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Medizinrechtliche rechtsprechung des bgh 2. halbjahr 2008
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Medizinrechtliche Rechtsprechung des BGH im 2. Halbjahr 2008
Im Anschluss an die den Berichtszeitraum 2007 und das erste Halbjahr 2008 betref-
fenden Übersichten2 der medizinrechtlichen Rechtsprechung fasst dieser Beitrag die
im 2. Halbjahr 2008 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zusam-
men. Dabei geht es nicht nur um das Recht der medizinischen Behandlung, sondern
auch um das Recht der privaten Krankenversicherungen sowie das Vergütungsrecht
der Heilberufe. Daneben sind Konstellationen aus dem Krankenhausrecht und Sach-
verhalte aus dem Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts sowie des
Apothekenrechts entschieden worden. Im Rahmen der Geschäftsverteilung3 des
Bundesgerichtshofs sind einzelnen Senaten verschiedenste Bereiche des Medizin-
rechts zugewiesen, wobei sich die Gliederung des nachfolgenden Beitrags an den
Schwerpunkten orientiert, die nach § 14b FAO für die Erlangung der Fachanwaltsbe-
zeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ erforderlich sind.
Recht der medizinischen Behandlung
Zivilrechtliche Haftungsfälle sind beim BGH dem VI. Zivilsenat zugewiesen.
Im Rahmen einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte sich der Senat
mit materiellen und immateriellen, gegen ein Krankenhaus geltend gemachten Scha-
2 Abrufbar unter www.bgh-anwalt.de unter Aktuelles.
3 Der Geschäftsverteilungsplan 2008 der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist im In-
ternet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar. Über die vorstehende Internetadresse können insbesondere auch alle nachfolgend behandelten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Volltext abgerufen werden.
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densersatzansprüchen nach einer digitalen Subtraktionsangiographie des Kopfes
(DSA) zu befassen.4 Die Klägerin hatte sich 1975 einer Gehirnoperation unterzogen
und 1987 einen Schlaganfall erlitten. Seitdem war sie rechtsseitig gelähmt. Im Jahre
2002 traten beidseitige Ponsblutungen (Gehirnblutungen) auf. Am 20. November
2003 wurde die Klägerin „wegen vor dreieinhalb Wochen für einen Tag bestehender
Kopfschmerzen links im Hinterhaupt- und Scheitelbereich und in einem ambulanten
CCT beschriebenen Blutung rechts paramedian im Ponsbereich“ stationär in die neu-
rologische Abteilung des Krankenhauses aufgenommen. Hier entschied sie sich
nach einem Aufklärungsgespräch mit dem Radiologen für eine DSA, die am Folgetag
vorgenommen wurde. Hierbei erlitt die Klägerin Infarkte im Bereich des Thalamus
beidseits sowie im Hirnstamm. Seitdem leidet sie an weiteren erheblichen Gesund-
Die Instanzgerichte hatten der Klägerin Schadensersatz gemäß den §§ 280, 249,
253 BGB sowie §§ 823, 249, 253 BGB zugesprochen, weil die Einwilligung der Klä-
gerin in den Eingriff mangels hinreichender Aufklärung unwirksam gewesen sei. Der
Radiologe habe zwar eine Risikoaufklärung vorgenommen und dabei auch das
Schlaganfallrisiko als Komplikationsmöglichkeit genannt. Er habe das Schlaganfallri-
siko auch nicht verharmlost. Die Aufklärung sei aber deshalb nicht ordnungsgemäß
gewesen, weil der aufklärende Arzt die Klägerin nicht darüber informiert habe, dass
das Schlaganfallrisiko in ihrem Fall erhöht gewesen sei, weil sie bereits vor der Un-
tersuchung einen Schlaganfall erlitten hatte. Die so begründete Berufungsentschei-
dung hielt den Angriffen der Revision stand.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden VI. Zivilsenats nicht über jede,
noch so entfernt liegende Gefahrenmöglichkeit aufzuklären. Der Patient muss nur „im
Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu ist er über die Art des Eingriffs
und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu infor-
mieren, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs
nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können.
Dies bedeutet nicht, dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen auf-
gezählt werden müssen. Es muss aber eine allgemeine Vorstellung von der Schwere
des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, oh-
4 BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07 – KH 2009, 146 ff.
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ne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.5 Bei einem spezifisch mit der The-
rapie verbundenen Risiko hängt die Erforderlichkeit der Aufklärung aber nicht davon
ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt („Komplikations- oder Risikodich-
te“). Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung
des Patienten haben kann. Kommt eine besonders schwere Belastung für seine Le-
bensführung in Betracht, so ist die Information über ein solches Risiko für die Einwil-
ligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten
Die Aufklärung hat patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Fal-
les entsprechend zu erfolgen. Nach diesen Grundsätzen war es im Streitfall erforder-
lich gewesen, die Klägerin nicht nur über das bei einer DSA grundsätzlich bestehen-
de Schlaganfallrisiko aufzuklären, sondern ihr auch mitzuteilen, dass dieses Risiko
für sie durch ihre Vorgeschichte erhöht war.
