Schleswig-holsteinisches Ärzteblatt, ausgabe 2/2010

MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
ohne Sprechstundenbedarf festgelegt. Hierbei handelt der Kassenärztlichen Vereinigung
es sich um Bruttowerte inklusive Rabatte und Zuzahlung.
Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg
Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung durch ge- sonderte Versorgungsverträge sind in diesen Verträ- AOK Schleswig-Holstein
- Die Gesundheitskasse - Kiel
BKK-Landesverband NORD, Hamburg
Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
IKK-Landesverband Nord, Schwerin
1. Die Richtgrößen werden einheitlich für alle Kassenarten Landwirtschaftlichen Krankenkasse
sowie für den Geltungsbereich der Kassenärztlichen Schleswig-Holstein-Hamburg, Kiel
Vereinigung Schleswig-Holstein (bereichseigene und Fremdkassenfälle) auf der Basis der Ausgaben-Brut- 2. Die Bildung der Richtgrößen erfolgt für die Arztgrup- pen entsprechend Anlage 1 dieser Vereinbarung.
3. In Berufausübungsgemeinschaften und MVZ wer- den den beteiligten Vertragsärzten die Richtgrößen der Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), jeweiligen Arztgruppe gemäß Anlage 1 zugeordnet. In der Richtgrößenprüfung wird die Betriebsstätte ge- prüft, d.h. die Richtgrößensummen der einzelnen be- teiligten Vertragsärzte werden zu einer Gesamt-Richt- größensumme zusammengeführt und den auf die Betriebsstätte entfallenden Verordnungskosten ge- 4. Von der Richtgrößenbildung ausgenommen sind die Kosten für Arzneimittel zur Ausnahme von Richtgrö- ßenregelungen (Anlage 2), der Impfstoffe zur Prä- vention, des Sprechstundenbedarfs sowie der regio- nalen Ergänzungsliste für Arzneimittel zur Ausnah- Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
me von Richtgrößenregelungen (Anlage 3).
Siegburg, vertreten durch den/die Leiter/in 5. Die im Rahmen von DMP gesondert entstandenen Ver- ordnungskosten sind bislang nicht gesondert erfasst worden und fließen aus diesem Grund in die Be- Knappschaft - Regionaldirektion Hamburg
rechnung der Richtgrößen ein. Die Vertragspartner ver- - nachfolgend ”Krankenkassen/-verbände” genannt – einbaren, dass leitlinienkonforme Verordnungen ent- sprechend der von der Risikostrukturausgleichsver- ordnung gesetzten Rahmenbedingungen für DMP- Richtgrößenvereinbarung 2010
Patienten als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen Arznei- und Verbandmittel
Dies gilt in gleicher Weise für Schmerztherapie-Pa- tienten, sofern diese gemäß der Qualitätssiche- Präambel
rungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Ver- Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein sorgung chronisch schmerzkranker Patienten gem. § und die Krankenkassen/-verbände - im Folgenden Ver- 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung tragspartner genannt - vereinbaren gemäß § 84 SGB V für die Richtgrößenprüfung nach § 106 SGB V einheit- 6. Zur Berücksichtigung in der Richtgrößenprüfung ei- liche, arztgruppenspezifische Richtgrößen für das Volu - nigen sich die Vertragspartner auf eine Liste zur Be- men der je Arzt verordneten Arznei- und Verbandmittel.
wertung einzelner Wirkstoffe, die von der Prüfungsstelle Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel Ausgabe 2 I Februar 2010 61
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Festlegung der Richtgrößen 2010
Für das Jahr 2010 wird die Ausgestaltung der Richt- 1. Bei der Festlegung der Richtgrößen 2010 für Arznei- größen gemäß der Differenzierung nach Allgemein- und Verbandmittel wird folgendes Ausgabenvolumen versicherten, Familienangehörigen und Rentnern vor- 853.607.866,84 Euro (Netto).
