsseln u.ä., Fieberthermometer,
- bei Bewohnerwechsel
häufige Kontaktflächen im Bewohnerzimmer Matratzenbezüge, Nackenrollen u.ä.
Desinfektion und Reinigung werden in der Regel in einem Arbeitsgang ausgeführt. Ein selbständiges Mischen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln ist nicht erlaubt.
sofortige gezielte Desinfektion von Flächen und Gegenständen ist notwendig
bei sichtbarer Verunreinigung durch Körpersekrete (z.B. Erbrochenes, Stuhl, Urin, Blut). Dabei ist nach Entfernung der groben Verunreinigungen mit Zellstoff o.ä. eine Wischdesinfektion durchzuführen.
Auftreten übertragbarer Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen als
Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Infektionserreger nach Abspra-che mit dem Gesundheitsamt durchzuführen (z.B. Konzentration des 1h-Wertes der VAH-Liste bei Einzelfällen, ggf. Präparate gemäß RKI-Liste oder viruswirksame Einsatzkriterien).
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Für detaillierte Hinweise wird auf die aktuelle Empfehlung „Anforderungen an die Hy- giene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ des Robert Koch-Institutes verwiesen (Bundesgesundheitsblatt 47 (2004), 51 – 61).
3.2.5 Aufbereitung von Medizinprodukten und Sterilgutlagerung • Instrumentenaufbereitung
einschließlich Sterilisation sind nur von sachkundigem Personal auszuführen und zu dokumentieren.
• Einmalinstrumente sind nicht wieder aufzubereiten, da sehr hohe Ansprüche an die
Desinfektion sind thermische und chemische Verfahren möglich. Maschinelle
thermische Verfahren sind zu bevorzugen.
• Benutzte Instrumente sind bei der manuellen Aufbereitung zu reinigen/desinfizieren,
zu spülen, zu trocknen, zu pflegen, zu prüfen und nach der Risikobewertung der Me-dizinprodukte zu sterilisieren. Die Instrumente müssen vollständig getaucht sein.
• Die Verwendung von viruswirksam geprüften Mitteln ist notwendig. Einwirkzeit wird
vom Einlegen des letzten Instruments gerechnet. Die Desinfektionslösung ist nach Verschmutzung sonst täglich zu wechseln.
Sterilisation sind Verpackungen entsprechend dem angewandten Verfahren
zu verwenden. Eine Setverpackung (anwendungsgerechte Sets) ist zu bevorzugen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung und Dokumentation ist vorzunehmen (z.B. Inhalt, Charge, Sterilisierdatum). Die sog. Fremdsterilisation, z.B. im benachbarten Kranken-haus ist bevorzugt zu nutzen.
• Lagerfristen für Sterilgut nach DIN 58953, Teile 7 und 8:
von selbst hergestelltem Sterilgut* von industriell hergestelltem Sterilgut
* DIN-gerechte Sterilisierverpackung ** in Schränken oder Schubladen *** innerhalb von 48 Stunden • Für Sterilgutcontainer gilt die DIN 58953 Teil 9. Die Lagerfrist beträgt in der Regel 6
• Die Entnahme des Sterilgutes hat unter aseptischen Bedingungen unmittelbar vor dem
Gebrauch zu erfolgen. Zur Entnahme ist ggf. eine sterilisierte Pinzette zu verwenden.
Für detaillierte Hinweise zur Instrumentenaufbereitung wird auf die Empfehlung „Anfor- derungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ des Robert Koch-Institutes verwiesen (Bundesgesundheitsblatt 44 (2001), 1115 – 1126).
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3.2.6 Wäschehygiene und Bekleidung • Das Einsammeln und der Transport gebrauchter Wäsche sollen in reißfesten, ausrei-
chend keimdichten, ggf. feuchtigkeitsdichten Textil- oder Foliensäcken bzw. Wäsche-behältern erfolgen.
• Für Wäsche aus Altenpflegeheimen und mit Stuhl, Urin oder Blut verunreinigte Wä-
sche aus Altenheimen gilt: kein nachträgliches Sortieren: Sammeln + Transport in keimdichten, reißfesten, feuchtigkeitsdichten Säcken.
• Mindestens 1 - 2 x pro Woche Schmutzwäscheabtransport. • Strikte Trennung zwischen Schmutzwäsche und sauberer Wäsche bei der Lagerung. • Saubere Wäsche ist staubgeschützt zu lagern (im Schrank, verpackt oder abgedeckt). • Die
Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig.
Grundsätzlich ist verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln. Darüber hinaus können folgende Richtwerte herangezogen werden: Bewohner
• Wäschewechsel
- Bei Verschmutzung sofort, sonst Bettwäsche alle 2 - 3 Wochen, bei Bettlägerigen
- Handtücher 2 x wöchentlich - Waschlappen tgl., besser Einmalgebrauch - Unterwäsche alle 2 Tage
• Wäschebehandlung
- Wäsche aus Altenpflegeheimen, Krankenstationen von Altenheimen oder während
eines Ausbruchs von Erkrankungen sowie bei MRSA-Kolonisation ist so zu behan-deln, dass sie frei von Mikroorganismen ist, die Infektionen auslösen können. Die Behandlung hat mit einem desinfizierenden Waschverfahren zu erfolgen (z.B. Kochwäsche oder Waschen bei 60 °C unter Verwendung eines desinfizierenden Waschmittels). Für Oberbekleidung ist im Allgemeinen kein solches Verfahren notwendig.
- Einzelheiten s. Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien, Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundes-gesundheitsblatt 1995, S. 280)
- Wäsche aus Altenheimen: Leib-, Bettwäsche, Handtücher bei mindestens 60 °C
unter Verwendung eines desinfizierenden Waschmittels; Wäsche der einzelnen Heimbewohner in einem separaten Waschgang waschen.
• Aufbereitung Kopfkissen, Einziehdecken
- Das Material muss eine Behandlung wie Kochen oder Desinfektion zulassen (Her-
- Federfüllung ist nur personenbezogen möglich. - Bei Verunreinigung sofort, bei Bewohner- bzw. Benutzerwechsel, sonst z.B. halb-
jährliche Behandlung mit Desinfektionswaschverfahren oder Dampfdesinfektion.
Personal
• Arbeitskleidung
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- Personal in Altenheimen sollte Arbeitskleidung tragen, in jedem Fall das Personal
in Pflegebereichen. Ist nach Festlegung des Betreibers/Trägers Privatkleidung als Arbeitskleidung zu tragen, ist Punkt 4.1.3.1 der TRBA 250 zu beachten. Dort ist vorgeschrieben: „Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert ist, ist sie zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen.“ Das bedeutet, dass private Wechselkleidung mitgeführt werden muss und die Privatkleidung das Desinfektion-/Waschverfahren der Wäscherei verträgt.
• Schutzkleidung
s. auch TRBA 250/BGR 250 - Bei Möglichkeit der Kontamination der Beschäftigten oder deren Arbeits- bzw. Pri-
vatkleidung mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen ist Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Kittel mit langem Arm bzw. Schürze, Handschuhe, ggf. Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz). Handschuhe sind zu tragen, wenn
die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in
Berührung kommen können (z.B. Verbandwechsel, Entleerung Urinbeutel)
benutzte Instrumente, Geräte oder Flächen desinfiziert und gereinigt werden.
- Mund-Nasen-Schutz oder FFP1-Maske und ggf. Schutzbrille anlegen, wenn mit
infektiösen Aerosolen zu rechnen ist (z.B. Erbrechen bei Norovirusinfektionen, her-kömmliches Absaugen).
- Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Ver-
fügung zu stellen und für die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung zu sor-gen.
- Schutzkleidung ist nach Abschluss der Tätigkeit abzulegen. Sie ist täglich bzw. bei
- Für Arbeiten mit aseptischen Anforderungen ist separate Schutzkleidung zu ver-
Umgang mit Lebensmitteln
• Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Gemein-
schaftseinrichtungen zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln be-sonders hohe Anforderungen gestellt werden.
• Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Betreiber des Heimes • Es dürfen nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, von denen keine
Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.
• Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berüh-
rung kommen, müssen die Inhalte der §§ 42 und 43 des IfSG kennen und eine Be-scheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 vorweisen können.
• Die Vorgaben der EU-Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und anderer rechtli-
cher Grundlagen sowie Normen und Leitlinien sind einzuhalten.