Um die Haftung eines Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation
mittels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstandenen Schaden ging es in
Nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats sind die mit der Geburt eines
nicht gewollten Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die
Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen,
wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des Behandlungs- oder Bera-
tungsvertrages war. Die Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft kann
darüber hinaus, selbst wenn sie ohne pathologische Begleiterscheinungen verläuft,
einen Schmerzensgeldanspruch der Frau auslösen.8
Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht den Klageanspruch abgewiesen, da es
sich nach den Gutachten der Sachverständigen nicht davon hatte überzeugen kön-
nen, dass die Erfolglosigkeit des Sterilisationseingriffs auf einem Fehler bei dessen
Durchführung beruhte. Die Kläger hatten sich für das Gegenteil auf ein Privatgutach-
ten berufen und im Revisionsverfahren beanstandet, dass sich die gerichtlichen
7 BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 259/06 – NJW 2008, 2846 ff. = VersR 2008, 1265 ff.
8 BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 259/06 – juris, Rn. 13.
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Sachverständigen und das Berufungsgericht mit diesem Gutachten nicht ausrei-
chend auseinandergesetzt hatten. Der Bundesgerichtshof ist dem beigetreten und
hat ausgesprochen, dass der Tatrichter seiner Verpflichtung, sich mit dem von der
Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklä-
rung des Sachverhalts hinzuwirken nicht dadurch enthoben ist, dass der Privatsach-
verständige in der mündlichen Verhandlung anwesend ist.9
Zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ist ein Urteil, welches sich mit den Grenzen
der Entscheidungskompetenz des berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarz-
tes bezüglich der Einleitung der besonderen Heilbehandlung befasst.10 Der Kläger
hatte von dem beklagten Facharzt für Chirurgie Schadensersatz verlangt, weil dieser
als Heilbehandlungsarzt der Berufsgenossenschaft (H-Arzt) fehlerhaft gehandelt ha-
be. Das Landgericht11 hatte die Klage abgewiesen, weil der Beklagte in Ausübung
eines öffentlichen Amtes tätig geworden sei (Art. 34 GG, § 839 BGB). Das Oberlan-
desgericht war dem nicht gefolgt und hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen
vom Beklagten geführte Revision blieb erfolglos.
Der VI. Zivilsenat hält fest, dass der Beklagte für den durch den Diagnose- und Be-
handlungsfehler verursachten Gesundheitsschaden des Klägers sowohl vertraglich
als auch deliktisch persönlich zu haften habe. Eine Haftung der Berufsgenossen-
schaft aus Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB wird verneint, da der Beklagte nicht in Aus-
übung eines ihm von der BG übertragenen öffentlichen Amtes gehandelt hatte.
Der Umfang der Darlegungslast eines Patienten, der einen pharmazeutischen Unter-
nehmer gemäß § 84 AMG unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf
Schadensersatz in Anspruch nimmt, war Gegenstand eines Beschlusses des VI. Zi-
vilsenats.12 Konkret ging es um das Schmerzmittel „VIOXX“ welches im Jahre 2004
nach dem Bekanntwerden möglicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom
10 BGH, Urteil vom 09. Dezember 2008 – VI ZR 277/07 – UV-Recht Aktuell 2009, 170 ff.
11 LG Karlsruhe, Urteil vom 03. Februar 2006 – 4 O 587/05 – MedR 2006, 728.
12 BGH, Beschluss vom 01. Juli 2008 – VI ZR 287/07 – NJW 2008, 2994 f. mit Anm. Deutsch =
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Markt genommen worden war. Das Landgericht13 hatte die Klage abgewiesen. Die
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechts-
streits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte verfahrensfehlerhaft an-
genommen, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zu den Voraussetzungen einer
Haftung der Beklagten nach § 84 AMG nicht in ausreichendem Maß nachgekommen
war. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG besteht nämlich eine Vermutung, dass der Scha-
den durch das Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewendete Arzneimit-
tel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursa-
chen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG nach
der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach
der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen
Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der
Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen
die Schadensverursachung sprechen. Das Berufungsgericht hatte den dahingehen-
den Sachvortrag der Klägerin zu Unrecht als unzureichend angesehen. Daneben
hatte das Berufungsgericht auch fehlerhaft einen Schmerzensgeldanspruch verneint
und gemeint, ein derartiger Anspruch scheitere an vermeintlich unzureichenden Dar-
legungen der Klägerin zur Frage der Vertretbarkeit (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG)
der durch die Einnahme von „VIOXX“ ausgehenden, schädlichen (Neben-) Wirkun-
Recht der privaten Krankenversicherung
Das Recht der privaten Krankenversicherung gehört zum Zuständigkeitsbereich des
Für das zweite Halbjahr 2008 ist lediglich über einen Nichtzulassungsbeschluss14 zu
berichten, in dem es um die Frage ging, ob ein Kläger im Rahmen eines Anspruchs
auf Krankentagegeld auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 seine zuletzt aus-