5. Berechnungsgrundlage für die Bildung der Richt- 2. Der Ausgangsbetrag nach Abs. 1 wird für die Be- größen sind die Verordnungsdaten sowie Fallzahlen des Bezugszeitraumes 1/2008 bis einschließlich - um Zuzahlung und Rabatte erhöht sowie - um den Bruttobetrag des Sprechstundenbedarfs 6. Die Richtgrößen 2010 gemäß Anlage 5 dieser Ver- einbarung treten zum 01.01.2010 in Kraft.
Daraus resultiert ein Verteilungsvolumen von Datenlieferung
Dieser Betrag wird auf die Arztgruppen gemäß Anla- 1. Zur kontinuierlichen Information der Vertragsärzte ge 1 verteilt. Die auf die einzelnen Arztgruppen ent- über die veranlassten Ausgaben für Arznei- und Ver- fallenden Anteile werden um die auf die jeweilige bandmittel verpflichten sich die Krankenkassen/-ver- Arztgruppe entfallenden Kosten für Arzneimittel nach bände zur Lieferung folgender arztbezogener Ver- - Lieferung der geprüften Verordnungsdaten spät- 3. Bei der Herstellung des Fallbezugs zur Bildung der estens sechs Monate nach Quartalsende sowie Richtgrößen wird im Hinblick auf den Bezugszeit- raum gemäß § 2 Abs. 5 wie bei der Fallzahlbestimmung - Lieferung der ungeprüften Verordnungsdaten zur Berechnung der Regelleistungsvolumina verfah- bis Ende der 10. Woche nach Quartalsende.
Die in der Bundesempfehlung zu Richtgrößen ge- Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle sind kurativ- nannte Frist von 8 Wochen zur Lieferung der unge- ambulante Behandlungsfälle gemäß § 21 Absatz 1 und prüften Daten für Arznei- und Verbandmittel wird über- Absatz 2 BMV-Ä bzw. § 25 Absatz 1 und Absatz 2 EKV, nommen, sobald dieses datentechnisch möglich ist. ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst 2. Die Verordnungsdaten werden der KVSH als Sum- und Überweisungsfälle zur Durchführung aus- menwerte je Vertragsarzt unter Angabe der Arzt- schließlich von Probenuntersuchungen oder zur Be- nummer auf Datenträger in folgender Form (Anlage 6) fundung von dokumentierten Untersuchungsergeb- nissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen - getrennt nach Mitgliedern, Familienangehörigen und und Kostenerstattungen, die nicht dem Regelleis- tungsvolumen unterliegen, abgerechnet werden.
Für die Notdienst-Einrichtungen der KVSH/ Anlauf- - der Summe der Zuzahlungen und der Anzahl der praxen werden die Richtgrößen der Arztgruppe Not- - der Summe der Bruttoausgaben bereinigt um die 4. Mittels Division der arztgruppenbezogenen Ausga- Beträge der Wirkstoffe der Anlage 2 dieser Verein- benvolumina (M/F/R) durch die entsprechende Zahl barung (Arzneimittel zur Ausnahme von Richtgrö- der Behandlungsfälle der jeweiligen Arztgruppe im Ver- gleichszeitraum werden die arztgruppenspezifischen Die auf die Wirkstoffliste der Anlage 4 dieser Verein- Richtgrößen ermittelt. Sie sind der Anlage 5 dieser Ver- barung entfallenden Verordnungskosten werden zum Prüftermin von der Prüfungsstelle unter Berücksich- Die Vertragspartner beabsichtigen, die Richtgrößen- tigung der Hinweise gesondert herausgerechnet. Systematik weitestgehend, d.h. in möglichst vielen Be- 3. Die KVSH verpflichtet sich, den Vertragsärzten die ge- langen, an die Regelleistungsvolumen-Systematik prüften und ungeprüften Verordnungsdaten (gemäß anzupassen. Hierzu gehört u.a. der Altersgruppen- § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Fallzahlen bekannt zu ge- bezug, der zukünftig den Bezug auf die Versicher- ben, sobald alle erforderlichen Daten vorliegen. Die 62 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
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Ärzte sind darüber zu informieren, dass die der Früh- te, für die eine Richtgrößenprüfung erfolgen soll, werden information dienenden ungeprüften Verordnungsda- Datensätze zur Entpseudonymisierung geliefert.