Hygieneplan für den Küchenbereich ist in Abstimmung mit der Lebensmit-
• Leichtverderbliche Lebensmittel bzw. solche, bei denen der Hersteller dies vorschreibt,
sind kühl zu lagern (ggf. Überwachung durch das Personal). Anlieferung von Speisen darf nur in ordnungsgemäß gereinigten und geschlos-
• Vor der Zubereitung und Ausgabe von Essen sind die Hände antiseptisch zu wa-
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
eitrigen Wunden an den Händen darf keinen Umgang mit unverpackten
• Bei Verletzungen an den Händen sind beim Umgang mit Lebensmitteln Handschuhe Essenausgabe sind saubere Gerätschaften zu benutzen.
• Warme Speisen müssen bei der Ausgabe bis zur Esseneinnahme eine Temperatur von ≥ 65°C aufweisen.
• Auf Lebensmittel darf nicht gehustet oder geniest werden. • Übrig gebliebene zubereitete Speisen sind zu entsorgen. Einfrieren von Resten ist
• Die Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig. • Lebensmittel die unter Verwendung von rohen Bestandteilen von Hühnereiern her-
gestellt werden, müssen vor Abgabe ausreichend durcherhitzt werden.
benutzten Geschirr- und Besteckteile sind heiß zu reinigen z.B. 65 °C-
Programm in einer Haushaltsgeschirrspülmaschine.
• Geschirrtücher und Lappen sind nach Benutzung aufzubereiten oder zu verwerfen. • Tische, Essentransportwagen und Tabletts sind nach der Esseneinnahme zu reini- Sonstige hygienische Anforderungen
3.4.1 Abfallbeseitigung • Die Abfallsatzungen der Kommunen sind einzuhalten. • Maßnahmen der Abfallvermeidung sind festzulegen. • Die Abfälle sollten in Säcken in gut schließenden Behältnissen gesammelt und min-
destens einmal täglich in zentrale Abfallsammelbehälter entsorgt werden.
• Die Abfallentsorgung einschließlich der Küchenabfälle ist so zu betreiben, dass Beläs-
tigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere vermieden werden.
• Andere Verwendungsmöglichkeiten für Küchenabfälle und Speisenreste sind zu prü-
fen (Schweinefütterung bzw. Biogas-/ Kompostierungsanlagen). Diese sind dann ge-trennt von anderen Küchenabfällen zu sammeln und weitere Vorschriften müssen beachtet werden (z.B. Dokumentation!).
Einteilung der Abfallarten aus Sicht der Infektionsprävention: Gruppe A:1) Hausmüll und hausmüllähnlicher Abfall; Sammlung und Transport in Mehrweg- oder Einwegbehältnissen; Beseitigung mit dem Hausmüll; Recycling mög- lich Gruppe B:1) mit Blut, Sekreten, Körperausscheidungen verunreinigter Abfall, Sonder- form: spitze scharfe Gegenstände; Sammlung in Einwegbehältnissen; kein Sortieren; kein Umschütten; zugriffsichere Aufbewahrung; Beseitigung nach Vorgaben des Bun- deslandes/ der Kommune Gruppe C:1) infektiöse Abfälle z.B. bei Cholera, Tbc, Typhus; Sammlung in Einweg-
1) Aus praktischen Gründen wird die alte Einteilung beibehalten. Für den Abfall gibt es europaweit eine neue Nomenklatur (Gruppe A = AS xx xx xx – verschiedene Klassen, Gruppe B = AS 18 01 04 bzw. AS 18 01 01, Gruppe C = 18 01 03).
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behältnissen; kein Sortieren; Vorbehandlung Desinfektion mit RKI gelistetem Verfah-ren oder Beseitigung durch Verbrennung.
Einwegbehältnisse: undurchsichtig, verschließbar, transportfest,
feuchtigkeitsbeständig, keimundurchlässig.
scharfer und spitzer Gegenstände in durchstichsicheren, feuchtigkeits-
beständigen Behältern mit großer Öffnung, ggf. Abstreifvorrichtung für Kanülen.
• Chemikalien, Arzneimittel, radioaktive Stoffe sowie Küchenabfälle unterliegen der
• Die Zuständigkeit für die Abfallentsorgung aus den Räumen muss klar geregelt sein.
3.4.2 Haltung von Haustieren Bei der Planung und Umsetzung der Tierhaltung ist ein enger Kontakt mit den zuständi- gen Gesundheits- und Veterinärämtern dringend zu empfehlen. In Altenheimen ist Tierhaltung unter folgenden Bedingungen möglich: • Sauberkeit der Räume, Käfige, Volieren, der Trink- und Futterbehälter • regelmäßiges intensives Lüften und täglich feuchtes Wischen der Räume, in denen
Tiere gehalten werden (Verzicht auf Teppichböden).
• artgerechte Haltung, regelmäßige Fütterung und Pflege • regelmäßige tierärztliche Überwachung (Impfung, Parasitenbehandlung) • konkrete Verantwortlichkeit für die Pflege • Kontrolle der Pflege durch das Heimpersonal • separate Lagerung von Futter und Pflegeutensilien (Streu, Stroh, Reinigungsgeräte) • gründliche Händehygiene nach dem Umgang mit Tieren Neben positiven psychologischen Aspekten ist das Risiko von Allergien, von Infektionen, Parasitenbefall sowie Biss- und Kratzverletzungen zu berücksichtigen. In Pflegebereichen sollte keine Tierhaltung erfolgen, da das Infektionsrisiko bei bettläge- rigen und/oder immungeschwächten Bewohnern nicht kalkulierbar ist.
3.4.3 Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung • Durch das Unterbinden von Zugangs- bzw. Zuflugsmöglichkeiten für Schädlinge, das
Vermeiden von Verbergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel und die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit im Gebäude, im Küchenbereich und auf dem Außenge-lände ist einem Schädlingsbefall vorzubeugen.
• Es sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. • Im Küchenbereich sind nach Erarbeitung einer Gefahrenanalyse Kontrollpunkte fest-
zulegen, die regelmäßig zu überwachen sind (Dokumentation). Dabei sollte täglich ei-ne Sichtkontrolle vorgenommen werden.
• Bei Feststellung von Schädlingsbefall ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu infor-
mieren und ein sachkundiger Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung zu beauftra-gen.
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3.4.4 Trinkwasser Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch die "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverord- nung – TrinkwV)" und die §§ 37-39 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. • Das in den Heimen verwendete Warm- und Kaltwasser für den menschlichen
Gebrauch (Trinken, Waschen, Baden) muss generell der Trinkwasserverordnung ent-sprechen und wird vom zuständigen Gesundheitsamt überwacht, einschließlich der Wasserprobenentnahmen.
• Veränderungen an der Trinkwasseranlage durch Neubau, Rekonstruktion oder Wie-
derinbetriebnahme nach langer Nichtnutzung sind dem Gesundheitsamt spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. Das Gesundheitsamt entscheidet nach Vorliegen einer Wasseranalyse über die Freigabe der Wasserversorgungsanlage.
• Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und nur von bei dem
Wasserversorger registrierten Firmen durchführen zu lassen. Dabei sind besonders die Regelungen der DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen" sowie das DVGW-Arbeitsblatt W 551 zu beachten.
• Warmwasseranlagen müssen so betrieben werden, dass eine gesundheitsgefährden-
de Vermehrung von Legionellen vermieden wird (VDI 6023 hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwassererwärmungsanlagen).
• Regenwasser darf in Heimen (für den menschlichen Gebrauch) nicht verwendet wer-
3.5 Erste
Durch den Träger/Heimleiter der Einrichtung ist zu veranlassen, dass das Personal ent- sprechend der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften i. V. m. der Unfallverhütungsvor- schrift BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz einschließlich der Ersten Hilfe unterwiesen wird. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete Personen ver- fügbar sind. Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält gemäß BGR A1 „Grundsätze der Präventi- on“/GUV-I 512 „Erste Hilfe“: • Großer Verbandkasten nach DIN 13169 “Verbandkasten E” • Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 “Verbandkasten C”. Zusätzlich ist der Verbandkasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Hän- dedesinfektion auszustatten. Art und Anzahl der Verbandskästen sind abhängig von der Zahl der Versicherten und Betriebsart. Verbrauchte Materialien (z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu erset- zen, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen. Insbe- sondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen.