13 LG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 22 O 102/06 – NJW 2007, 3582.
14 BGH, Beschluss vom 12. November 2008 – IV ZR 273/07 – VuR kompakt, 2009, 21 ff. .
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geübte berufliche Tätigkeit hinreichend dargelegt hatte. Ein Anspruch auf Krankenta-
gegeld besteht nur dann, wenn der Versicherte die von ihm konkret ausgeübte Be-
rufstätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben
kann. Dies war in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend substantiiert worden, so
dass die Tatrichter auf eine Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden
Ärzte verzichtet hatten, ohne dass der Bundesgerichtshof hierin eine Verletzung des
Verfahrensrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gesehen hat.
Berufsrecht, Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie Vergütungsrecht der Heilberufe
Zum Berufsrecht der Heilberufe bzw. zum Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heil-
berufe, die im Zuständigkeitsbereich des I. und II. Zivilsenats liegen, sind im Be-
richtszeitraum keine Entscheidungen veröffentlicht worden. Vom III. Zivilsenat war
eine Frage zum Vergütungsrecht der Heilberufe zu beantworten.
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ging es insoweit um eine Klägerin, die
von Anfang Oktober 1992 bis zur Geschäftsaufgabe Ende Dezember 1993 ein Sani-
tätshaus betrieben hatte und die die beklagten Krankenkassen und Landesverbän-
den von Krankenkassen wegen Verweigerung ihrer Zulassung als Leistungserbringe-
rin für Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 SGB V in Anspruch nahm.15 Die Nichtzulas-
sungsbeschwerde war erfolgreich und führte zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Im Einklang mit dem Berufungsgericht ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass
die Bediensteten der beklagten Krankenkassen und Landesverbände von Kranken-
kassen als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn durch Verwaltungsakt über die Zu-
lassung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 SGB V zu befinden hatten.16 Die Bediensteten
hatten ihre Amtspflichten verletzt, indem sie der Klägerin die begehrte Zulassung als
Leistungserbringerin für Hilfsmittel versagt hatten, wobei das amtspflichtwidrige Han-
deln auf der Grundlage einer Entscheidung des Sozialgerichts im Verhältnis der Pro-
zessparteien mit Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 SGG für den Amtshaftungs-
15 BGH, Urteil vom 02. Oktober 2008 – III ZR 117/07 –.
16 Vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 – III ZR 237/00 – VersR 2002, 847 f. =
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prozess feststand.17 Da das Berufungsgericht lediglich einen Teil des geltend ge-
machten Schadensersatzanspruchs zuerkannt und im Rahmen der Beweisaufnahme
durch Sachverständigengutachten gegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
(ordnungsgemäße Protokollierung der Aussagen des Sachverständigen) verstoßen
hatte, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Ermittlung der abschließenden
Höhe des Schadensersatzanspruchs zurückverwiesen worden.
Krankenhausrecht
Mit den Folgen des Tätigkeitsverbots einer Krankenschwester sowie Vergabefragen
insbesondere im Zusammenhang mit Notfallrettungen und Krankentransporten waren
Um die Folgen eines beruflichen Tätigkeitsverbots für eine an Hepatitis C erkrankte
Krankenschwester ging es in einem erfolglos gebliebenen Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren beim III. Zivilsenat.18 Mit Bescheid vom 29. März 2005 hatte die
Stadt Norderney der Klägerin, einer Krankenschwester, wegen einer Erkrankung an
Hepatitis C nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit sofortiger Wirkung ihre
Tätigkeit im OP-Bereich der Allergie- und Hautklinik ihres Arbeitgebers untersagt. Die
Klinik hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt, was die Klägerin zum Anlass
nahm, wegen des beruflichen Tätigkeitsverbotes und des nach ihrer Auffassung
hierauf beruhenden Verdienstausfalls auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1
IfSG zu klagen. Die Klägerin hatte den Landkreis in Anspruch genommen, der aber
nicht passivlegitimiert war. Die Klage auf Entschädigung war nämlich nicht gegen
den Träger der zuständigen Behörde, der im Verwaltungsverfahren mit den Ansprü-
chen aus § 56 IfSG befasst war, sondern gegen das Land, in dem das Verbot erlas-
sen wurde, zu richten (§ 66 Abs. 1 IfSG).