ten vorläufigen informativen Charakter haben. Die Verordnungsdaten dienen den Vertragsärzten zur Gegenseitige Verpflichtung
Beobachtung ihrer Verordnungstätigkeit. Die Vertrags- 1. Die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet sich, den ärzte sollen in ihrem Bemühen unterstützt werden, Vertragsärzten die Richtgrößen 2010 noch vor dem Überschreitungen der Richtgrößen zu vermeiden. Im Überschreitungsfall sollen die quartalsbezogenen In- 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Richtgrößen formationen den Vertragsarzt dazu motivieren, in den Fol- 2011 spätestens bis zum 30.11.2010 festzusetzen gequartalen das Verordnungsverhalten entsprechend und den Vertragsärzten bekannt zu geben. anzupassen, um Überschreitungen der Richtgrößen- summe nach Ablauf des Kalenderjahres zu vermeiden.
3. Die Vertragspartner berechnen die prozentualen An- teile der Anlage 2 und 3 der Arztgruppen bis zum 31.
4. Die KVSH übermittelt der Prüfungsstelle und den Krankenkassen/-verbänden die gemäß § 3 Abs. 2 arztbezogen zusammengeführten Verordnungsdaten einschließlich der Fallzahlen, sobald alle erforderlichen In-Kraft-Treten und Laufzeit
1. Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2010 in Kraft und gilt 5. Die Vertragspartner verpflichten sich in vertragspart- bis auf weiteres. Änderungen und Ergänzungen be- nerschaftlicher Verantwortung zur fristgerechten Da- tenlieferung. Die mit Bezug auf das Jahr 2008 infolge 2. Eine Kündigung dieses Vertrages ist frühestens zum der Umstellung der Arztnummernsystematik aufge- tretenen Verzögerungen bei der Datenlieferung wer- 3. Für alle hier nicht aufgeführten Regelungen gilt die Prüf- den einer gemeinsamen problemorientierten Analyse vereinbarung zwischen den Vertragspartnern in der je- unterzogen. Es besteht Einvernehmen, nach einer zunächst abzuwartenden Konsolidierungsphase ggf.
stringentere Regeln für eine fristgerechte und regel- Vorbehaltsklausel
Dieser Vertrag steht ggf. unter dem Vorbehalt der auf- Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Vorgehensweise in der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen wird entsprechend der aktuell gel- tenden Prüfvereinbarung gemäß § 106 SGB V geregelt.
Rabattverträge nach § 130 a Abs. 8 SGB V müssen bei Prüfmaßnahmen Berücksichtigung finden: Die von den Krankenkassen/-verbänden für die Wirtschaftlichkeits- prüfung an die Prüfungseinrichtung zu liefernden Ver- ordnungsdaten (Anlage 7) müssen die auf Rabatte ent- Sollte dies nicht der Fall sein, tritt folgende Regelung in Kraft: Für Präparate, die bei der entsprechenden Kran- kenkasse/ Krankenkassenart einem Rabattvertrag un- terliegen, wird der Preis des jeweils preisgünstigsten ver- gleichbaren Präparates zum Abgabetag zu Grunde ge- legt. Zusätzlich erfolgt in diesen Fällen ein Abzug in Höhe von 1,5 % des angesetzten Preises, um die Ver- Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel ordnung von rabattierten Arzneimitteln zu fördern.