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Der Ersthelfer hat bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen Einmalhand- schuhe zu tragen und sich nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren. Parallel zur Erstversorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versorgung des Verletzten hinzuzuziehen ist. (Weitere Informationen zur Ersten Hilfe enthalten die BGI/GUV-I 503 „Anleitung zur Ers- ten Hilfe“, BGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“, BGI 510 „Aushang Erste Hilfe“, BGI/GUV-I 511 “Dokumentation der Ersten Hilfe Leistung“/“Verbandbuch“)
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Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
4.1 Gesundheitliche Anforderungen
4.1.1 Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG) Personen, die • an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiö-
sen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig sind,
• an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
• die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli
dürfen im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen nicht tätig sein oder beschäftigt werden.
4.1.2 Bewohner Nach IfSG § 36 Abs. 4 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass keine anste- ckungsfähige Lungentuberkulose vorliegt. Der Impfstatus sollte überprüft werden (Aktuelle STIKO- sowie Landesempfehlungen). Hinweise des Hausarztes bzw. des überweisenden Krankenhaus über Grundkrankheiten einschließlich eines eventuellen Trägerstatus (z.B. HBV, MRSA) sind zu beachten. 4.2 Belehrung von Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)
• Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur mög-
lich, wenn sie eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsam- tes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genann- te Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorlie- gen.
• Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte die-
ses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.
• Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmit-
telbereich nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu wiederholen, den Nachweis über die Belehrung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
Nach § 6 und § 7 des Infektionsschutzgesetzes sind bestimmte Infektionskrankheiten bzw. der Nachweis bestimmter Infektionserreger meldepflichtig. Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der im § 6 genannten Erkrankungen bzw. der Leiter des diagnostizierenden Labors die im § 7 ver- zeichneten Erreger innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt na- mentlich zu melden. Ist das jedoch primär nicht erfolgt, so muss die Meldung nach § 8 (1) Nr.7 durch den Lei- ter der Einrichtung bzw. nach § 8 (1) Nr. 5 durch einen Angehörigen eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbe- zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert (z.B. Kranken- schwester, Altenpflegerin), erfolgen. Dies gilt nach § 6 (1) Nr. 5 auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen Erkrankungen, wenn ein epidemiologischer Zusammenhang oder eine lebensmittelbedingte Infektionserkrankung anzunehmen sind. Meldewege nach § 8 IfSG (vereinfacht) Beschäftigte feststellender Arzt (§ 6) des Heimes Heimleitung (§ 6) Gesundheitsamt Labor (§ 7) Wichtige Meldeinhalte (§ 9 IfSG) • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht • Wohnanschrift bzw. Anschrift des Aufenthaltsortes • Kontaktpersonen (Bewohner, Personal, Angehörige) • Art des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode, Untersuchungsbefund • Name, Anschrift, Telefonnummer des Arztes bzw. der Einrichtung Wichtige Maßnahmen: • Isolierung
• Verständigung von Angehörigen • Feststellung möglicher Infektionsquellen • Ermittlung von Kontaktpersonen Die im Bundesland bestehende zusätzliche Meldeverordnung ist darüber hinaus zu beachten.
Dem Gesundheitsamt ist außerdem nach § 6 (3) unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden.
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Meldeinhalt: Untersuchungsbefund; wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko; Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden sowie der betroffe- nen Einrichtung
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Schutzimpfungen für Heimbewohner
Der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten sind Schutzimpfungen. Sie können zum einen den Impfling selbst vor Infektion, Erkrankung und Tod schützen, führen anderer-seits beim Erreichen hoher Durchimpfungsraten in der Bevölkerung (> 90 %) durch Aus-rottung der Krankheiten auch zum Schutz der Allgemeinheit. Es existiert in Deutschland keine Impfpflicht. Die wichtigsten Impfungen für die Bevölke-rung werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) veröffentlicht und von den Län-derbehörden öffentlich empfohlen. Ein vollständiger Impfschutz soll vorliegen gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis. Weiterhin sollen Influenza- und für ältere Bewohner Pneumokokkenimpfungen erfolgen.
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Anforderungen nach der Biostoffverordnung 5.1 Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten in Alten- und Altenpflegeheimen werden im Gefahrenbereich biologischer Ar- beitsstoffe ausgeübt. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese allgemein gültige Vorschrift wird für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbe- urteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" konkretisiert. Insbesondere in Pflegebereichen können nicht gezielte Tätigkeiten nach BioStoffV mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 und/oder 3 durchgeführt werden. Eine Schutzstu- fenzuordnung einzelner Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche erfolgt in Abhängigkeit von der Infektionsgefährdung. Bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr (Kontakt mit Kör- perflüssigkeiten, invasive Eingriffe, Behandlungen, Aerosolbildung, Verletzungsmöglich- keit durch spitze und scharfe Arbeitsmittel) erfolgt eine Schutzstufenzuordnung entsprechend der Gefährdung durch die vorhandenen bzw. zu erwartenden Mikroorga- nismen, mindestens Schutzstufe 2. Liegen keine entsprechenden Tätigkeiten bzw. Ge- fährdungen vor, ist beim beruflichen Umgang mit Menschen die Schutzstufe 1 (Allgemeine Hygienemaßnahmen) ausreichend. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig. Zu den erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen siehe TRBA/BGR 250 “Biologische Ar- beitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege” 5.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hierzu gehört u.a., dass bei Tätigkeiten mit impfpräventablen oder chronisch schädigenden Mikroorganismen eine spezielle arbeits- medizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen und durchzuführen ist (Pflichtun- tersuchung, § 15a Abs. 1 i.V.m. Anhang IV BioStoffV). In Alten- und Altenpflegeheimen sind arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen für Be- schäftigte zu veranlassen, die Tätigkeiten mit einem regelmäßigen Kontakt zu Körperflüs- sigkeiten, -ausscheidungen oder –geweben durchführen. Entsprechende Tätigkeiten können bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung, Pflege von Menschen und der Betreuung von älteren und behinderten Personen auftreten. Für die Beschäftigten besteht eine Exposition gegenüber Hepatitis A-, B- und C-Virus und die Gefahr einer Infektion ist höher als bei der Allgemeinbevölkerung. Wenn darüber hinaus im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Infektionsgefährdung durch Tätigkeiten in der Schutzstufe 3 oder 2 festgestellt wird, hat der Arbeitgeber ar- beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 15a (5) BioStoffV anzubieten. Mit der Durchführung der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu beauftragen, vorrangig der Betriebsarzt (§ 15 Abs. 3 BioStoffV).
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Impfungen für das Personal
Werden Tätigkeiten mit impfpräventablen Mikroorganismen entsprechend Anhang IV BioStoffV durchgeführt und liegt nach § 15a Abs. 2 BioStoffV kein ausreichender Impf- schutz gegenüber diesen Mikroorganismen vor, ist dem Beschäftigten im Rahmen der Pflichtuntersuchung eine Impfung anzubieten. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tra- gen. Darüber hinausgehende Impfangebote sind in der Regel nicht erforderlich. Unter den zuvor genannten Bedingungen soll bei Beschäftigten in Einrichtungen der Al- ten– und Altenpflegeheime, die Tätigkeiten mit regelmäßigem und umfangreichem Kon- takt zu Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen ausüben, ein Impfschutz gegen Hepatitis A- und B-Virus vorliegen. Zusätzlich zu der vom Arbeitgeber anzubietenden Impfung sollte im Interesse des öffent- lichen Gesundheitsschutzes entsprechend der Impfempfehlungen der Ständigen Impf- kommission (STIKO) auch ein Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis und Influenza (jährliche Auffrischung) gegeben sein.
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Maßnahmen beim Auftreten bestimmter Infektionserkrankungen/ Parasitenbefall Im Folgenden sind einige Erkrankungen aufgeführt, die bei Auftreten in Heimen besonde- re Maßnahmen erforderlich machen, um eine Infektion/Besiedlung weiterer Bewohner zu verhindern. Die ausgewählten Erkrankungen stellen nur wichtige und besonders häufige Beispiele dar. In jedem Fall ist das Gesundheitsamt einzubeziehen. 6.1 Durchfallerkrankungen
• Isolierung des Bewohners und Diagnostik • Bei Ausbrüchen ist auch eine Kohortenisolierung möglich. • Personal, das den infektiösen Bewohner betreut, soll Schutzkleidung und Einmal-
• Oberflächen von Gegenständen, mit denen der Bewohner in Berührung kam (intensi-
ver Kontakt), sind zu desinfizieren (bei viralen Durchfallerkrankungen viruswirksames Desinfektionsmittel)
• Nach Umgang mit dem infektiösen Bewohner und Ablegen der Schutzkleidung und
Schutzhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen
• Personal, das den infektiösen Bewohner betreut, darf nicht in der Essenzubereitung/
• Wenn nicht bereits vorhanden, muss dem Bewohner ein eigener Toiletten-/Sanitär-
• Um die Ursache feststellen zu können, sollten bei Verdacht auf lebensmittelbedingte
Erkrankungen, Lebensmittel für die Untersuchung aufbewahrt werden.