17 BGH, Urteil vom 02. Oktober 2008, aaO, juris, Rn. 5.
18 BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – III ZR 326/07 – NJW-RR 2009, 165 f. = MDR 2008,
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In Vergabenachprüfungsverfahren hatte der X. Zivilsenat darüber zu entscheiden, ob
das zu Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports
nach § 31 SächsBRKG vorgesehene Auswahlverfahren als Vergabeverfahren nach
§ 97 Abs. 1 GWB durchzuführen ist, wenn der Wert des abzuschließenden Vertrages
den Schwellenwert erreicht.19 Die Entscheidungen halten fest, dass der von mehre-
ren sächsischen Kommunalkörperschaften gebildete Zweckverband als Verband im
Sinne des § 98 Nr. 3 GWB öffentlicher Auftraggeber war und es sich bei dem auf
Notfallrettung und Krankentransporte gerichteten Vertrag mithin um einen Vertrag
über Dienstleistungen im Sinne von § 99 Abs. 4 GWB handelte. Von daher war das
Auswahlverfahren als Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 1 GWB durchzuführen.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen ist zu beachten, dass das mit Wirkung
zum 18. Dezember 2008 in Kraft getretene GKV-OrgWG20 eine gesonderte sozial-
rechtliche Zuständigkeit und ein gesondertes sozialgerichtliches Verfahren in verga-
berechtlichen Streitigkeiten geschaffen hat. Darüber hinaus ordnet § 69 Abs. 2 SGB
V nunmehr ausdrücklich die Geltung der materiellen Vergaberechtsrechtsvorschriften
der §§ 97 – 115 und 129 GWB für Einzelvertragsbeziehungen zwischen öffentlichen
Krankenkassen und Leistungserbringern an.
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof die bei ihm anhängigen Vergabeverfahren
an das Bundessozialgericht abgegeben,21 nachdem zuvor noch nach altem Zustän-
digkeitsrecht in einem Vergabenachprüfungsverfahren entschieden worden war,
dass gegen die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren für
den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegens-
tand hatte, allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für den Sitz der
Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht gegeben war.22 Den im vorzitierten
Beschluss näher dargestellten Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialgerichtsbarkeit
und ordentlicher Gerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber nunmehr durch die im GKV-
OrgWG vorgenommenen Änderungen der §§ 29 Abs. 5 und 142a SGG sowie 116
19 BGH, Beschlüsse vom 01. Dezember 2008 – X ZB 31/08 – und – X ZB 32/08 – veröffentlicht bei
20 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426), dort §§ 29 Abs. 5 und 142 a SGG.
21 BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – X ZB 16/08 – und – X ZB 26/08 –.
22 BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 17/08 –.
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GWB entschieden. Soweit es um Vergabeentscheidungen gesetzlicher Krankenkas-
sen geht, sind im Anschluss an das Nachprüfungsverfahren der Vergabekammern
nunmehr ausschließlich die Landessozialgerichte zuständig.
Gründzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts
Mit Fragen des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts befassen sich Entscheidun-
Der I. Zivilsenat hatte diverse Wettbewerbsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Arz-
neimitteln zu entscheiden. So war u.a. eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungskla-
ge im Zusammenhang mit dem Mittel „Priorin“, welches in Form von Kapseln als (er-
gänzende) bilanzierte Diät in den Verkehr gebracht und entsprechend beworben
worden war, anhängig. Die vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. auf einen Ver-
stoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 14b Abs. 3 DiätV sowie § 11 Abs. 1 LFGB
bzw. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG gestützte Klage blieb im Ergebnis erfolglos. Der Bun-
desgerichtshof entschied23, dass der Nachweis, ob eine bilanzierte Diät wirksam in
dem Sinne ist, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Person ent-
spricht, für die sie bestimmt ist, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten
zu führen ist. Eine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-
stellte, in der Fachliteratur veröffentlichte randomisierte, placebokontrollierte Doppel-
blindstudie ist für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich ausreichend.
Um „Erfokol Kapseln“ und den Vertrieb dieses diätischen Lebensmittels für besonde-
re medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätischen Behandlung von Hypercho-
lesterinämie ging es in einer weiteren Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb
e.V. In dem vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren24 hat der Bun-
desgerichtshof entschieden, dass ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbe-