Die Daten der Anlage 7 werden pseudonymisiert für die Gesamtheit der Verordnungen geliefert. Für die Ärz- Ausgabe 2 I Februar 2010 63
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Protokollnotiz
Anlagenverzeichnis:
zur Richtgrößenvereinbarung
Arznei- und Verbandmittel 2010
1. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegen noch keine - eine Beurteilung von Verlagerungseffekten (z.B. infolge von Selektivverträgen) erlaubenden - Richtgrößenregelung - Regionale Ergän- Verordnungsdaten 2009 vor. Vor diesem Hintergrund Wirkstoffliste zur Berücksichtigung in der werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine retro- spektiven Richtgrößen 2009 festgelegt. Es wird ver- einbart, in 2010 nach Vorlage der erforderlichen Da- ten gemeinsam über die Festlegung retrospektiver 2. Die Krankenkassen/-verbände werden prüfen, ob eine Bereinigung der Frühinformationsdaten auch um die Verordnungskosten der Arzneimittel der An- Arztgruppen
lage 3 (Brutto) durch ein Verfahren auf Landesebene 3. Vor der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die Verord- nungskosten der Anlagen 2 und 3 dieser Vereinbarung Psychiatrie und Psychotherapie/Nervenheilkunde (einschließlich Ärzte für phys./rehab. Medizin) Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel Arzneimittel zur Ausnahme von
Richtgrößenregelungen
(auf der Grundlage der Bundesempfehlung zu Richt- vom 21.02.2000 mit Ergänzungen Stand 08.12.2000 64 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
3. Hypophysen-, Hypothalamushormone und Hemmstoffe Corticorelin, nur als Leuprorelin, Triptorelin, nur als Ausgabe 2 I Februar 2010 65
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8. Besondere antibiotische Chemotherapeutika 66 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
Blutgerinnungsfakto- Blutgerinnungsfakto- ren I, II, VII, VIII, IX, X, ren bei Hemmkör - Arzneimittel zur Ausnahme von
Richtgrößenregelungen
(regionale Ergänzungsliste zur Anlage 2) Bevacizumab (L01XC07) Gemtuzumab (L01XC05) Panitumumab (L01XC08) Alemtuzumab (L01AX04) Immunglobuline vom Menschen mit Antikörper Parenterale Zytostatika Zubereitungen (PZN 9999092) Ausgabe 2 I Februar 2010 67
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Sirolimus (L04AA10) nicht als topische Darreichungsform Everolimus (L04AA18) nicht als topische Darreichungsform Tenofovir, Emtricitabin und Efavirenz (J05AR06) 68 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
Wirkstoffliste zur Berücksichtigung in der Richtgrößenprüfung
L04AA24 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sofern eine positive L04AA18 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises und chronisch ent- zündlichen Darmerkrankungen sofern eine positive Zweitmeinung vorliegt. A11CC03 Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz A16AB07 Bei M. Pompe abhängig von der Atemleistungsentwicklung entsprechend B02AB02 Nur bei Einsatz bei Nicht-Rauchern in zulassungskonformer Dosierung Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie beidialysepflichtigen Patienten C02KX02 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie V03AF05 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie L04AA14 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei rheumatoider Arthritis C02KX01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie N07BC01 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon N07BC51 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie beidialysepflichtigen Patienten Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Behandlung der Hyperphosphatämie beidialysepflichtigen Patienten V03AF03 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz als Adjuvans in der Chemotherapie in Standarddosierung und immer in Kombination mit MTX, 5-Fluorouracil u. ä.
(200mg/m2 KOF) N03AF01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei Epilepsie L04AB05 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sofern eine positive G03HA01 Zur Palliativtherapie bei fortgeschrittenem Prostatakarzinom B03AX 02 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz V03AF02 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie A04AA04 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo- B03AX01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz L04AA11 Zur Behandlung der mittelschweren bis schweren chronischen Plaque-Pso- L04AA12 riasis bei erwachsenen Patienten, sofern eine positive Zweitmeinung vorliegt Ausgabe 2 I Februar 2010 69
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L04AA11 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises sofern eine positive Folsäure (hochdosiert) B03BB01 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie N03AX12 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei Epilepsie A16AB08 Bei indikationsgerechtem Einsatz zur langfristigen Enzymersatztherapie bei Pa- tienten mit Mukopolysaccharidose VI (Maroteaux-Lamy-Syndrom) gemäß Fach-information A04AA02 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo- A16AB09 Bei indikationsgerechtem Einsatz zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Hun- ter-Syndrom (Mukopolysaccharidose II, MPS II) gemäß Fachinformation C04AG02 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie Zur Inhalation: Verfahren nach § 73 d SGB V L04AA12 Bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises und chronisch entzünd- lichen Darmerkrankungen, sofern eine positive Zweitmeinung vorliegt.