Hinweis: Bei Verdacht auf eine infektiöse Gastroenteritis oder Lebensmittelvergiftung mit
hohem Wasserverlust ist schnelle ärztliche Hilfe zum Ausgleich des Flüssig-keitsverlustes betroffener Heimbewohner in Anspruch zu nehmen.
6.2 Läusebefall • Information des Gesundheitsamtes. • Isolierung des betroffenen Bewohners. • Vorstellung beim Arzt und unverzüglicher Behandlungsbeginn. • Nachkontrolle und Wiederholungsbehandlung nach 9 – 10 Tagen, bei Kleiderlausbefall
• Sofortiger Wechsel von Leibwäsche, Kleidung, Bettwäsche und Handtüchern. • Handtücher, Leib- und Bettwäsche bei mind. 60 °C (> 15 min.) waschen, bei Klei-
dungsstücken auch Anwendung feuchter oder trockener Hitze (Dampf 50 °C 15 min. bzw. Heißluft 45 °C 60 min.) möglich.
• Ist eine thermische Behandlung nicht möglich, Aufbewahrung der Textilien in einem
gut zu verschließenden Plastiksack für mindestens 3 (Kopfläuse) bzw. 6 Wochen (Kleiderläuse) bei Zimmertemperatur.
• Tieffrieren unter -10 °C über mind. 24 Stunden ist eine weitere Variante (z.B. Klei-
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• Bei Auftreten von Kleiderläusen sind auch Decken und Matratzen einer Entlausung zu
unterziehen (Matratzen gründlich absaugen, anschl. Matratzendesinfektionsanlage bei 90 °C min.).
• Entwesen von Kämmen, Haar- und Kleiderbürsten durch Einlegen in mind. 60 °C hei-
• Insbesondere bei Filz- und Kleiderlausbefall konsequente Einhaltung der Körperhygie-
• Begrenzung der Betreuung auf möglichst wenige Pflegekräfte, dabei Schutz vor po-
• Unterbindung des Kontaktes zu den übrigen Mitbewohnern. • Überwachung bzw. Information von Personen, die Kontakt mit dem betroffenen Be-
wohner hatten (Personal, Bewohner, Angehörige).
• Personen mit engem Kontakt zum Betroffenen sind auf Befall zu kontrollieren und bei
Feststellen von Läusen bzw. Nissen (Läuseeier) sofort zu behandeln.
• Die betroffenen Wohnbereiche/Gemeinschaftsräume sind von ausgestreuten Läusen
zu befreien (gründliches Absaugen der Fußböden, Polstermöbel, etc.
• Bei Kleiderlausbefall erfolgen weitere Maßnahmen nach Vorgabe des Gesundheitsam-
tes (z.B. Einschaltung eines Schädlingsbekämpfers). In diesem Zusammenhang ist auch das Wäschelager zu kontrollieren.
• Sind im Heim Kopf- oder Kleiderläuse aufgetreten, sollten für den Zeitraum von 6 Wo-
chen mind. 1 x wöchentlich gründliche Kontrollen auf Befall vorgenommen werden.
6.3 Skabies
• Meldung von zwei oder mehr aufgetretenen Krätzerkrankungen an das jeweils zu-
ständige Gesundheitsamt durch den Leiter der Einrichtung (§§ 6 und 8 IfSG). Empfehlung: Wegen der außerordentlichen Übertragbarkeit der Krätze (Skabies) auch bei einer Einzelerkrankung sofort das Gesundheitsamt konsultieren.
• Isolierung der an Skabies erkrankten bzw. diesbezüglich verdächtigen Heimbewohner. • Unverzügliche Vorstellung beim Hautarzt zwecks gesicherter Abklärung und Behand-
• Begrenzung der Betreuung auf möglichst wenige Heimbewohner. • Schutz vor möglicher Ansteckung bei der Betreuung von an Skabies Erkrankten durch
langärmelige Schutzkleidung und Schutzhandschuhe.
• Konsequente Kontrolle und gleichzeitige Mitbehandlung aller ungeschützten Kontakt-
personen (Mitbewohner, Angehörige, ggf. betreuendes Personal).
• Alle behandelten und potentiellen Kontaktpersonen für mindestens 6 Wochen einer
ständigen Überwachung unterziehen (Unterstützung durch das Gesundheitsamt).
• Wäschewechsel mindestens 1x täglich (Körperkleidung, Unterwäsche, Bettwäsche,
• Bett- und Unterwäsche so heiß wie möglich waschen, Buntwäsche bei 60 C° mind. 20
Minuten. Bettstaub vorher absaugen (Staubsauger mit Bakterienfilter in der Abluft).
• Schlecht zu waschende textile Gegenstände in verschweißten Plastiksäcken aufbe-
• Evtl. Entwesung von Oberbekleidung auch durch chemische Reinigung möglich. • Zur Entwesung von Matratzen, Polstermöbeln und Fußbodenbelägen gründliches,
wiederholtes Absaugen mit starkem Staubsauger (Bakterienfilter in der Abluft).
• Beim Wechsel des Staubsaugerbeutels nach Absaugen krätzemilbenkontaminierter
Flächen Schutzhandschuhe tragen (Infektionsgefahr).
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• Matratzen und Polstermöbel können für 14 Tage bei Zimmertemperatur in dicke Ein-
oder Zweischichtfolie eingeschweißt, Matratzen auch einer Matratzendesinfektionsan-lage (90 °C, 5 min) zugeführt werden.
• Möglichkeit des Einfrierens krätzemilbenkontaminierter Plüschtiere, Schuhe etc. bei
Empfehlung: Bei der Aufnahme von Personen in ein Alten- und Pflegeheim ist bei der Anamnese eine Ganzkörperuntersuchung auf Skabies anzuraten, bei der u.a. zielgerichtet auf Hauter- scheinungen geachtet werden sollte, die dann unverzüglich durch einen Dermatologen abzuklären sind.
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Hygiene bei speziellen Behandlungsmaßnahmen Im Folgenden werden Hinweise zu den wichtigsten medizinischen und pflegerischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von hygienischen Schwerpunkten dargelegt. Eine gute Darstellung der einzelnen Maßnahmen ist in der RKI-Empfehlung „Infektions- prävention in Heimen“ gegeben (Bundesgesundheitsblatt 48 (2005), 1061 – 1080). Injektionen/Punktionen/Infusionstherapie • RKI-Empfehlung zur „Prävention Gefäßkatheter-assoziierter Infektionen“; Bundesge-
• Hygienemaßnahmen bei intravasaler Medikamentenapplikation (AWMF-Leitlinien-
Register Nr. 029/015), http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/II/029-015.htm
Insulininjektionen mit PEN durch das Personal (Bundesgesundheitsblatt 48 (2005), 1068) • Durchführung einer Hautdesinfektion • Wechsel der Einmalkanülen vor jeder neuen Injektion Insulininjektionen mit PEN durch den Heimbewohner (Bundesgesundheitsblatt 48 (2005), 1065) • keine Hautdesinfektion erforderlich • Wechsel der Kanüle täglich Wundverbände/Verbandwechsel • Anforderungen der Krankenhaushygiene an Wundverband und Verbandwechsel. An-
lage zu Ziffer 5.1 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention; Bundesgesundheitsblatt 28 (1985), 278 – 279.
Absaugung/Pneumonieprophylaxe • Prävention der nosokomialen Pneumonie. Bundesgesundheitsblatt 43, (2000), 302-
Inhalation/Sauerstoffinsufflation • Prävention der nosokomialen Pneumonie. Bundesgesundheitsblatt 43, (2000), 302-
Katheterisierung der Harnblase • Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle Katheter-assoziierter Harnwegsinfektio-
nen (Bundesgesundhbl. 10 (1999), 806 - 808./ www.rki.de
Physiotherapie • Anforderungen der Hygiene an die funktionelle und bauliche Gestaltung von Einrich-
tungen der Physiotherapie (Physikal. Therapie). Anlage zu Ziffer 4.3.7 und 6.11 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.
• Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers in Badeanlagen und Einrichtungen
zur Hydrotherapie. Anlage zu Ziffer 4.3.7 und 6.11 der Richtlinie für Krankenhaushy-giene und Infektionsprävention.