23 BGH, Urteil vom 02. Oktober 2008 – I ZR 51/06 – GRUR 2009, 75 ff. = NJW-RR 2009, 110 ff.
24 BGH, Urteil vom 04. Dezember 2008 – I ZR 100/06 – WRP 2009, 300 ff.
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darf im Sinne von § 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 DiätV auch dann vorliegt, wenn nicht ein
Nährstoffdefizit ausgeglichen, sondern auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr
ernährungsbedingten Erkrankungen entgegengewirkt werden soll. Allein dem Um-
stand, dass bestimmte Produkte nur aufgrund einer besonderen Genehmigung von
einzelnen Unternehmen hergestellt werden können, kann nicht entnommen werden,
dass sie schon deshalb nicht Bestandteil einer normalen Ernährung i.S.v. § 1 Abs. 4
Fragen wettbewerbswidriger Lebensmittelwerbung waren Gegenstand einer weiteren
in den Instanzen erfolglosen Klage des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., die
gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb
von „A. MobilPlus-Kapseln“ als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke (bilanzierte Diät) sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
geltend gemacht hatte. Die vom Bundesgerichtshof25 zugelassene Revision der Be-
klagten hatte teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die instanzliche Verurteilung zur
Unterlassung des in Verkehrbringens gewandt hatte, da nach den tatrichterlich ge-
troffenen Feststellungen ein sonstiger medizinisch bedingter Bedarf an den in den
Mitteln der Beklagten enthaltenen Nährstoffen nicht verneint werden konnte. Dem
gegenüber enthielt die beanstandete Werbung krankheitsbezogene Werbeaussagen
im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F., weil die Lin-
derung der genannten Erkrankungen durch die Einnahme von „A. MobilPlus-
Kapseln“ in Aussicht gestellt wurde und sich die beanstandete Werbung der Beklag-
ten mithin nicht auf die in den Bestimmungen der DiätV vorgeschriebenen bzw. er-
laubten Angaben beschränkte. Konkret wurde nicht nur das Mittel der Beklagten so-
wie die Erkrankung genannt, für die das Mittel bestimmt war (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Di-
ätV), sondern es wurde darüber hinaus damit geworben, dass das Mittel der Beklag-
ten bei diesen Erkrankungen hilft. Ein derartiger Hinweis auf eine „helfende“ Wirkung
hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DiätV sowie 21
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 DiätV missbilligt und ansonsten den Leitsatz gebildet, dass ein
Nährstoffbedarf bereits dann medizinisch bedingt ist, wenn die an bestimmten Be-
schwerden, Krankheiten oder Störungen leidenden Personen einen besonderen Nut-
zen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können.
25 BGH, Urteil vom 02. Oktober 2008 – I ZR 220/05 – NJW-RR 2009, 50 ff. = GRUR 2008, 1118 ff. =
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Im Rahmen einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte der Bundesge-
richtshof Gelegenheit, sich mit der Werbung für ein Fertiggetränk in Flaschen, wel-
ches als Konzentrat mit Beutel und in Trinkampullen unter dem Namen „A. L-
CARNITINE“ vermarktet wurde, zu befassen.26 Für das Mittel bestand keine Zulas-
sung nach dem Arzneimittelgesetz. Die auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 21 AMG,
§ 3a HWG gestützte und auf Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen gerichtete
Klage blieb in allen Instanzen erfolglos und gab dem Bundesgerichtshof Gelegenheit,
in zwei Leitsätzen festzuhalten, dass der Begriff des Funktionsarzneimittels allein
diejenigen Erzeugnisse erfasst, deren pharmakologische Eigenschaften wissen-
schaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche
Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wieder herzustellen, zu bes-
sern oder zu beeinflussen.27 Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der
normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn
durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsauf-
nahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird.
Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als
Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen,
wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen
bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwech-
sel führt. Mit diesem Leitsatz hat der Bundesgerichtshof28 der zugelassenen Revision
gegen ein klageabweisendes Urteil des Berufungsgerichts stattgegeben, dem be-
stimmte vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. beanstandete Werbemaßnahmen
beim Vertrieb der nicht als Arzneimittel zugelassenen Produkte „HMB-Kapseln“,
„L-Carnitine-Kautabletten“, „L-Carnitine-Drink“ und „L-Carnitine-Ampullen“ zugrunde
26 BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 61/05 – GRVR 2008, 830 ff. = WRP 2008, 1213 ff. =
27 Im Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. November 2007 – C-319/05 – GRUR 2008, 271 Tz. 60
28 BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 112/05 – NJW-RR 2008, 1255 ff. = FamR 2008, 430 ff. =
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Fußpilz und Fernsehwerbung waren Gegenstand einer weiteren Entscheidung des
I. Zivilsenats.29 Die dortige Beklagte hatte ihr Mittel „LAMISIL“ zur Behandlung von
Fußpilz (Tinea pedis) in einem TV-Spot ohne Einschränkung hinsichtlich des Erre-
gers der Erkrankung beworben. Dies war von der Klägerin als irreführende Werbung
außerhalb der zugelassenen Indikation beanstandet worden, weil die Darreichungs-
formen des Arzneimittels der Beklagten nur zur Behandlung von Fußpilzerkrankun-
gen zugelassen seien, die durch Dermatophyten oder Hefepilze verursacht würden,
nicht aber zur Behandlung von durch Schimmelpilze verursachtem Fußpilz. Das Be-
rufungsgericht hatte der Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landge-
richts nur teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin im Umfang der Klageabwei-
sung anhängig gemachte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich, da das Beru-
fungsurteil unter Verstoß gegen § 309 ZPO nicht von den Richtern in der Zusam-
mensetzung gefällt worden war, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhand-
lung teilgenommen hatten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil von da-
her, soweit zu Lasten der Klägerin erkannt worden war, aufgehoben und dem Beru-
fungsgericht aufgegeben, hinsichtlich des abgewiesenen Antrags nochmals zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen der §§ 3 UWG a.F., 3a HWG a.F. auch im Blick auf den
abgewiesenen Unterlassungsantrag vorlagen.