A10AB01 Auf Kostenüberschreitung im Vergleich zur jeweiligen Fachgruppe eingehen,A10AC01 nur Kosten, die über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, werden berück-A10AD01 sichtigt1A10AE01 V03AE03 Nur als Mittel der letzten Wahl bei terminaler Niereninsuffizienz L04AA13 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei rheumatoider Arthritis L04AX04 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz gemäß Fachinformation N07BC03 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon als H01AC03 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz zur Langzeitbehandlung von Wachs- tumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit schwerem primärem Man-gel an Insulin-like Growth Factor-1 (primärer IGF-1-Mangel) gemäß Fachinfor-mation N07BC02 Sollte nur in Ausnahmefällen vorkommen, das Mittel der Wahl ist Methadon als L04AA23 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz gemäß Fachinformation A04AA01 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo- J06BB16 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz gemäß Anlage IV der AMRL A04AA05 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Chemo- Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Praxisbesonderheit: Es handelt sich um Fertigarzneimittel, die entsprechend der Leitlinie „Parenterale Ernäh-rung“ der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) eingesetztwerden. L03AA13 Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen; Mittel der Wahl ist V03AE01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei terminaler Niereninsuffizienz V03AF07 Bei zulassungskonformem Einsatz zur supportiven onkologischen Therapie 1 Die Krankenkassen/-verbände werden der Prüfungsstelle über das Biometrische Zentrum des MDK Nord den Fachgruppendurchschnitt sobald als möglich zur Verfügung stellen 70 Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
V03AE02 Nur als Mittel der letzten Wahl bei terminaler Niereninsuffizienz C02KX04 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie C02KX03 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie H01AC01 Zur Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit Nachweis einer stren- Auf der Grundlage der „Orientierungshilfe für die Praxis“, NORDLICHT09/2005, S. 26 ff J01GB01 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz als Antibiotikum bei Mucoviscidose B01AC21 Nur bei indikationsgerechtem Einsatz bei PAH und nur in Monotherapie A04AA03 Bei indikationsgerechtem Einsatz in Kombination mit onkologischer Che- Nur bei indikationsgerechtem Einsatz, keine Kombination mit intravitrealer Injektion M05BA08 Bei indikationsgerechtem Einsatz in der onkologischen Chemotherapie Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel ab 01.01.2010 (in Euro)
Arztgruppe
Mitglieder
Familienvers.
Psychiatrie und Psychotherapie/Nervenheilkunde * (einschließlich Ärzte für phys./rehab. Medizin) Ausgabe 2 I Februar 2010 71
MITTEILUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG
Datensatz Information Vertragsärzte
Grundlage sind die vereinheitlichten Satzformate zur Wirtschaftlichkeitsprüfung GZS-VSW der ITSG Exakt 9 Stellen (Wenn Betriebsstättennummern nicht
vorliegen, werden hier neun Leerzeichen übertragen.
Wenn Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arzt-
nummern übermittelt, soweit diese nach BMV-Ä § 44 (6)
übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen,
wird das Feld mit neun Ziffern Null übermittelt.
maximal 9 Stellen (Wenn Betriebsstättennummern nicht
vorliegen, wird hier die siebenstellige Arztabrechnungs-
nummer mit zwei vorangestellten Leerzeichen übertragen.)