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Umgang mit Medikamenten • Lagerung trocken, zugriffssicher, staub- und lichtgeschützt, wenn vom Hersteller vor-
geschrieben, im Kühlschrank (+2 bis +8 °C), täglich kontrollieren und dokumentieren.
• Einhaltung des Verfallsdatums, verfallene Medikamente als Sondermüll entsorgen
• Mehrdosenbehältnisse mit konserviertem Inhalt (z.B. Augentropfen, Heparine) sind mit
dem Anbruchsdatum zu versehen und nach den Herstellerangaben zu verwenden und zu lagern. Behältnisse mit nicht konserviertem Inhalt sind zum sofortigen Gebrauch bestimmt.
• Reinigung benutzter Medikamentenbecher im Geschirrspülautomaten. Sondenernährung • Gefahr der Keimvermehrung durch unsachgemäße Lagerung und Manipulationen an
• Pflege der Eintrittspforten der Sonden mit Wasser und ggf. Seife, bei der PEG Ver-
bandwechsel unter aseptischen Bedingungen regelmäßig oder bei Verunreinigung notwendig.
• Vor Verabfolgung der Nahrung bzw. Spülen der Sonden sind die Hände zu desinfizie-
• Spülspritzen, Gefäße für die Spülflüssigkeit und Ernährungsspritzen sind nach jeder
Mahlzeit thermisch aufzubereiten (Geschirrspülautomat mind. 65 °C oder Reinigungs- und Desinfektionsautomat) sowie trocken und staubfrei zu lagern.
• Die Sonde ist nach jeder Mahlzeit zu spülen (abgekühltes gekochtes Wasser, abge-
kühlter frisch zubereiteter, fruchtsäurefreier Tee, stilles Mineralwasser).
• Überleitungssysteme sind nur einmal zu verwenden. Die Sonde ist nach dem Spülen
bis zur nächsten Verabreichung zu verschließen.
• Sterile flüssige Sondennahrung ist zu bevorzugen. Angebrochene Flaschen sollen im
Kühlschrank gelagert werden und innerhalb von max. 24 h aufgebraucht werden.
• Zubereitung der Nahrung erfolgt unter aseptischen Bedingungen mit frisch gekochtem
Tee oder sterilem Wasser. Die Nahrung ist sofort zu verbrauchen und innerhalb von 4 – 5 h zu applizieren. Die Herstellervorschrift ist zu beachten.
Tracheostomapflege • 7 – 10 Tage postoperativ täglicher Verbandwechsel aseptisch mit sterilem Zubehör
ohne Berührung der Haut mit der Hand (non-touch) unter Anwendung geeigneter Wundantiseptika bzw. alkoholischer Hautantiseptika (Umgebung des Stoma)
• nach Abheilen tägliche Reinigung der Umgebung des Tracheostomas, Entfernen von
Krusten und Borken mit ölgetränktem Tuch
• Stoma sicher vor Feuchtigkeit und Schleim schützen • Innenkanülenwechsel immer aseptisch nach Abhusten oder Absaugen • Einsatz von sterilen (frisches Stoma bzw. immunsupprimierte Bewohner) oder desinfi-
Uro- und Enterostomapflege • Bei der Pflege ist das Vorgehen bei frischen und abgeheilten Stomata zu unterschei-
• Verbandwechsel frischer Stomawunden erfolgt mit sterilem Zubehör (non-touch) unter
• Mobile Heimbewohner sind in einem gesonderten Raum (z.B. Bad) zu versorgen. • Bei Versorgung im Bett ist eine Einmalunterlage zu verwenden.
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• Das Pflegepersonal hat mind. eine Schürze zu tragen (z.B. Einmalschürze) und Ein-
• Händedesinfektion vor und nach Manipulation an Stomata. • Stomasysteme sind staubgeschützt zu lagern. • Beutel sollten bereits bei einer Füllung von etwa einem Drittel entleert werden. • Gebrauchte Materialien sind sofort als Abfall der Gruppe 180104 (B-Müll) zu entsor-
• Eine sorgfältige Reinigung und Pflege der peristomalen Haut ist durchzuführen. Hautreinigung/Hautpflege • Anwendung hautschonender Waschpräparate • regelmäßige Hautpflege (insbesondere in der Dekubitusprophylaxe zu beachten) • Waschen des Oberkörpers zuerst, danach der Unterkörper, Anwendung separater
• mindestens wöchentliches Duschen und aller 2 Wochen ein Wannenbad. • Gegenstände zur Haar-, Bart- und Nagelpflege personengebunden anwenden. Bei
Verunreinigung mit Blut ist zu desinfizieren.
Dekubitusprophylaxe • bettlägerige Bewohner: tgl. Inspektion der Prädilektionsstellen, • bei Hautrötungen (Dekubitus Grad I) sofortige Anwendung weicher Auflagen, 30°-
Seitenlagerung, 2-stündiger Lagewechsel, Laken nicht zu straff spannen, Antidekubi-tusmatratze, etc.
• sachgerechte Wundpflege von Dekubitalulcera, Kontrolle auf Infektionszeichen • sterile Lösungen zum Spülen von Wunden, aseptisch ausgeführter Wundverband Mund- und Zahnpflege • mindestens 2 mal täglich Mund- und Zahnpflege nach dem Essen einschl. Prothesen-
• Anwendung von frisch zubereitetem Tee oder frisch gekochtem Wasser (Standzeit <6
• Entfernung aller Speise- und Medikamentenreste aus der Mundhöhle • antiseptische Spülungen sinnvoll bei immunsupprimierten Bewohnern sowie Foetor ex
Schwerstpflegebedürftigen:
- Auswischen des Mundes mit sterilisiertem, mit sterilem Aqua dest. oder Mundpfle-
gelösung getränktem, an einer Klemme befestigten Tupfer.
- Für jeden Vorgang einen frischen Tupfer verwenden. Das Material ist täglich zu er-
neuern und tagsüber staubgeschützt aufzubewahren.
- Einmalmundpflegesets sind dabei bevorzugt anzuwenden.
• Nach der Mundpflege Lippen befeuchten und eincremen. Haar-, Nagelpflege und Rasur • vorzugsweise bewohnerbezogene Anwendung der Sets und Apparate • Waschen des Kopfhaares mindestens 1 mal wöchentlich • Anwendung alkaliseifenfreier Haarwaschmittel • Nagelpflege: Entfernung sichtbaren Schmutzes, sorgfältige Behandlung des Nagelfal-
zes und der –haut, Nägel so kurz schneiden, dass sie zirkulär etwas überstehen
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• Rasur 1 mal täglich Reinigung des äußeren Gehörganges • täglich, manuell mit einem mit Leitungswasser angefeuchteten dünnen Lappen/Tuch
ohne Benutzung von Seife oder Reinigungs- bzw. Lösungsmitteln
• angewendetes Paraffinöl muss steril sein • Wattetupfer nach einmaliger Benutzung abwerfen • Lagerung des Bewohners, dass Flüssigkeitsreste ablaufen können Nasenpflege • Verhinderung des Wundwerdens im Naseneingangsbereich durch Auftragen von
• schonendes Entfernen von Borken und Verunreinigungen
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Umgang mit Verstorbenen
Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Nach der ärztlichen Leichenschau und evtl. Abschiednahme durch die Angehörigen ist, falls erforderlich, der Verstorbene bis zur Übernahme durch ein Bestattungsunternehmen in einem Leichenaufbewahrungsraum zu bringen. Wenn dort gegebenenfalls die Dienste an dem Verstorbenen (Waschen, Frisieren, Ein- kleiden, Einsargen usw.) vorgenommen werden, sind Schutzbekleidung und Einmal- schutzhandschuhe zu tragen. Der Leichenaufbewahrungsraum und die benutzten Gegenstände und Geräte (aus- schließlich für Arbeiten an Verstorbenen!) sind bei Bedarf sofort, sonst nach Abschluss der Tätigkeit zu desinfizieren und zu reinigen. Zur Desinfektion sind gelistete Desinfekti- onsmittel mit entsprechenden Wirkungsspektren zu verwenden. Nach Abschluss aller Tä- tigkeiten an dem Verstorbenen ist eine gründliche Desinfektion der Hände und Unterarme mit anschließender Reinigung erforderlich. Beim Umgang mit an Infektionskrankheiten Verstorbenen ist den Anweisungen des Ge- sundheitsamtes zu folgen, bzw. ist der Verstorbene ohne Verrichtung von Tätigkeiten ein- zusargen. Der Verstorbene und der Sarg sind sofort entsprechend zu kennzeichnen. Mit infektiösem Material von an Infektionskrankheiten Verstorbenen kontaminierte Flä- chen und Materialien sind b. B. unverzüglich mit Desinfektionsmitteln der RKI-Liste in den dort angegebenen Konzentrationen zu behandeln.