Ein weiterer beim I. Zivilsenat anhängiger Wettbewerbsprozess betraf In-Vitro-
Diagnostika. Im Rahmen einer zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde hat
der Bundesgerichtshof30 im Zusammenhang mit der Weitergabe von aus Frankreich
importierten Medizinprodukten an einen Zwischenhändler in Deutschland zum Wei-
terexport in französischsprachige Länder entschieden, dass ein Importeur, der aus
Frankreich importierte Medizinprodukte ohne deutschsprachige Umverpackung und
Gebrauchsanweisung in Deutschland an einen Fach- und Zwischenhändler zum
Zwecke des Weiterexports in französischsprachige Länder abgibt, nach §§ 3, 4 Nr.
11 UWG i.V.m. §§ 6, 7 MPG wettbewerbswidrig handelt, wenn er nicht durch geeig-
nete Maßnahmen sicherstellt, dass sein Abnehmer die Waren tatsächlich weiterex-
portiert und nicht an Endverbraucher in Deutschland abgibt
29 BGH, Urteil vom 10. September 2008 – I ZR 58/06 – WRP 2009, 304 ff.
30 BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – I ZR 133/07 – NJW–RR 2008, 1623 ff. = GRUR 2008,
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Um ein Anti-Helikobacter-Mittel und ein ergänzendes Schutzzertifikat für eine Wirk-
stoffkombination ging es in einem beim X. Zivilsenat anhängigen Rechtsbeschwerde-
verfahren.31 In der Sache standen die Reichweite einer Genehmigung für das Inver-
kehrbringen des Arzneimittels Pantozol mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil
Pantoprazol und der Umfang des entsprechenden Streitpatents auf dem Prüfstand.
Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof entschie-
den: Betrifft die Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein Arzneimittel nur einen
Einzelwirkstoff und sei es auch zur Anwendung in Kombination mit den übrigen Wirk-
stoffen einer Wirkstoffkombination, so kann ein ergänzendes Schutzzertifikat für die
Wirkstoffkombination auch dann nicht erteilt werden, wenn das Grundpatent die Wirk-
Im Rahmen eines weiteren Erteilungsverfahrens für ein ergänzendes Schutzzertifikat
war zu entscheiden, ob die bloße Verbesserung der arzneilichen Wirksamkeit für die
Beurteilung der Frage, ob es sich um einen anderen Wirkstoff als denjenigen han-
delt, für den die arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt worden ist, maßgeblich
ist. Der Bundesgerichtshof32 hat diese Frage verneint.
Ein vom Bundesgerichtshof im Jahre 2005 im Anschluss an ein Vorlageersuchen an
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgesetztes Verfahren wurde
nach Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof nunmehr abschließend
entschieden.33 Danach ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG im Blick auf die Regelung
in Art. 90 lit. j der Richtlinie 2001/83/EG gemeinschaftsrechtskonform dahingehend
einschränkend auszulegen, dass eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit Äuße-
rungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen nur dann verboten ist,
wenn sie eine Genesungsbescheinigung in Form eines Hinweises enthält, dass die
Verwendung des Mittels zur Wiederherstellung der Gesundheit eines an einer be-
stimmten Krankheit oder an bestimmten Gesundheitsstörungen Leidenden führt und
31 BGH, Beschluss vom 08. Juli 2008 – X ZB 1/08 – GRUR 2008, 890 f.
32 BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – X ZB 4/08 – GRUR 2009, 41 f. = WRP 2009, 84 f.
33 BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 94/02 – Konsumentenbefragung II.
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wenn dieser Hinweis zudem in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender
Grundzüge des Apothekenrechts
Um Fragen des Apothekenrechts rankt sich während der Berichtsperiode lediglich
eine Entscheidung des fünften Strafsenats.35 Konkret ging es um eine Anklage ge-
gen einen Apotheker, der in Berlin in 18 Fällen vorsätzlich unerlaubt Ephedrinhy-
pochlorid als Grundstoffe erworben und veräußert haben soll.