Exakt 9 Stellen, es sind nur Ziffern erlaubt
0 = unbekannt1 = Mitglied3 = Familienangehöriger5 = RentnerWenn Dateiname Stelle 15 = A-C0 = unbekannt1 = 0 – 15 Jahre2 = 16 – 49 Jahre3 = 50 – 64 Jahre4= ab 65 Jahre Bruttosumme der abgegebenen MittelQuellenhinweis: ∑ EFP-Segment, BetragAngabe in Cent, kein Trennzeichen, keine führendenNullen Bruttosumme der abgegebenen Mittel bereinigt um die Beträge der Wirkstoffe der Anlage 2, Betrag Angabe in Cent, kein Trennzeichen, keine führendenNullen Summe der Zuzahlungen ohne Abschläge, Quellenhinweis: ∑PosZuzahlung* oder BES-Segment.Zuzahlung*Angabe in Cent, kein Trennzeichen, keine führendenNullen Datensatz Wirtschaftlichkeitsprüfung
Grundlage sind die vereinheitlichten Satzformate zur Wirtschaftlichkeitsprüfung GZS-VSW der ITSG Exakt nach TA-3 vom 08.11.2007 Segment ZUP 25
Exakt nach TA-3 vom 08.11.2007 Segment ZUP02
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AN M Exakt 9 Stellen, es sind nur Ziffern erlaubt 0 = unbekannt1 = Mitglied3 = Familienangehöriger5 = RentnerWenn Dateiname Stelle 15 = A-C0 = unbekannt1 = 0 – 15 Jahre2 = 16 – 49 Jahre3 = 50 – 64 Jahre4 = ab 65 Jahre9 = Altersgruppe in DZS aus Geburtsdatum berechnen Belegung nach TA1, TA3 und TA4 zum Datenausgleich nach § 300 Quellenhinweis: ZUP-Segment.Datum (Ausstellung) Versichertennummer .50 AN M pseudonymisiert (siehe Landesvereinbarung) M pseudonymisiert (siehe Landesvereinbarung) M In Cent, kein Trennzeichnen, keine führenden Nullen M In Cent, keine Trennzeichen, keine führenden Nullen Quellenhinweis: ∑PosZuzahlung* oder BES-Segment.Zuzahlung* M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch füh- rendes „-“ zulässig Quellenhinweis: ∑ EFP-Segment.Betrag (Brutto) - ∑ NPB-Segment.Be-trag (Rabatt) - Gesamtzuzahlung M Quellenhinweis: EFP-Segment.Kennzeichen M Quellenhinweis: EFP-Segment.Anzahl Einheiten M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch füh- rendes „-“ zulässig Quellenhinweis: ∑ EFP-Segment.Betrag - ∑ NPB-Segment - Pos.Zuzahlung* Herstellerrabatt nach § 130 a Abs. 8 SGB VIn Cent, keine Trennzeichen, keine führenden Nullen, nur positive Wer-te zulässig Quellenhinweis: Kassen-Herstellerrabatt pro PZN *Faktor 1 Herstellerrabatt nach § 130 a Abs. 8 SGB V In Cent, keine Trennzeichen, keine führenden Nullen, nur positive Wer-te zulässig Quellenhinweis: Kassen-Herstellerrabatt pro PZN *Faktor 1 Der Wert für Gesamtabschläge des Rezepts ergibt sich aus Gesamtabschläge = Gesamtbrutto - Gesamtnetto -Gesamtzuzahlung Ausgabe 2 I Februar 2010 73

Source: http://www.aeksh.de/download/SHAE_20100261_Richtgroessenvereinbarung_2010_Arznei-_und_Verbandmittel_1.pdf

jspccs47.umin.ne.jp

The 7th Japan-China-Korea Pediatric Heart Forum : Oral Session Presentation Session Time Family Name Middle Name Given Name Institution Department Abstract Title A New Method of Manufacturing Rubber-like Flexible Biomodels of CongenitalHeart Disease in Combination of Stereolithography and Vacuum CastingWhat happen to myocardial rotation and torsion in elite athletes? 2

cpi.org.py

XXIX CONVENCION DE UPADI 2004 DECLARACIÓN DE MEXICO En Ciudad de México, reunidos varios centenares de ingenieros de todas las latitudes delcontinente en la 29º Convención Panamericana de Ingenieros, convocada por UPADI, paraconcurrir a las reuniones de gobierno de la entidad y a 13 (trece) congresos panamericanos sobredistintos aspectos de la ingeniería (algunos congresos tan tradi

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