Rahmen-Hygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime
9 Hygienische Untersuchungen
Zur Qualitätssicherung und Eigenkontrolle in der Pflege und Betreuung gehören objektive Nachweise des vorhandenen Hygienestandards mittels gezielten mikrobiologischen Un- tersuchungen. Der Schwerpunkt liegt hierbei in der Langzeit- und Schwerstpflege sowie dem Küchenbereich. In die Maßnahmen sollten die zuständigen Gesundheitsbehörden einbezogen werden. Sie sollen • Infektionsrisiken aufdecken und vorbeugen • Reinigung, Desinfektion und Sterilisation und andere hygienische Maßnahmen kontrol-
Folgende Untersuchungen sind zu empfehlen: • hygienische Überprüfung (Validierung) von Desinfektionsgeräten, Geräten, die der
Wiederaufbereitung von Materialien dienen (Steckbeckenautomaten, Reinigungs- und Desinfektionsautomaten, Waschmaschinen, Geschirrspüler u.a.)
• hygienische Prüfung (Validierung) der Sterilisation thermoelektrisch bzw. mittels Bioin-
• Untersuchung des Wassers aus der Hausinstallation, Wasser zur medizinischen An-
wendung einschl. der Untersuchung auf Legionellen
Desinfektionsmittel-Dosiergeräte (in der Regel durch die Firma)
• ggf. anlassbezogene Umgebungsuntersuchungen zur Beurteilung des Hygienestatus
an Flächen, Händen und Instrumenten sowie im Pflege- und Küchenbereich in Zu-sammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
Der Rhythmus der einzelnen Untersuchungen kann differenziert festgelegt werden und sollte etwa jährlich erfolgen. Prüfungen von Desinfektionsautomaten und Sterilisatoren sollten auf jeden Fall halbjährlich durchgeführt werden. Siehe auch: • Hygienische Untersuchungen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrich-
tungen, Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-vention (Bundesgesundhbl. 6/93).
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Reinigungs- und Desinfektionsplan für Alten- und Altenpflegeheime (Muster) Reinigungs- oder Desinfektionsbereich Wann? Womit? Einwirkzeit/ Wie? Wer? Konzentration/ Zubereitung
fektion/ Sterili- sation
Pflegemaßnahmen, Händedesinfektionsmittel Empfehlung
vor dem Anlegen von Verbänden bzw. Ver-bandswechsel
vor Kontakt mit infekti-onsgefährdeten Bewoh-nern
vor Handhabungen an liegenden Kathetern, Drainagesystemen usw.
In Pflegebereichen: Griffbereich von Bettgestellen, R
Nachttisch, Tisch, Türklinken, Handläufe
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Reinigungs- oder Desinfektionsbereich Wann? Womit? Einwirkzeit/ Wie? Wer? Konzentration/ Zubereitung
fektion/ Sterili- sation (D) Gemeinschaftssanitäreinrichtungen:
- Badewanne, Dusche, Waschschüsseln, Toiletten-
Türen und Türklinken im Sanitärbereich
Vernebler, Sauerstoff-, Befeuchter-, Absaugsysteme R/D, (S)
fahren, Sterilisation falls erforderlich
Fußböden:
Reinigungsgeräte, Reinigungstücher und Wischbe-
gelistetes Verfah- Waschmaschine (mind. 60°C
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Verhalten beim Auftreten Methicillinresistenter Staphylococcus- aureus-Stämme (MRSA)
Ältere Menschen haben aufgrund verschiedener Ursachen (Bettlägerigkeit, Dekubitus, Harnwegekatheter, Diabetes mellitus, offene Wunden, hoher Pflegebedarf u.a.) eine er- höhte Disposition gegenüber Infektionen (Risikofaktoren). Im Alter kommt es häufiger zu Infektionen der Haut Weichteile und Harnwege. In den letzten Jahren haben antibiotikare- sistente Erreger (z.B. MRSA, VRE, ESBL u.a. MRE) im Krankenhaus aber auch in Alten- und Altenpflegeheimen zunehmende Bedeutung erlangt. Durch Krankenhausverlegungen kann es zur Einschleppung der Erreger ins Heim und durch Rückverlegungen zur Ein- schleppung ins Krankenhaus kommen. MRSA-besiedelte Heimbewohner stellen für den gesunden Menschen und damit auch für das Pflegepersonal sowie für Familienangehörige bei richtigem Verhalten keine Infekti- onsgefahr dar. Allerdings ist eine Kolonisierung von Kontaktpersonen und damit eine Wei- terverbreitung durchaus möglich. Eine Übertragung von resistenten Keimen innerhalb von Heimen ist selten, jedoch bei Ausbrüchen die Regel. Die wichtigste Schutzmaßnahme gegen eine Weiterverbreitung von MRSA und zur Vor- beugung von Ausbrüchen ist die strikte Einhaltung der Händehygiene des Personals bei Pflege- und Behandlungsmaßnahmen und die Einhaltung weiterer notwendiger Hy- gienemaßnahmen.
Maßnahmen beim Auftreten von MRSA:
Allgemein • Aufklärung und Unterweisung des Personals zum Umgang mit MRSA-positiven Be-
• Information des Betreuungspersonals über neue MRSA-positive Bewohnern • Erfassung positiver Befunde • Einbeziehung des Gesundheitsamtes beim Auftreten von zwei oder mehr Fällen im
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Die einzelnen Hygienemaßnahmen werden immer in Abhängigkeit vom individuellen Risiko des jeweiligen Heimbewohners und des Mitbewohners umgesetzt.
• Soziale Kontakte zu Angehörigen, Besuchern und Mitbewohnern unterliegen keinen
Einschränkungen, jedoch sind kolonisierte/infizierte Hautläsionen, Wunden oder Tra-cheostomaöffnungen abzudecken.
Räumliche und funktionelle Isolierung • nicht grundsätzlich, sondern nur bei Heimbewohnern mit Risikofaktoren notwendig • Isolierung des Bewohners bei:
o erhöhter Infektionsgefährdung des Bewohners selbst bzw. Kontakt zu besonders
infektionsgefährdeten Bewohnern (Wunden, Atemwegsinfektionen, Katheter, Son-den, Absaugen usw.)
o Desorientiertheit, mangelnder Compliance o mangelnder persönlicher Hygiene
• Eine eigene Nasszelle sollte vorhanden sein. • Kohortenisolierung ist möglich Händehygiene, Schutz vor Kontamination • strikte hygienische und prophylaktische Händedesinfektion seitens des Personals
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• Tragen von Schutzhandschuhen und Schutzkleidung beim Umgang mit dem Bewoh-
ner, mit infektiösem Material und potenziell kontaminierten Gegenständen (ggf. Auf-hängen der Schutzkleidung im Zimmer mit der Außenseite nach außen bei aerogener Keimverbreitung, Wechsel täglich und sofort bei Verschmutzung)
• Anlegen eines Mund-Nasen-Schutzes vor Betreten des Zimmers in der Schwerst- und
Langzeitpflege bei/beim: o Versorgung ausgedehnter Wunden o endotrachealen Absaugen eines besiedelten Nasen-Rachen-Raumes des Bewoh-
o Bettenmachen, wenn Bewohner stark schuppendende Haut hat
• Abdecken offener Wunden • Einmalpapiertücher und Händehygiene seitens des Bewohners vor allem bei nasaler
• transurethraler Harnwegskatheter nur bei strenger Indikationsstellung und nur ge-
• Mitarbeiter mit chronischen Hautveränderungen (z.B. Ekzeme) sollen MRSA-positive
Reinigung/Desinfektion • Bewohnernahe Flächen routinemäßig bei Heimbewohnern mit Risikofaktoren • Fußboden im Bewohnerzimmer neben der routinemäßigen Reinigung bei Kontamina-
• Information und Belehrung des Reinigungsdienstes • Reinigung der Zimmer mit MRSA-Trägern immer am Ende eines Reinigungsdurch-
• Instrumentendesinfektion im Zimmer oder geschlossener Transport zur Aufbereitung • Wäsche: Bettwäsche, Handtücher, Unterbekleidung während der Sanierung täglich
wechseln o Sammlung im Zimmer in keimdichten Säcken o Waschen bei 60 °C mit einem gelisteten Desinfektionsmittel
• Geschirr: Reinigungsverfahren im Geschirrspüler oder zentral (Transport ohne Zwi-
Entsorgung • als Abfall der Gruppe B (AS 18 01 04) in dicht verschließbaren Plastiksäcken • spitze und scharfe Gegenstände in durchstichsicheren Behältern (AS 18 01 01) • Lagerung und Transport verschlossen und kontaminationssicher Verlegung und Transport in externe Einrichtungen (z.B. Krankenhaus) • Information der Zieleinrichtung und des Krankentransportes • Abdeckung von Wunden und Läsionen • bei Besiedelung im Mund-Rachen-Raum: Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes seitens
• Schutzausrüstung des Krankentransportes: Handschuhe, Schutzkittel/Overall, ggf.