Ansonsten ist im Anschluss an unsere letzte Zusammenfassung für das erste Halb-
jahr 2008 und die dort näher problematisierten Fragen zu § 130a Abs. 8 SGB V und
zu Abschlüssen von Rabattverträgen zwischen gesetzlichen Krankenversicherungen
und Pharmaunternehmen festzuhalten, dass der Gesetzgeber derartige Verträge
nunmehr durch die Neufassung von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB V der unmittelbaren
Geltung der materiellen Vergaberechtsvorschriften der §§ 97 – 101 GWB sowie ei-
nem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§§ 102 –
115 und 129 GWB) unterworfen hat. Die Vergabekammern sowie die im Rahmen
gerichtlicher Nachprüfungen nunmehr gemäß §§ 116 Abs. 3 2. Halbsatz GWB und
29 Abs. 5 SGG ausschließlich zuständigen Landessozialgerichte haben im Vergabe-
nachprüfungsverfahren gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 SGB V darauf zu achten, dass die
Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherung der medizinisch not-
wendigen, aber auch wirtschaftlichen Versorgung aller Versicherten nicht gefährdet
34 Im Anschluss an EUGH, Urteil vom 08. November 2007 – C-374/07 – GRUR 2008, 267, Tz. 43
35 BGH, Urteil vom 30. September 2008 – 5 StR 215/08 –.
K e l l e r & M e n n e m e y e r Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts
Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts spielen vor allem in Arzthaf-
tungsprozessen aber auch in anderen medizinrechtlichen Fallkonstellationen eine
In den Tatsacheninstanzen kommt immer wieder der Auswahl von Sachverständigen
eine streitentscheidende Rolle zu. Die Auswahl der Sachverständigen steht im Er-
messen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor,
wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausge-
wählt hat (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Um einen derartigen Streit ging es in einem
beim VI. Zivilsenat anhängigen Revisionsverfahren37. Der Bundesgerichtshof hat ent-
schieden, dass grundsätzlich für die Auswahl eines Sachverständigen auf die not-
wendige Sachkunde in dem medizinischen Sachgebiet abzustellen ist, in welches der
Eingriff fällt. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezo-
gen werden. Soweit ein Eingriff mehrere Fachbereiche berührt, kommt es darauf an,
welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist.
In dem Haftungsfall, in dem es um die Durchführung einer digitalen Subtraktionsan-
giographie des Kopfes (DSA) ging, war in den Tatsacheninstanzen darum gestritten
worden, ob zur Beurteilung von Haftungsfolgen im Anschluss an eine derartige DSA
ein vom Gericht bestellter Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie hinreichend
sachkundig war oder ob ein Facharzt für Radiologie hätte eingeschaltet werden müs-
sen. Der Bundesgerichtshof hat die Auswahl des Facharztes für Neurologie und Neu-
rochirurgie gebilligt. Zur Begründung hat der VI. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass
die DSA zwar zur radiologischen Diagnostik und damit zum Weiterbildungsgebiet der
diagnostischen Radiologie, insbesondere Neuroradiologie gehört. Diese Diagnostik
sei aber zugleich eine unerlässliche Erkenntnisquelle für die neurologische und neu-
rochirurgische Behandlung. Ihre Indikationsstellung, Methodik und Befundbewertung
gehörten daher auch zur neurologischen Weiterbildung. Da der vorliegende Fall mit-
hin beide Fachgebiete berührte, war die – in beiden Tatsacheninstanzen von den
Parteien nicht beanstandete – Auswahl eines Facharztes für Neurologie und Neuro-
37 BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07 – juris, Rn. 18 ff.
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chirurgie als Sachverständiger nicht ermessensfehlerhaft, obwohl die DSA von einem
Radiologen durchgeführt worden war und der Sachverständige selbst nicht als ver-
antwortlicher Arzt zerebrale Angiographien vorgenommen hatte.38
In dem gerade angesprochenen Revisionsverfahren39 hatte der Bundesgerichtshof
auch Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit neuen Vorbringens zu einer hypothetischen
Einwilligung nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 ZPO zu äußern. Das Berufungsgericht
hatte das erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Vorbringen zur hypotheti-
schen Einwilligung der Patientin als verspätet zurückgewiesen.
Der Einwand der Behandler, die Patientin hätte sich dem Eingriff auch bei zutreffen-
der Aufklärung über dessen Risiko unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich. Den Arzt
trifft aber insoweit die Behauptungs- und Beweislast. Demgegenüber muss der Pati-
ent darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entschei-
dungskonflikt40 befunden hätte. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte in ers-
ter Instanz lediglich vorgetragen, die Klägerin habe nach ordnungsgemäßer Aufklä-
rung eingewilligt. Eine trotz nicht ordnungsgemäßer Aufklärung anzunehmende
hypothetische Einwilligung war damit nicht behauptet worden. Der Bundesgerichtshof
ist deshalb dem Berufungsgericht beigetreten, welches das erstmalige Vorbringen zu
einer fiktiven Einwilligungssituation nicht zugelassen hatte. Eine Partei muss nämlich
schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, deren
Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen
Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie in der Vorin-
stanz im Stande ist. Die Beklagte hätte daher in Betracht ziehen müssen, dass das
Landgericht ihrem Sachvortrag zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht folgen
würde. Daher oblag es ihr schon in erster Instanz, sich – falls sie dies wollte – auf
das neue Verteidigungsmittel der hypothetischen Einwilligung zu berufen, ohne dass
es dafür eines Hinweises nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedurft hätte.41
Probleme können sich auch im Zusammenhang mit dem Inhalt einer Berufungsschrift
ergeben, etwa dann, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklagten drei Beklagten in
40 BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07 – juris, Rn. 22.
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der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgeführt sind.42 Die Klägerin hatte in
dem zugrunde liegenden Arzthaftungsverfahren neben den Beklagten zu 1 und 2
(Träger eines Krankenhauses sowie Chefarzt) auch den anwaltlich gesondert vertre-
tenen Beklagten zu 3 (einen niedergelassenen Chirurgen) in Anspruch genommen.
Mit dem erstinstanzlichen Urteil hatte das Landgericht die Klage gegen alle drei Be-
klagten abgewiesen und die Abweisung in den Entscheidungsgründen gesondert
hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sowie des Beklagten zu 3 begründet. Da der
Beklagte zu 3 in der Berufungsschrift nicht genannt war, hatte das Oberlandesgericht
die gegen den Beklagten zu 3 begründete Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als un-
zulässig verworfen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung im Rahmen eines
Rechtsbeschwerdeverfahrens bestätigt und ausgeführt, dass den Anforderungen des
§ 519 Abs. 2 ZPO nur dann genügt ist, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der
Berufungsschrift sowohl Rechtsmittelkläger als auch alle Rechtsmittelbeklagte er-
kennbar sind oder – ggf. aus anderen im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist
vorliegenden Unterlagen – eindeutig erkennbar werden. Diese Voraussetzungen wa-
ren nach Auffassung VI. Zivilsenats im Blick auf den Beklagten zu 3 nicht gegeben.
In einer dem VI. Zivilsenat vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer
Revision war beanstandet worden, dass ein Oberarzt bei der Erstellung eines Sach-
verständigengutachtens beigezogen worden war.43 Die Beschwerde wurde mit der
Begründung zurückgewiesen, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde proble-
matisierte Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen ei-
nes von dem gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung sei-
nes Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes deshalb nicht entschei-
dungserheblich sei, weil das Landgericht den Oberarzt in zulässiger Weise zumin-
dest stillschweigend44 zum weiteren Sachverständigen bestellt habe. Eine gegen
diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ist erfolglos geblie-
42 BGH, Beschluss vom 09. September 2008 – VI ZB 52/07 – NJW-RR 2009, 208 f. = VersR 2009,
43 BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – VI ZR 5/08 –.
44 Vgl. Urteil vom 08. Januar 1985 – VI ZR 1583 – VersR 1985, 361.
45 Beschluss vom 01. Juli 2008 – VI ZR 5/08 – VersR 2009, 130.
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Nach § 26 Nr. 8 EGZPO hängt die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung einer Revision in einem Berufungsurteil davon ab, dass die angestrebte
Revision eine Beschwer von mehr als 20.000,00 € betrifft. Der Bundesgerichtshof
hatte in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob eine auf Schmerzensgeld gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde statthaft war.46 In dem der Nichtzulassungsbeschwerde
zugrunde liegenden Verfahren hatte das Oberlandesgericht die Beklagten zu 2 und 3
als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 €
zu zahlen. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hatte die Klägerin
„gemeint“, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sei angemessen. Die Kläge-
rin hatte ansonsten „ein angemessenes Schmerzensgeld“ beantragt und im Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren ein Schmerzensgeld von zumindest weiteren
40.000,00 € geltend gemacht. Eine 20.000,00 € übersteigende Beschwer ließ sich
mit diesem Begehren nicht begründen. § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nämlich nicht darauf
ab, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsin-
stanz beziffern will, sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er
Wird einem Kläger ein unter dem von ihm geäußerten Mindestbetrag liegendes
Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen
dem – in der Instanz und nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung – ver-
folgten Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag.47 Da die Differenz zwischen
dem ausgeurteilten und in den Tatsacheninstanzen verfolgten Schmerzensgeld vor-
liegend lediglich 15.000,00 € betrug, war die notwendige Mindestbeschwer nach § 26
Um das Vorliegen ausreichender Zulassungsgründe stritten die Parteien in einem
beim IX. Zivilsenat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.49 Wir schlie-
ßen unsere Rechtsprechungsübersicht mit diesem die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision zurückweisenden Beschluss ab, weil dort die gängigen in
§ 543 Abs. 2 ZPO angeführten Zulassungsgründe abgehandelt werden. Die Be-
46 BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 – VI ZR 213/07 –.
47 Vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03 – VersR 2004, 219.
48 Auch hier blieb eine erhobene Gehörsrüge ohne Erfolg, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember
49 BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – IX ZR 3/06 – veröffentlicht bei juris.
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schlussgründe halten fest, dass weder der Zulassungsgrund der Divergenz, noch ein
Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaats-
prinzip) noch eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) vorlagen und damit nicht
die Notwendigkeit bestand, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zuzulassen. Die Rechtssache wies
auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) auf und ver-
langte auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO)
eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs.
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