Mund-Nasen-Schutz (eine spezielle Schutzausrüstung ist nicht erforderlich!)
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Screening in der Schwerst- und Langzeitpflege • Nur beim Auftreten von 2 oder mehr Fällen im zeitlichen und räumlichen Zusammen-
hang wird ein Screening bei Bewohnern und Personal empfohlen, wenn ein Verdacht auf Weiterverbreitung besteht.
Sanierung (nicht routinemäßig zu fordern, nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt nach Ab- wägung der Gefährdung des Bewohners und der epidemiologischen Gesamtsituation) • bei nasaler Besiedelung:
o lokalantibiotische bzw. lokalantiseptische Sanierung (Mupirocin-, Octenidin-Salbe) o antiseptische Behandlung von Mundhöhle und Rachen (Gurgeln, Austupfen usw.)
• bei Besiedelung der Haut:
o tägliche antiseptische Ganzkörperwaschungen o danach Wechsel der Bettwäsche und der persönlichen Wäsche o Desinfektion oder Austausch persönlicher Pflegeutensilien (Rasierer, Zahnbürste)
Eine im Krankenhaus bzw. Heim begonnene Sanierung/Therapie ist bei Verlegun- gen fortzuführen.
• Erfolgskontrolle:
o ab 3. Tag nach Abschluss der Sanierung 3 negative Abstriche an aufeinanderfol-
o ggf. weitere Kontrollen nach längeren Zeitabständen
• Keine mehrmaligen Sanierungsversuche.
Mit MRSA besiedelte Mitarbeiter sollten möglichst aus der direkten Betreuung der Be- wohner abgezogen bzw. mit Schutzkleidung tätig werden. Die Sanierung und Erfolgskon- trolle ist analog den Bewohnern vorzunehmen.
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Influenza-Pandemieplanung für Alten- und Altenpflegeheime Grundlage: Influenza-Pandemieplanung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS); Stand Juni 2007 (Weitere aktuelle Informationen unter www.rki.de) Wegen der weitreichenden Folgen einer Influenza-Pandemie hat die Weltgesundheitsor- ganisation (WHO) 1999 ihre Mitgliedsstaaten aufgefordert, nationale Pläne zur Vorberei- tung auf das Eintreten einer Influenza-Pandemie zu erarbeiten. In Deutschland wurde das Bundesgesundheitsministerium beauftragt, in Abstimmung mit den Ländern einen Nationalen Influenza-Pandemieplan für das Gebiet der Bundesrepu- blik Deutschland auf der Grundlage der WHO-Empfehlung zu erarbeiten. Dieser wurde in seiner ersten Fassung im Dezember 2004 sowie in überarbeiteter Neufassung im Mai 2007 von der Gesundheitsministerkonferenz beschlossen. Der Plan soll den Verantwortlichen in den Bereichen Gesundheitswesen und Aufrechter- haltung der öffentlichen Ordnung konkrete Informationen und Hilfestellungen liefern, auf deren Grundlage spezielle Planungen vorgenommen und die erforderlichen Vorberei- tungen getroffen werden können. Aufbauend auf dem Nationalen Influenza-Pandemieplan wurden im Freistaat Sachsen mit dem „Maßnahmeplan zur Umsetzung des Nationalen Influenza-Pandemieplanes im Frei- staat Sachsen“ die notwendigen Verfahrensschritte und Strategien (Vorsorgeplanung) zur Verhütung und Bekämpfung einer Influenza-Pandemie erarbeitet. Die Konzipierung des Maßnahmeplanes ist als fortlaufender Prozess zu verstehen, der auf die Änderungen des Nationalen Influenza-Pandemieplanes und die geänderten Rahmenbedingungen im Frei- staat Sachsen zu reagieren hat. Daher wird der Maßnahmeplan bei Bedarf aktualisiert und jeweils den beteiligten Verwaltungen bzw. Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Die Besonderheit einer Influenza-Pandemie besteht darin, dass ein neuartiges Virus auf eine dagegen immunologisch nicht vorbereitete Bevölkerung trifft. Die weltweite Verbrei- tung kann daher sehr schnell erfolgen. Die WHO unterscheidet nachfolgend dargestellte Phasen: Phase Inhalt Interpandemische Periode
zirkulierende tierische Influenzaviren mit potentiellem Risiko für Erkrankungen des Menschen
Pandemische Warnperiode
Erkrankungen des Menschen (ohne, mit limitierter bzw. lokalisierter Übertragung von Mensch zu Mensch)
Pandemie
das neue Virus hat mehrere Ausbrüche mit anhaltender Verbreitung in der Bevölkerung in mindestens einem Staat ausgelöst und auf andere Länder übergegriffen
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Für jede Phase wurde von der WHO eine allgemeine Zielsetzung für den öffentlichen Ge- sundheitsbereich formuliert, die im nationalen Pandemieplan untersetzt wird. Seit dem Jahr 2003 befindet sich Deutschland in Phase 3. Bei der erwarteten Influenza-Pandemie gehen die Experten von einem Szenario aus, das in zwei Phasen abläuft: In einer ersten Phase von bis zu sechs Monaten stünde kein Impfstoff zur Verfügung, da die heute gängigen Herstellungsverfahren diese Zeitspanne bis zur Auslieferung der ers- ten Ampullen benötigen. In dieser Phase wären antivirale Medikamente für Erkrankte oder enge Kontaktpersonen sowie nicht-medikamentöse Schutzmaßnahmen die einzig mögli- chen Maßnahmen zur Abwehr der Viren und ihrer Folgen. In einer zweiten Phase wäre dann ein Impfstoff entwickelt, der nach einem festzulegen- den Impfkonzept an Beschäftigte im Gesundheitswesen, Beschäftigte zur Aufrechterhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Bevölkerung verimpft werden kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Umsetzung der Planung auch in den Alten- und Pflegeheimen. Die Pandemieplanung soll Teil des Hygieneplanes der Einrichtung sein. (verantwortlich: Einrichtung, fachliche Beratung durch das Gesundheitsamt) Die Planung der einzelnen Maßnahmen soll frühzeitig so detailliert wie möglich abge- schlossen sein (ab Phase 3). Einzelne Festlegungen gelten für alle Phasen (z. B. Schutz- impfung, Meldung nach IfSG) – dies ist dann bei den Punkten gesondert vermerkt. Die meisten Maßnahmen greifen dann erst im Pandemiefall (Phase 6). Dies ist bei der Um- setzung der folgenden Punkte im einrichtungsspezifischen Pandemieplan zu beachten. Ziel: Im Pandemiefall sollen erkrankte Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mög- lichst in ihrer Einrichtung versorgt werden, sofern sie keine akute medizinische Betreuung benötigen. 1. Festlegung der Zusammensetzung eines verantwortlichen Gremiums und der Alarmierung der Heimleitung und der fachlichen Berater • Festlegung eines Pandemieverantwortlichen • Erarbeitung eines einrichtungsinternen Planes • Hinzuziehen eines Hygienikers empfohlen • Besprechung der Planung in der Hygienekommission (d. h. Pandemieverantwortli-
cher, Heimleiter, Hygienebeauftragter, Pflegedienstleitung, Techn. Leiter)
• mind. jährliche Überprüfung der Planungen bzw. nach Erfordernis Aktualisierung
2. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden und Übermittlung infektions- epidemiologischer Daten (Phase 1 - 6) • namentliche Meldung von Influenza-Einzelerkrankungen an das GA gem. § 6 des
• fachliche Beratung durch/ Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt • enge Kommunikation über die aktuelle Lage (Phase 6)
3. Festlegung des Personalmanagements im Pandemiefall
• Konzept für Personaleinsatzplanung und Einteilung des noch arbeitenden Perso-
nals (z. B. längere Arbeitszeiten, Urlaubssperre) bei einem wahrscheinlichen Sze-nario mit einer erkrankungsbedingten Ausfallrate von 30 Prozent
• Erarbeiten von Maßnahmen zur alternativen Personalgewinnung, z. B.:
geschulte Alten-/ Krankenpflegeschüler(innen)
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Rekrutierung von Pflegepersonal im Ruhestand
Rekrutierung von Hilfspflegepersonal im Ruhestand
Hilfe (evtl.) von anderen Organisationen
4. Organisation des Expositionsschutzes für medizinisches und pflegerisches Personal (ab Phase 3) • Abklärung des Bedarfs sowie Beschaffung von Personenschutzmaterial sowie in-
Händedesinfektionsmittel (Wirksamkeit "begrenzt viruzid")
• Zugangsbeschränkungen für die Zimmer mit erkrankten Bewohnern • klare Regelung des Tragens persönlicher Schutzausrüstung (Kittel, Handschuhe,
FFP-Maske/ Mund-Nasen-Schutz) in Phase 6
• Konzept zur internen Abgabe von Medikamenten zur antiviralen Prophylaxe an das
• freiwillige Einschränkung der Sozialkontakte
5. Fortbildung und Schulung des Personals bezüglich des Managements bei einer Influenza-Pandemie • verantwortlich: Heimleiter, fachliche Unterstützung durch Pandemieverantwortli-
chen (Voraussetzung: regelmäßige externe Weiterbildung)
• Belehrung des gesamten Heimpersonals über die besonderen Hygienemaßnah-
men in den einzelnen Phasen (Personalschutz, Händedesinfektion, Impfschutz, medikamentöse Prophylaxe)
6. Organisation der medizinischen/ pflegerischen Versorgung
• Festlegung der dringend notwendigen Maßnahmen • Festlegung verzichtbarer Maßnahmen (Personalmangel) • ggf. Bildung von Ärzteteams, die hauptamtlich - ausschließlich oder rotierend - in
• Überprüfung und ggf. Ausweitung der Kapazitäten zur Sauerstoff-Insufflation und
• Einplanung des Falles der eventuellen Übernahme von Patienten aus einem über-
• Konzept zur Verabreichung von Medikamenten zur antiviralen Prophylaxe an die
7. Organisation der Absonderung an Influenza erkrankter Heimbewohner
• Festlegung der Absonderungsmöglichkeiten ("Quarantänestation(en)" für Erkrank-
te, die nicht im Krankenhaus behandelt werden müssen (Phase 6)
• Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Erkrankte • weitgehend sichere Betreuung von Nicht-Pandemie-Patienten • ggf. Besuchsverbot für Angehörige
8. Sicherung der jährlichen (regulären) Influenza-Schutzimpfung (Phase 1 - 6), Imp- fung mit Pandemie-Impfstoff
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• möglichst breite Umsetzung der öffentlichen Empfehlung der Influenza-Impfung in
Sachsen für alle Bürger seit November 2004 empfohlen (VwV Schutzimpfungen vom 29.11.2004)
• Insbesondere bestimmten Risikogruppen ist die Impfung anzuraten (Empfehlungen
- Personen über 50 Jahre - Menschen aller Altersgruppen mit gesundheitlicher Gefährdung infolge eines - Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen - Menschen mit häufigen Kontakten zu Risikopatienten (z. B. medizinisches Per-
sonal, Pflegepersonal, Familienangehörige), die als Infektionsquelle für von ih-nen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können
- Personen mit besonderer beruflicher Infektionsgefährdung (z. B. medizinisches
Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr)
• breite Anwendung eines ggf. vorhandenen Präpandemieimpfstoffes • Phase 6: Impfung des Personals als prioritäre Gruppe sowie der Bewohner nach
Verfügbarkeit des Impfstoffes gegen das Pandemievirus
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Literatur (Angabe der bei Redaktionsschluss aktuellen Fassungen!) Wichtige rechtliche Grundlagen (s. auch unter http://www.gesetze-im-internet.de, http://bundesrecht.juris.de, http://frei.bundesgesetzblatt.de) • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 25.07.2000 (BGBl. I Nr. 33, S. 1045 – 1077)
• Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV; BGBl. I, 1983, S. 550 – 555, Änderung vom 25.11.2003 I 2346))
• Heimgesetz (HeimG) vom 07.08.1974 (BGBl. I, S. 1873) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23.04.1990, zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 09.11.2001, BGBl. 2001 Teil I Nr. 57, 2960 - 2980
• Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege
(Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) vom 09.09.01 ( BGBl. I Nr. 47, 2001, S. 2320 - 2330)
• Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung), (1993)
• Ausbildungs- und Prüfverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
(AltPfIAPrV) vom 26. November 2002, Bundesgesetzbl. 2002, Teil I Nr. 81
• Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung vom
20.12.1988 (BGBl. I S. 3853) §§ 21 und 26
• Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung vom 07.
08.1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) § 21
• Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB – Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch vom 01.09.2005 (BGBl. I Nr.55 S. 2618)
• EU-Hygienepaket zur Lebensmittelhygiene (EU-Verordnungen Nr. 852/2004, 853/2004,
854/2004) sowie ergänzend 882/2004, Aufhebungs-Richtlinie RL 2004/41 einschl. Durch-führungsverordnungen (VO (EG) Nr. 2073/2005, 2074/2005, 2075/2005, 2076/2005)
• Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 (BGBl. I, Nr.
• jeweils geltende Landesgesetze und Vorschriften: z.B. Bauliche Richtlinien für Heime,
• Medizinproduktegesetz, BGBl. I 1994, 1963; neu gefasst in der Bekanntmachung vom
07.08.2002 I 3146; geändert durch Art. 109 vom 25.11.2003, I, S. 2304
• Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung,
BGBl. I 2001, 3854; geändert durch Art. 1 § 10
am 04.12.2002, BGBl. I 4456; geändert am 14.02.2004, BGBl. I 216
• Europäisches Arzneibuch, 4. Ausgabe, Grundwerk 2002 (Ph. Eur. 4.00) und Nachträge • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.96 (BGBl. I, S. 1246) geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 27.09.96 (BGBl. I S. 1461)
• Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) , BGBl. 2004 Teil
• Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Ar-
beitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999, BGBl. I, Nr. 4, S. 50 - 60, zuletzt geändert durch Art. 8 V. v. 23.12.2004 I 3758
• GUV-R 500, Kapitel 2.6: Betreiben von Wäschereien • BGV/GUV-VA 1 „Grundsätze der Prävention“ • BGV/GUV-VA 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
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• BGR A 1 „Grundsätze der Prävention“ • GUV-I 512 „Erste Hilfe“ • BGR 208 „Reinigungsarbeiten bei Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“ • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250: Biologische Arbeitsstoffe im
Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
• Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 300: Arbeitsmedizinische Vorsor-
• Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400: Handlungsanleitung zur Ge-
fährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Wichtige fachliche Standards • RKI-Empfehlung zur “Infektionsprävention in Heimen” (Bundesgesundheitsbl. 48
• Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: jeweils gültige Empfehlun-
• DGKH-Leitlinie (2002): Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen. HygMed 6: 271 - 272 • Aktuelle Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmit-
• Aktuelle Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) = ehe-
mals Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM)
• Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG)
geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich (Handelspräparate), Stand 01.02.1999
• Nationale Leitlinien für eine gute Hygienepraxis (Lebensmittelhygiene) • Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO); www.rki.de • Impfempfehlungen des jeweiligen Bundeslandes • Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und
privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-AG)
• VDI 6022 Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen • VDI 6023 Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trink-
• DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen. Technische Maßnahmen
zur Verminderung des Legionellenwachstums
• DIN 10508 Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel • DIN 10514 Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung • DIN 10516 Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion • DIN 10523 Lebensmittelhygiene – Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich • DIN 18024 Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Be-
• DIN 18025 Wohnungen für Schwerbehinderte, Planungsgrundlagen • DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen • DIN 5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht • DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten - Arbeitsstätten
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• Landesempfehlungen zur Hygiene in Alten- und Altenpflegeheimen (z.B. Hygienegrund-
sätze in Alten- und Pflegeheimen - herausgegeben vom Landesgesundheitsamt Meck-lenburg-Vorpommern)
• Steuer/Junghans: Hygiene und Infektionsverhütung. Gustav Fischer Verlag Jena, New
• Steuer/Ertelt/Stahlhacke: Hygiene in der Pflege. Kohlhammer-Verlag 1998
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